Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 627/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_627/2007

Urteil vom 17. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch seine Eltern, und diese vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg,
Aarbergergasse 21,
3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.
Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
R.________, geboren am 18. Juli 2003, leidet an mehreren Geburtsgebrechen (Nr.
395 [leichte cerebrale Bewegungsstörung Behandlung bis Ende des 2.
Lebensjahres], Nr. 313 [angeborene Herz- und Gefässmissbildungen], Nr. 412
[Ptosis palebrae congenita, d.h. Herabhängen des Augenoberliedes], Nr. 427
[Strabismus]; später zusätzlich Nr. 390 [angeborene cerebrale Lähmungen]), für
welche die Invalidenversicherung Leistungen erbrachte. Gestützt auf einen
Abklärungsbericht vom 12. Juli 2004 sprach die IV-Stelle Bern R.________ mit
Verfügung vom 30. August 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter
Hilflosigkeit ab 1. Januar 2004 und zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag für
einen Betreuungsaufwand von acht Stunden zu. Im Rahmen einer ordentlichen
Revision fand am 24. Januar 2006 eine erneute Abklärung durch den
Abklärungsdienst der IV statt. Gestützt auf deren Ergebnisse erhöhte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2006 die Hilflosenentschädigung (da seit
Januar 2006 auch die invaliditätsbedingte Hilfe beim Verrichten der Notdurft
berücksichtigt werden konnte) und sprach R.________ ab 1. April 2006 eine
Entschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades sowie weiterhin einen
Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von acht Stunden zu. Mit
Schreiben vom 24. März 2006 liess der behandelnde Dr. med. V.________, FMH für
Kinderneurologie, der IV-Stelle einen Abklärungsbericht der Logopädin
A.________, vom 10. Januar 2005 zukommen, in welchem diese einen (im
Grenzbereich zwischen mittlerer und schwerer Ausprägung liegenden) Autismus
feststellte. Auf entsprechende Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 6. Juli 2006 veranlasste die IV-Stelle daraufhin ein fachärztliches
Gutachten bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD). Nach Eingang
eines weiteren Abklärungsberichtes vom 23. November 2006 stellte die IV-Stelle
mit Vorbescheid vom 27. November 2006 bei gleichbleibender Hilflosigkeit eine
Reduktion des Intensivpflegezuschlages ab 1. März 2007 in Aussicht, da der
Betreuungsaufwand nurmehr sechs Stunden betrage. Hiegegen erhob die Mutter des
R.________ Einwände, worauf die IV-Stelle eine Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 8. Dezember 2006 einholte. Darin hielt der
Abklärungsdienst an seiner Beurteilung fest, sah sich jedoch veranlasst, das
künftige Revisionsdatum auf November 2007 vorzuziehen. Das Gutachten des UPD,
in welchem die Diagnose eines frühkindlichen Autismus (GgV Nr. 401) bestätigt
wurde, erging am 15. Januar 2007. Am 29. Januar 2007 erliess die IV-Stelle eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (mit neuem Revisionsdatum November
2007).

B.
Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben und (in materieller Hinsicht)
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die rückwirkende Zusprechung einer
Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit sowie eines
Intensivpflegezuschlages für einen Betreuungsaufwand von mindestens acht
Stunden beantragen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten,
unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebenen Abklärungen vorzunehmen bzw. zu
ergänzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom
24. Juli 2007 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer
Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit sowie des maximalen
Intensivpflegezuschlages, rückwirkend ab 1. März 2007, beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Vorinstanz und IV-Stelle haben die Bestimmungen und Grundsätze über die
Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch Minderjähriger auf
Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 IVV),
insbesondere auch den bei Minderjährigen einzig zu berücksichtigenden
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 37 Abs. 4 IVV), die bei der
Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien
(Art. 37 IVV) sowie die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines
Intensivpflegezuschlages für Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 39 IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf die
Rechtsprechung zum Beweiswert eines Abklärungsberichtes der IV-Stelle für die
Bemessung des Betreuungsaufwandes (BGE 128 V 93) und der Hilflosigkeit (BGE 130
V 61) sowie bezüglich der Revision einer laufenden Hilflosenentschädigung (Art.
17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1
IVV). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist zunächst der Grad der Hilflosigkeit.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf den beweiskräftigen
Abklärungsbericht vom 23. November 2006 sei der Beschwerdeführer in fünf der
insgesamt sechs rechtlich relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen
hilfsbedürftig und benötige überdies der dauernden persönlichen Überwachung.
Die IV-Stelle habe zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Körperpflege
(d.h. beim Waschen, Kämmen sowie Baden/Duschen) unberücksichtigt gelassen, da
ein allfälliger Mehraufwand vor dem 6. Altersjahr nicht ins Gewicht falle. Die
Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren
Grades sei daher korrekt.

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer rügen, Vorinstanz und IV-Stelle hätten
zu Unrecht eine schwere Hilflosigkeit verneint. Insbesondere sei im
Abklärungsbericht vom 23. November 2006 die Körperpflege (Ziff. 5.4)
fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, obwohl seine Behinderungen einen
gegenüber gleichaltrigen Kindern ungleich grösseren Betreuungs- und
Überwachungsaufwand der Eltern erforderten. Das Baden erfolge unter dauernder
Aufsicht der Mutter und sei nur möglich, wenn sie sich ebenfalls im Wasser
befinde. Wegen seiner Körpergrösse und seines Gewichts (im fraglichen Zeitpunkt
rund 15 kg), aber auch, weil er nicht in der Lage sei, die Beine anzuziehen,
sondern diese spastisch ausstrecke, wenn man ihn in die Badewanne und aus
dieser heraus hebe, seien zum Baden zwei Personen unerlässlich.
3.2
3.2.1 Eine erhebliche und dauernde Dritthilfe im Bereich der Körperpflege ist -
nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - grundsätzlich erst ab sechs
Jahren zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der hier anwendbaren, vom
1. Januar 2004 bis. 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Anhang III
Ziff. 4, im Folgenden: KSIH 2004). Ein Mehraufwand ab drei Jahren kann bei
Schwerstbehinderten (mit Lähmungen oder Cerebralparesen [CP]) berücksichtigt
werden, "sofern 2 Personen zum Baden erforderlich sind, weil das Kind nicht
selber in der Wanne sitzen und beim Waschen nicht mithelfen kann", ferner bei
Epileptikern für die persönliche Überwachung (Ertrinkungsgefahr beim Baden oder
sturzbedingte Verletzungsgefahr beim Duschen; KSIH 2004 Anhang III, Bemerkungen
zu Ziff. 4).
3.2.2 Es besteht kein Zweifel, dass die Behinderungen des Beschwerdeführers
einen hohen Betreuungs- und Überwachungsaufwand verursachen. Aus den Akten
ergibt sich, dass er - unter anderem - erhebliche (grob-) motorische
Schwierigkeiten aufweist und auf Grund seiner Ataxie insbesondere in der
Fortbewegung sehr unsicher ist (Schreiben des Dr. med. V.________ vom 31.
Januar 2006; vgl. auch die Schilderung des Vaters gegenüber der
Abklärungsperson am 23. November 2006, wonach auffallend sei, dass sein Sohn
keine Fortschritte beim Gehen mache). Immerhin war er im Rahmen der Abklärung
bei Frau A.________ vom 10. Januar 2005 aber in der Lage, einen Ball vier
Schritte zu tragen, alleine zu gehen und den Ball mit den Füssen zu "kicken",
ansatzweise die Körperachsen zu kreuzen, um Puzzleteile zu holen, ansatzweise
einen Ball zu werfen und ansatzweise Objekte von einer Hand in die andere zu
nehmen. Soweit die Eltern ausführen lassen, ihr Sohn müsse in der Badewanne
ununterbrochen überwacht werden, ist dies ohne Weiteres glaubhaft; der damit
verbundene Zeitaufwand fällt indessen nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz mit Blick auf die auch bei gesunden gleichaltrigen Kleinkindern
erforderliche Überwachung nicht ins Gewicht. Die Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei weder in der Lage, in der Badewanne zu sitzen noch die
Beine anzuziehen, finden in den medizinischen Akten keine Bestätigung (vgl.
Schreiben des Dr. med. V.________ vom 31. Januar 2006; Gutachten des UPD vom
25. Januar 2007) und werden auch durch die Schilderungen der Eltern nicht
gestützt, wonach ihr Sohn in der Lage ist, sich alleine auf ein Kinderstühlchen
zu setzen (Abklärungsbericht vom 23. November 2006). Die Vorinstanz hat somit
weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt
noch sonstwie Bundesrecht verletzt, wenn sie im Bereich der Körperpflege eine
anspruchsrelevante Hilfsbedürftigkeit des zum massgeblichen Zeitpunkt rund 3 ½
Jahre alten Versicherten (noch) verneinte. Das letztinstanzlich erstmals
geltend gemachte Vorbringen, der Versicherte könne nur gebadet werden, wenn
sich die Mutter ebenfalls im Wasser befinde, weshalb die Anwesenheit von zwei
Personen unerlässlich sei, braucht nicht weiter geprüft zu werden (Art. 99 Abs.
1 BGG). Die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit
mittleren Grades ist - für den hier zu beurteilenden Zeitraum - nicht zu
beanstanden (E. 1 hievor).

4.
Zu prüfen bleibt, ob Vorinstanz und IV-Stelle die Höhe des
Intensivpflegezuschlages zu Recht reduziert haben.

4.1 Das kantonale Gericht erwog, im Abklärungsbericht vom 23. November 2006
werde auf verschiedene Veränderungen hingewiesen. So habe das versicherte Kind
trotz aller Defizite an Selbstständigkeit gewonnen und schreie nicht mehr
ununterbrochen; teilweise hätten die Beeinträchtigungen behoben bzw. gemildert
werden können (Kopfschmerzen, Sehstörungen). Der zwischenzeitlich
diagnostizierte Autismus bedinge nicht automatisch eine besonders intensive,
dauernde Überwachung und schliesslich könne bezüglich des behinderungsbedingten
Mehraufwandes (im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen) in den Bereichen
Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und gesellschaftliche Kontakte
auf den in allen Punkten beweiskräftigen Abklärungsbericht abgestellt werden.
Daraus gehe insbesondere hervor, dass es dem Beschwerdeführer - wenn auch zum
Teil mit Hilfe - möglich sei, sich fortzubewegen, ohne getragen zu werden.

Der Versicherte bestreitet nicht, dass er einer dauernden persönlichen
Überwachung, nicht aber einer besonders intensiven persönlichen Überwachung
bedarf. Hingegen bringt er vor, in den Bereichen Körperpflege sowie
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei ein behinderungsbedingter
Mehraufwand von mindestens 10 Minuten (Körperpflege) bzw. mindestens 20 und 10
Minuten (Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Fortbewegung) zu berücksichtigen.
Da der tägliche Mehraufwand acht Stunden pro Tag deutlich übersteige, habe er
weiterhin Anspruch auf den höchsten Intensivpflegezuschlag. Soweit die
Vorinstanz sich entgegen klarer Anhaltspunkte in den Akten auf die
Feststellungen beschränkt habe, Kinder im betreffenden Alter könnten
gesellschaftliche Kontakte ausser Haus nie selbstständig wahrnehmen bzw. den
Umstand, dass er sehr häufig getragen werden müsse, pauschal "vom Tisch
gewischt" habe, sei sie in Willkür verfallen.

4.2 Die Feststellungen betreffend die (motorischen) Fähigkeiten des
Versicherten sind Tatfragen, deren Beurteilung im angefochtenen Entscheid
letztinstanzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch E. 3.2.2 hievor).
Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar ist hingegen, in welchem
Ausmass ab 1. März 2007 gegenüber einem nicht behinderten gleichaltrigen Kind
ein Mehrbedarf an Betreuung und Überwachung erforderlich war (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes I 49/07 vom 10. Januar 2008, E. 6.2).

4.3 Was den zu Recht nicht berücksichtigten Aufwand bei der Körperpflege
betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.2.2 hievor).
4.4
4.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des
behinderungsbedingten Mehraufwandes bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte
und der Fortbewegung vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die
Vorinstanz hat dem Abklärungsbericht vom 23. November 2006 zutreffend vollen
Beweiswert zugemessen, zumal die Ausführungen der Berichterstatterin (welche
sich bereits in der Vergangenheit eingehend mit dem versicherten Kind befasst
hat; Berichte vom 12. Juli 2004 und 24. Januar 2006) die in der Rechtsprechung
konkretisierten Anforderungen an die Abklärungsberichte (BGE 128 V 93 E. 4)
erfüllen und einen Eingriff des Gerichts in ihr Ermessen nicht rechtfertigen
(vgl. BGE 130 V 62 E. 6.2).
4.4.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
"gesellschaftliche Kontakte" von Kindern im Alter von rund 3 1/2 Jahren stets
einer Begleitung durch Bezugspersonen bedürfen; so wird gemäss Anhang III KSIH
2004 (Ziff. 6) einem Kind denn auch erst im Alter von sechs Jahren die
(selbstständige) Pflege gesellschaftlicher Kontakte zugemutet. Soweit der
Versicherte (beispielsweise auf dem Spielplatz) einer vermehrten Aufsicht und
Aufmerksamkeit der Betreuungsperson bedarf, ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass die dauernde und für die Eltern ohne Zweifel extrem belastende Überwachung
(vgl. hiezu auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV; AHI
2003 S. 330) bereits als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV
berücksichtigt wurde und nicht doppelt (einmal konkret, einmal pauschal)
gezählt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes I 567/06 vom 5. März 2007, E.
5.2 mit Hinweis).
4.4.3 Was den Mehraufwand im Bereich der Fortbewegung betrifft, wird einem Kind
das Zurücklegen "normaler Wegstrecken" im Freien ohne Buggy ab einem Alter von
vier Jahren zugemutet (KSIH 2004, a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer draussen
bei längeren Strecken getragen werden muss, ist darin - bezogen auf den hier
massgeblichen Zeitraum - noch kein behinderungsbedingter Mehraufwand zu sehen.
Schliesslich würde selbst die von ihm, auch mit Blick auf die Wohnsituation in
einem mehrstöckigen Gebäude in ländlicher Umgebung an Hanglage, beantragte
Berücksichtung eines (Mindest-) Aufwandes von 10 Minuten an der
Anspruchsberechtigung nichts ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle