Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 630/2007
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9C_630/2007

Urteil vom 23. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

B. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Rue de Lausanne 18, 1700 Freiburg,

gegen

Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6,
8002 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg
vom
12. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ liess am 19. Mai 2007 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg gegen die Migros Pensionskasse Klage führen (Art. 73 BVG). Das
kantonale Gericht setzte dem Rechtsvertreter der Versicherten mit
verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2007 Frist, um die in deutscher
Sprache eingereichte Klageschrift in französischer Sprache neu ins Recht zu
legen, dies verbunden mit der Androhung, bei unterbliebener Übersetzung werde
auf die Klage nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni
2007 ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das kantonale Gericht mit
Beschluss vom 12. Juli 2007 nicht eintrat und stattdessen die Eingabe als
Beschwerde an das Bundesgericht weiterleitete.

B.
B.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses, die Vorinstanz zu verpflichten, die Klage
materiell an die Hand zu nehmen und das Verfahren in deutscher Sprache
durchzuführen. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg ist
nicht verfahrensabschliessend, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG, da der Entscheid vom 24. Mai 2007, gegen den sich das
Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juni 2007 richtete, seinerseits ein
Zwischenentscheid war. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen einen solchen Zwischenentscheid ist nur ausnahmsweise
zulässig. Hier fällt nur der Ausnahmegrund eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Betracht. Ein solcher Nachteil muss
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtlicher Natur sein (BGE
133 IV 139 E. 4 S. 141), was zutrifft, wenn er auch durch einen für die
Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr
behoben werden könnte (vgl. BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.).

2.
2.1 Aufgrund des (mit vorinstanzlichem Beschluss vom 12. Juli 2007
vorgegebenen) Prozessgegenstandes steht unmittelbar nicht die materielle
Frage zur Beurteilung an, ob das kantonale Gericht den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zu Recht zur Übersetzung der Klageschrift angehalten habe.
Insoweit kann nur die Nichtanhandnahme dieser Frage streitig sein.

2.2 Die Weiterleitung der Eingabe an das Bundesgericht als Beschwerde gegen
den Zwischenentscheid vom 24. Mai 2007 ist mangels eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils nicht zielführend: Fügt sich die Beschwerdeführerin
der vorinstanzlichen Anordnung, so sind die Übersetzungskosten - im Falle
einer Bejahung des eingeklagten Leistungsanspruchs - in die
Parteientschädigung einzubeziehen; im Falle einer Klageabweisung könnte das
Bundesgericht im Rahmen einer Anfechtung des Kostenentscheids immer noch
darüber befinden, ob die Anordnung betreffend die Verfahrenssprache mit
Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten vereinbar
ist (Art. 95 lit. a-c BGG). Geht die Versicherte dagegen nicht auf die
strittige Anordnung ein, die Klageschrift übersetzen zu lassen, so wird ein
Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts mit denselben Gründen
angefochten werden können, wie sie die Beschwerdeführerin jetzt
letztinstanzlich vorbringt (Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.3 Die Begründung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses vom 12. Juli
2007, es stehe ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, welches dem
ausserordentlichen (der Wiedererwägung) vorgehe, beruht insoweit auf einer
unzutreffenden Prämisse. Der unrichtige vorinstanzliche Entscheid kann aber -
wie auch die vorangegangene verfahrensleitende Verfügung vom 24. Mai 2007 -
nicht beim Bundesgericht angefochten werden, da der Entscheid, auf ein
Wiedererwägungsgesuch gegen einen Zwischenentscheid nicht einzutreten,
seinerseits ein Zwischenentscheid ist.

Die Beschwerde vom 14. September 2007 richtet sich ihrem Rechtsbegehren nach
zwar gegen den Entscheid vom 12. Juli 2007, in der Begründung jedoch gegen
die prozessleitende Verfügung vom 24. Mai 2007. Materiell handelt es sich um
eine Zusatzbegründung zu derjenigen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juni
2007. Nach dem soeben Gesagten ist das Rechtsmittel nicht zulässig; zudem war
es gar nicht nötig, soweit das Bundesgericht qua Weiterleitung durch das
kantonale Gericht ohnehin mit der Sache befasst ist.

3.
Die Eingabe vom 14. September 2007 hatte weder als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 24. Mai 2007 noch als solche gegen den Beschluss vom 12. Juli
2007 Aussicht auf Erfolg (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225
E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis), weshalb sie ohne Weiterungen zu erledigen ist.

4.
4.1 Angesichts der besonderen Verfahrensumstände wird von der Erhebung von
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) abgesehen.

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG wird einer Partei die unentgeltliche
Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist, die Verbeiständung zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Zufolge Aussichtslosigkeit kann die unentgeltliche Verbeiständung
nicht gewährt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
schliesslich gegenstandslos, soweit es sich auf die Prozessführung bezieht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Auf die vom kantonalen Gericht dem Bundesgericht als Beschwerde
weitergeleitete Eingabe vom 8. Juni 2007 und auf die Eingabe vom
14. September 2007, soweit sie sich gegen die prozessleitende Verfügung vom
24. Mai 2007 richtet, wird nicht eingetreten.

1.2 Auf die Eingabe vom 14. September 2007, soweit sie sich gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 12. Juli 2007
richtet, wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos ist.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub