Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 636/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_636/2007

Urteil vom 28. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene G.________ war ab 27. Februar 1984 bis 31. Januar 2005 als
Mitarbeiterin in der Firma X.________ & Co. angestellt (letzter effektiver
Arbeitstag: 23. November 2004). Am 7. März 2005 meldete sie sich unter Hinweis
auf "diffuse Schmerzen, Depression, Bewusstlosigkeit und Kraftlosigkeit" bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn holte die Berichte des Dr. med. F.________, Arzt FMH für Allgemeine
Medizin, vom 14./16. März 2005 (unter Beilage früherer Berichte der Frau Dr.
med. R.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 25.
Juni 2004 und vom 19. Mai 2004 sowie des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für
Innere Medizin speziell Gastroenterologie, vom 20. Februar 2004) und des Dr.
med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 9. Mai 2005 ein. Gestützt darauf
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2005 den Anspruch auf
eine Invalidenrente mangels Invalidität. Dies bestätigte sie - unter
Berücksichtigung des am 6. Februar 2006 in Auftrag gegebenen Gutachtens des Dr.
med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. April
2006 (samt auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] eingeholter
Präzisierung vom 14. Juli 2006) und der abschliessenden Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. H.________, Arzt Allgemeine Medizin FMH, vom 26. September
2006 - mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der G.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2006 seien ihr die "gesetzlichen
Leistungen nach IVG" zuzusprechen, eventualiter vom Gericht ein psychiatrisches
Obergutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch erneut zu
befinden, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom
23. Juli 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ ihr
vorinstanzlich gestelltes Haupt- und Eventualbegehren erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit
massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung
namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten
Beweiswürdigung Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen],
publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II
425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die
Rechtsprechung, wonach somatoforme Schmerzstörungen nur ausnahmsweise eine
Invalidität im Rechtssinne begründen (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit
Hinweisen], 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch
Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S.
1). Darauf wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen (beweis-)rechtlicher Art
erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Beschwerdebeurteilung.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Ausser Frage
steht dabei, dass - mangels medizinisch nachweisbarer somatischer Befunde mit
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - einzig ein krankheitswertiges
psychisches Leiden als Ursache einer leistungsbegründenden Invalidität in
Betracht fällt.
3.1
3.1.1 Zum psychischen Gesundheitszustand hat die Vorinstanz gestützt auf die
vollständig dargelegte medizinische Aktenlage und insbesondere das - bezüglich
medizinischer Befunderhebung und Diagnosen zu Recht allseits als beweiskräftig
anerkannte - fachärztliche Gutachten des Dr. med. K.________ vom 15. April 2006
und dessen Präzisierungen vom 14. Juli 2006 festgestellt, die Versicherte leide
an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit
chronischem Schmerzsyndrom der Schultergelenke sowie, seit Januar 2005, an
Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10: F41.2). Letztere Diagnose hat
sich gemäss der vorinstanzlich als überzeugend erachteten Darlegung des Dr.
med. K.________ aus einer Anpassungsstörung (ICD-F43.22; mit Angst und
depressiver Reaktion, gemischt; bei Unfall der Tochter 2003) entwickelt und ist
von einem im Untersuchungszeitpunkt leicht ausgeprägten depressiven Syndrom
(ohne somatisches Syndrom), von phobischem Vermeidungsverhalten und zwanghaften
(pedantischen) und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen begleitet, wobei diese
letztgenannten Leiden die Kriterien eines ICD-Codes nicht erfüllen.
3.1.2 Hinsichtlich des verbleibenden Leistungsvermögens ist das kantonale
Gericht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin trotz der
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zumindest für leichtere
Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Der anderslautenden Einschätzung im
Gutachten des Dr. med. K.________ - 100 % von Dezember 2003 bis Ende 2004 und
50 % ab Januar 2005 - könne im Lichte der Rechtsprechung zur invalidisierenden
Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (vgl. E. 2 hievor) nicht gefolgt werden.
So ergebe sich aus den von Dr. med. K.________ festgestellten medizinischen
Befunden und Diagnosen, dass die bei der Versicherten diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung weder von einer krankheitswertigen
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer
begleitet sei noch die Mehrzahl der übrigen rechtsprechungsgemässen Kriterien
einer (ausnahmsweise) unzumutbaren Schmerzüberwindung erfüllt seien. Vor diesem
Hintergrund sei das - vor allem durch psychosoziale respektive soziokulturelle
Faktoren geprägte - Beschwerdebild nicht als krankheitswertiges Leiden im
Rechtssinne einzustufen respektive vermöge es keine relevante
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Damit sei, auch mit Blick auf das ohne
Gesundheitsschaden nur tiefe Einkommen (Valideneinkommen), ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad ohne weiteres zu verneinen.

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlich festgestellten
medizinischen Befunde und Diagnosen - nach Lage der Akten zu Recht - nicht. Sie
rügt jedoch, die Vorinstanz sei in Missachtung bundesrechtlicher
Beweisgrundsätze von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Dr.
med. K.________ abgewichen und habe auf die - augenscheinlich voreingenommenen
und widersprüchlichen - Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________
abgestellt.
3.3
3.3.1 Der Umstand, dass das Gutachten des Dr. med. K.________ bezüglich der
Darlegung der medizinischen Situation und Lebensumstände der Versicherten
unstrittig voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige
Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung
ohne weiteres massgeblich ist (vgl. Urteil I 164/06 vom 27. April 2007, E.
3.3.3). Invalidenversicherungsrechtlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer
pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 399; Urteil I 683/06 vom 29. August 2007, E. 2.2) mit invalidisierender
Wirkung vorliegt, zunächst die - aufgrund der medizinischen Aktenlage zu
prüfende - Tatfrage entscheidend, ob respektive inwieweit bei der Versicherten
nebst der allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354)
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische
Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs (s.
BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen) vorliegen, welche einer adäquaten
Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Alsdann ist zu beurteilen, ob eine
allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und
einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender
Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Die abschliessende
Beantwortung dieser Frage ist rechtlicher Natur (vgl. Urteil I 683/06 vom 29.
August 2007, E. 2.2) und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern
den rechtsanwendenden Behörden.
3.3.2 Das kantonale Gericht hat das tatsächliche Vorliegen der
rechtsprechungsgemäss relevanten Umstände einer (ausnahmsweise) unzumutbaren
Schmerzüberwindung richtigerweise nicht unter Bezugnahme auf die -
nichtfachärztlichen, auf keinen eigenen Untersuchungen beruhenden und daher
bloss als interne Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV zu qualifizierenden
(dazu im Einzelnen Urteile I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 [mit
Hinweisen]; 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008, E. 4.1 und 4.2; 9C_341/2007 vom 16.
November 2007, E. 4.1; I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3) - Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. med. H.________ geprüft, sondern gestützt auf die allseits
anerkannten Darlegungen zur medizinischen Situation im psychiatrischen
Gutachten des Dr. med. K.________ vom 15. April 2006 (samt Ergänzung vom 14.
Juli 2006). Dabei hat sie in völliger Übereinstimmung mit diesem (Gutachten, S.
16) und damit weder offensichtlich unrichtig noch in rechtsfehlerhafter
Beweiswürdigung festgestellt, dass mit der Diagnose "Angst und depressive
Störung, gemischt (ICD-10: F41.2; samt den vom Facharzt bewusst nicht
ICD-codierten [so: leicht ausgeprägtes depressives Syndrom; phobisches
Vermeidungsverhalten, zwanghaft-pedantische und unsichere Persönlichkeitszüge]
oder diagnostisch überholten [so: Anpassungsstörung; ICD-10: F43.22]) keine
hinreichend ausgeprägte Psychopathologie vorliegt, um eine eigenständige
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität bejahen
zu können. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG ist diese Feststellung
umso weniger zu beanstanden, als sich die genannte Diagnose unstrittig aus
einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) entwickelt hat, die ihre Ursache
ihrerseits in zwar belastenden, jedoch invaliditätsfremden (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a S. 299) psychosozialen Faktoren hat (v.a. [Verbrennungs-]Unfall der
damals knapp zweijährigen Tochter im Jahre 2003 mit anschliessender Trauer und
Schuldgefühlen); im Übrigen ist die Diagnose "Angst und depressive Störung,
gemischt" gemäss ICD-10: F41.2 - wie auch die Anpassungsstörung gemäss ICD-10:
F43.22 - im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung (vgl.
internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinisch-diagnostische
Leitlinien, 10. Revision [ICD-10]) ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu
situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und
potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. auch Urteil I 164/06 vom
27. April 2007, E. 3.1). Die weiteren kriterienspezifischen
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz - konkret: es bestünden im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens
(auch wenn die Versicherte wenige soziale Kontakte pflege), es lägen keine
chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, kein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und
keine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre psychiatrische
Behandlung vor - stützen sich allesamt auf die sachbezüglichen Aussagen im
Gutachten des Dr. med. K.________ und werden in der Beschwerde inhaltlich zu
Recht nicht in Frage gestellt. Eine konkrete Relevanz der von der Versicherten
als beweisuntauglich eingestuften Unterlagen des RAD für die dargelegten
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht ersichtlich, weshalb sich
insoweit die Frage nach ihrem konkreten Beweiswert nicht stellt.
3.3.3 Nicht von entscheidwesentlichem Gewicht und daher beweisrechtlich nicht
näher zu prüfen sind die Stellungnahmen des Dr. med. H.________ auch für die
abschliessende Beurteilung der Frage, ob die vorhandenen psychischen
Beeinträchtigungen und Ressourcenminderungen mit Blick auf Schweregrad, Dauer
und Intensität in ihrer Gesamtheit den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zulassen. Diesbezüglich hat das
kantonale Gericht in zutreffender Anwendung der Rechtsprechung zu somatoformen
Schmerzstörungen erwogen, dass die von Dr. med. K.________ attestierten
Arbeitsunfähigkeiten (100 % ab Dezember 2003 bis Ende 2004 wegen
Anpassungsstörung; 50 % ab Januar 2005 wegen Angst und depressiver Störung,
gemischt) im Lichte der medizinischen Tatsachenfeststellungen (E. 3.1.1 und
3.3.2 hievor) nicht zu überzeugen vermögen und ein invalidisierendes
psychisches Geschehen aus rechtlicher Sicht verneint werden muss. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass diese gerichtliche Schlussfolgerung im
vorliegenden Fall ungeachtet der Verwendbarkeit der gleichlautenden Aussagen
des RAD ihre Richtigkeit hat und die entsprechenden Einwände somit ins Leere
stossen. Der Vorinstanz kann insbesondere auch keine bundesrechtswidrige, den
Untersuchungsgrundsatz verletzende antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen
werden: Denn die für die Prüfung einer ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung
der somatoformen Schmerzstörung relevanten medizinischen Fakten und
persönlichen Umstände (Diagnosen, Begleiterkrankungen, Therapiebestrebungen,
soziale Rückzugstendenzen, Krankheitsgewinn ...) sind nach dem unter E. 3.3.2
hievor Gesagten rechtsgenüglich erstellt und im Übrigen unbestritten. Bei
diesem verbindlich feststehenden Sachverhalt vermöchte auch eine weitere
fachärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts daran zu ändern, dass es
an einem hinreichend ausgeprägten (psycho)pathologischen Substrat fehlt, um
einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bejahen zu können.
Entgegen dem Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin besteht mithin kein
Anlass für eine Rückweisung der Streitsache zwecks Einholung eines
psychiatrischen Obergutachtens zur Frage der Restarbeitsfähigkeit.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss von der
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Amstutz