Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 626/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_626/2007

Urteil vom 28. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Hubert Ritzer,
Zürcherstrasse 5a, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügungen vom 27. April 2004 und Einspracheentscheid vom
2. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1957 geborenen
M.________ für die Dauer vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 eine
ganze und vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2004 eine halbe Invalidenrente zu.
In Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Juni
2005 die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie durch einen Facharzt
abklären lasse, ob sich beim Versicherten ab dem 1. April 2004 tatsächlich
eine gesundheitliche Besserung eingestellt habe.

A.b Die IV-Stelle liess in der Folge durch die Psychiatrische Poliklinik des
Universitätsspitals X.________ ein Gutachten (vom 30. Dezember 2005)
erstellen, in welchem von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 40 %
ausgegangen wurde. Gestützt darauf sowie auf den Bericht der
IV-Berufsberatung vom 24. Februar 2006 stellte die IV-Stelle M.________ mit
Vorbescheid vom 31. August 2006 die Zusprechung einer ganzen Rente für die
Dauer vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001, einer halben Rente vom 1.
Januar 2002 bis 30. Juni 2004 und einer Viertelsrente ab 1. Juli 2004 in
Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme des Versichterten vom 30. September
2006 verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2006 im angekündigten Sinne. Mit
Verfügung vom 5. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung
beruflicher Massnahmen ab.

B.
Die gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2006 erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juni 2007
ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und damit der
Verfügung vom 11. Dezember 2006; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen; es sei ihm für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005
eine ganze Rente nachzuzahlen; ab 1. Januar 2006 sei eine ganze Rente -
verbunden mit der Auflage einer psychiatrisch - psychotherapeutischen
Therapie - auszurichten und deren Revision auf 1. September 2007 vorzusehen;
das Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, zu prüfen, ob ab 1. Januar
2002 eine höhere Rente als die bisher ausbezahlte auszurichten sei; die
IV-Stelle sei anzuweisen, Einsicht in die Stellungnahme des
[IV-Stellen-Arztes] Dr. med. O.________ gemäss Schreiben vom 2. September
2005 zu gewähren oder sich über den Verbleib des Berichts zu äussern.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle
zurückzuweisen, die zu prüfen habe, ob weiter gehende medizinische
Abklärungen (zum Beispiel Arbeitsversuch, Ergänzung des Gutachtens des
Universitätsspitals X.________ bezüglich Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit)
vorzunehmen seien; zusätzlich seien die Beurteilungen und Berichte der ESPAS
(Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration
Erwerbsbeeinträchtigter) und der IV-Berufsberatung hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in die aktuelle Beurteilung des Rentenanspruches
einzubeziehen.

D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 weist das Bundesgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Verwaltung und Vorinstanz haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht
die für die Beurteilung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) massgeblichen
Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. April 2004. Denn entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers ist im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 9. Juni 2005 nur bezüglich dieses Zeitraums
zurückgewiesen, bis dahin jedoch die halbe Rente bestätigt worden.

3.1 Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Beschwerdeführer auf Grund
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einem Arbeitspensum von 60 % im
Einkommensvergleich (Stufe angestellter Geschäftsführer) ab 1. Juli 2004 nur
noch einen Invaliditätsgrad von 49 % erreichte und deshalb noch Anspruch auf
eine Viertelsrente hatte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde
geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der
gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt. Dabei hat es namentlich gestützt
auf die Berichte der Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dres.
med. S.________ (vom 3. Oktober 2001) und E.________ (vom 28. August 2003;
gemeinsam mit lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP)
sowie des in Nachachtung des ersten vorinstanzlichen Entscheides beim
Universitätsspital X.________ in Auftrag gegebenen Gutachtens (vom 30.
Dezember 2005) geprüft, ob und in welchem Ausmass sich in der Zeit ab 1.
April 2004 bis 31. Dezember 2005 eine gesundheitliche Verbesserung
eingestellt hat.

3.2 Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich,
da sie nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind. Von
unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als
Rechtsverletzung gilt, könnte nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer
rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des
funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der
medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche
Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall; die
Vorinstanz hat vom Gutachten des Universitätsspitals X.________ ausgehend die
Arbeitsunfähigkeit auf 40 % festgelegt. Das ist nicht offensichtlich
unrichtig: Die retrospektive gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von "30 % bis 50 %" lässt ohne nähere Angaben darauf
schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % tendenziell als zu niedrig,
von 50 % dagegen als eher zu hoch angesehen wird. Es rechtfertigt sich, für
die Invaliditätsbemessung den Mittelwert heranzuziehen. Dieses Vorgehen
vermeidet Rechtsungleichheiten, die sich einstellen können, wenn der eine
Gutachter die an sich gleiche Beurteilung in einem einzigen Wert, der andere
aber in einer mehr oder weniger grossen Spannbreite ausdrückt. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat in vergleichbaren Konstellationen
regelmässig auf den Mittelwert abgestellt und entsprechende vorinstanzliche
Entscheide geschützt (Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4 mit Hinweisen
auf die Urteile I 378/02 vom 15. Januar 2004 E. 4.1; I 734/02 vom 5. Juni
2003 E. 4.3.2; I 328/02 vom 3. März 2003 E. 4.2; I 266/01 vom 19. August 2002
E. 3.2; I 314/00 vom 7. Mai 2001 E. 2b).

4.
4.1 Was die bereits vor kantonaler Instanz vorgebrachten übrigen Rügen
anbelangt (für die medizinische Beurteilung seien nicht alle Akten und
Unterlagen herangezogen worden; für das Gutachten des Universitätsspitals
X.________ hätten die Akten des Hausarztes nicht vorgelegen; es sei von
falschen Annahmen hinsichtlich der Organisation des Umzuges nach Spanien
ausgegangen worden; über den Invaliditätsgrad bis 31. März 2004 sei noch
nicht rechtskräftig entschieden; ein versicherungsinterner Bericht des
IV-Stellen-Arztes Dr. med. O.________ sei nicht offen gelegt worden), ist im
angefochtenen Entscheid das Wesentliche bereits dargelegt worden. Auch darauf
wird verwiesen.

4.2 Insbesondere kann aber nicht davon die Rede sein, das Gutachten sei von
falschen Annahmen ausgegangen, wenn es in einem Teilaspekt (Organisation des
Umzuges nach Spanien) dem Beschwerdeführer allenfalls eine aktivere Rolle
zugeordnet hat, als er sie effektiv wahrnahm, weil primär die Umzugsfirma und
die Ehefrau mit der Vorbereitung und Umsetzung besorgt waren. Dass im
Zeitpunkt des ersten vorinstanzlichen Entscheides die Erkenntnisse des
Gutachtens des Universitätsspitals X.________ noch nicht vorlagen, ändert
nichts daran; im Übrigen ergeben sich aus dem betreffenden Gutachten auch
abgesehen von der Umzugsthematik keine weitergehenden Einschränkungen und der
Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. Auch hat die IV-Stelle
gestützt darauf für die Zeit bis zum 31. März 2004 nichts Abweichendes
verfügt und so ihren früheren Entscheid auch nicht in Revision gezogen. Nach
der vom Beschwerdeführer angesprochenen Aktennotiz der
IV-Stellen-Mitarbeiterin (vom 2. September 2005) hat Dr. med. O.________
keinen Bericht verfasst, sondern die Sachbearbeiterin hat die Angelegenheit
mit ihm besprochen und seine Stellungnahme festgehalten, wonach eine Rente
zuzusprechen und später ein neues Gutachten zu veranlassen sei. Die Verfügung
vom 11. Dezember 2006 und der kantonale Entscheid gründen denn auch nur auf
dem Gutachten des Universitätsspitals X.________. Bleibt anzufügen, dass der
Invaliditätsgrad anhand der verbliebenen Erwerbsfähigkeit in einer
leidensangepassten Beschäftigung zu bemessen ist (Art. 7 und 8 ATSG). Wenn
der Beschwerdeführer vorbringen lässt, aus seiner Sicht sei ihm eine solche
Arbeit nicht zumutbar, kann dies nicht entscheidend sein, weil die
Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht aus der subjektiven Sicht des
gesundheitlich Eingeschränkten zu beurteilen ist, sondern auf objektiv-
medizinischer ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit beruht. Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage
besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung oder zu anderen
medizinischen Abklärungen oder einem Arbeitsversuch.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung der
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz