Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 625/2007
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9C_625/2007

Urteil vom 18. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Z. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene Z.________ meldete sich am 1. Februar 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und
erwerbsbezogenen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den
Rentenanspruch mangels Invalidität ab (Verfügung vom 4. April 2007).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Juli 2007).

C.
Z.________ lässt Beschwerde einreichen und beantragen, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und neuen Beurteilung
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs (Art. 28
IVG) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, ob und in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund eines versicherten
Gesundheitsschadens arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). Das kantonale Gericht
hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren zwar an
gesundheitlichen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode mit ängstlich
und wahnhaft anmutenden Symptomen, chronische Rücken- und Kopfschmerzen mit
somatoformer Komponente im Rahmen der Depression) leidet; sie sei deswegen
aber in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, weil einerseits die
Leistungseinschränkung in erheblichem Ausmass durch invaliditätsfremde
Faktoren bedingt sei und anderseits die depressive Störung kein
invalidisierendes Ausmass annehme. Diese Feststellungen tatsächlicher Natur
sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. BGE
132 V 393). Auf die insoweit zutreffende Begründung wird verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).

2.2 Das im Wesentlichen psychische Leiden entspricht nach Feststellung der
Vorinstanz einer unmittelbaren Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren
(namentlich Überforderung durch Veränderungen am Arbeitsplatz), denen kein
Krankheitswert zukommt. Ärzte der Klinik T.________ führten nach einem gut
einmonatigen Spitalaufenthalt aus, dem mittel- bis langfristig anzustrebenden
Ausbau der Arbeitsfähigkeit stünden Rehabilitationshindernisse wie schlechte
Sprachkenntnisse, geringe Bildung und fehlende Ausbildung sowie ein
sekundärer Krankheitsgewinn entgegen (Bericht vom 18. Oktober 2006). Die
Beeinträchtigungen rühren insoweit nicht von einer Schädigung der (allein
versicherten) psychischen Integrität her, sondern sind im Wesentlichen direkt
auf die oben erwähnten psychosozialen Belastungen zurückzuführen. Es ist
nicht erstellt, dass diese Faktoren zur Entstehung eines verselbständigten
Gesundheitsschadens geführt hätten (dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Ein
anderes Bild ergibt sich auch nicht aufgrund der - nach eigenen Angaben -
"groben Schätzung" der Klinik T.________, die Arbeitsunfähigkeit sei ungefähr
zur Hälfte durch ein psychiatrisches Leiden und zur anderen Hälfte durch
psychosoziale und soziokulturelle Umstände verursacht (Bericht vom 10. Januar
2007): Zunächst wird an dieser Stelle einschränkend festgehalten, dabei
handle es sich eigentlich um eine gutachtliche Fragestellung, die im Rahmen
eines therapeutischen Aufenthalts gar nicht abschliessend beantwortet werden
könne. Sodann steht einerseits fest, dass die Versicherte mit dem
diagnostizierten Krankheitsbild im Jahr 2004 ohne Einschränkungen gearbeitet
hat (Arbeitgeberbericht der Firma A.________ vom 14. Februar 2006);
anderseits stehen die entsprechenden Befunde der Perspektive, die Arbeit
später wieder aufnehmen zu können, nicht entgegen (Bericht der Klinik
T.________ vom 18. Oktober 2006).

2.3 Ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht
wesentlich beeinträchtigt, entfällt von vornherein eine rentenbegründende
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.

3.
Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner weiteren
medizinischen Abklärungen, weshalb von der eventualiter beantragten
medizinischen Untersuchung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
124 V 90 E. 4b S. 94). Namentlich gibt der letztinstanzlich (prozessual an
sich unzulässigerweise; vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) nachgereichte Bericht der
behandelnden Psychiaterin Dr. Y.________, Ambulatorium Klinik X.________, vom
7. September 2007 keinen Grund zur Annahme, weitere Abklärungen könnten die
bisherigen Erkenntnisse massgeblich korrigieren.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 18. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub