Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 618/2007
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9C_618/2007

Urteil vom 28. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Firma G.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,

gegen

Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin  Isabelle Brunner
Schwander, Seefeldstrasse 116,
8034 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Firma G.________ war für die Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres
Personals der Winterthur-Columna Sammelstiftung (nachfolgend: Stiftung)
angeschlossen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 stellte die Stiftung der
Firma G.________ Sparbeiträge von Fr. 819'480.50 auf Bonuszahlungen der Jahre
1993 - 2001 zuzüglich Zins in Rechnung, da die Firma G.________ diese
Bonuszahlungen nicht deklariert hatte. In der Folge schloss die Firma
G.________ mit den meisten der betroffenen Arbeitnehmer eine Vereinbarung,
wonach die zu niedrig deklarierten Löhne (nur) für die Jahre 1997 - 2001
nachzuversichern sind. Die Arbeitnehmer bestätigten darin, dass die Firma
G.________ sowie die Stiftung mit der erfolgten Lohn-Nachversicherung alle
Verpflichtungen ihnen gegenüber erfüllt haben und weder die Arbeitnehmer
selber noch ihre Angehörigen irgendwelche weitergehenden Forderungen gegen
die Firma G.________ oder die Stiftung geltend machen werden. Am 28. November
2002 leistete die Firma G.________ der Stiftung eine Zahlung von Fr.
517'509.70. Diese Zahlung betraf die Beiträge auf den in den Jahren 1997 -
2001 ausgerichteten Boni. Unbezahlt blieben die Beiträge auf den
Bonuszahlungen der Jahre 1993 - 1996 sowie sämtliche in Rechnung gestellten
Beiträge für die Arbeitnehmer B.________ und H.________.

B.
Am 19. März 2003 liess die Stiftung die Firma G.________ auf den Betrag von
Fr. 334'886.80 betreiben (Betreibung Nr. 44666 des Betreibungsamtes
X.________). Nachdem die Firma G.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte,
reichte die Stiftung am 17. März 2004 beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage ein gegen die Firma G.________ auf Zahlung von
Fr. 334'886.80 nebst Zins zu 5,5 % seit 1. März 2003, sowie auf Aufhebung des
Rechtsvorschlags in der entsprechenden Betreibung. Mit Klageantwort vom 30.
Juni 2004 beantragte die Firma G.________ Abweisung der Klage, worin sie
unter anderem die Verjährungseinrede erhob. Mit Replik vom 5. November 2004
reduzierte die Stiftung den eingeklagten Betrag auf Fr. 310'400.25 nebst Zins
zu 5,5 % seit 1. März 2003.

Das Sozialversicherungsgericht setzte der Firma G.________ mit Verfügung vom
8. November 2004 Frist zur Einreichung einer Duplik und schloss, nachdem
innert Frist keine solche eingegangen war, mit Verfügung vom 21. Dezember
2004 den Schriftenwechsel. Am 27. Dezember 2004 stellte die Firma G.________
ein Wiederherstellungsgesuch für die Frist zur Einreichung einer Duplik und
reichte diese am 6. Januar 2005 ein. Das Gericht bewilligte mit Verfügung vom
19. Januar 2005 die Wiederherstellung der Frist und nahm von der
eingereichten Duplik Vormerk. Die Stiftung erhob dagegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auf welche das frühere Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) mit Urteil vom 11. April 2007
nicht eintrat.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht  die
Klage im Betrag von Fr. 310'400.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2003
teilweise gut und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 44666 des Betreibungsamtes X.________ auf.

C.
Die Firma G.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen,
eventuell zur Abweisung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventuell die Klage nur im Umfang von Fr. 40'736.25 gutzuheissen. Zudem
beantragt sie Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Die Stiftung beantragt Abweisung der Beschwerde, während das BSV auf
Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 erteilte der Instruktionsrichter des
Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Streitig sind in erster Linie die Nachzahlungen für die Jahre 1993 - 1996.
Die Beschwerdeführerin beruft sich - wie bereits vor der Vorinstanz - auf die
Verjährung. Die Vorinstanz hat die Verjährung verneint.

1.1
1.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG (in der hier massgebenden, bis Ende 2004 in
Kraft gewesenen Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und
Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 - 142 OR sind
anwendbar. Bei den streitigen Beiträgen handelt es sich um die Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeiträge, welche der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung
schuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG bzw. Ziff. B.6 des Anschlussvertrags). Diese
unterliegen der Verjährung nach Art. 41 BVG (SZS 1994 S. 388 E. 3b; Urteil
B 26/99 vom 9. August 2001 [SZS 2002 S. 510] E. 2b). Es handelt sich dabei
wie bei den Lohnzahlungen, auf denen sie beruhen, um periodisch zu
erbringende Leistungen. Es gilt somit dafür die fünfjährige Verjährungsfrist
(SZS 2002 S. 510, E. 2b, für die Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach
Art. 66 Abs. 3 BVG; Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge
in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, S. 129 Rz. 94; Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 348 Rz. 935).

1.1.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130
Abs. 1 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann
und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1 S. 541). Nach dem
Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 sind gemäss Art. 66 Abs.
4 BVG die Beiträge spätestens jeweils am Ende des ersten Monats nach dem
Jahr, für das sie geschuldet sind, der Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, was
auch für die überobligatorischen Beiträge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG
sowie Art. 331 Abs. 3 Satz 2 OR, je in der Fassung der 1. BVG-Revision). In
diesem Zeitpunkt werden die Beitragsforderungen fällig. Vor dem Inkrafttreten
der 1. BVG-Revision gab es in der beruflichen Vorsorge keine gesetzliche,
sondern nur reglementarische bzw. vertragliche Fälligkeitsregelungen (BGE 122
IV 270 E. 3c S. 277; Stauffer, a.a.O., S. 546 Rz. 1446). Gemäss
Anschlussvertrag ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Beiträge
"fristgerecht" zu bezahlen. Eine ausdrückliche Fälligkeitsregelung enthalten
weder Anschlussvertrag noch Vorsorgereglement. Eine lückenfüllende Ergänzung
dieses Vertrags kann indessen entsprechend der allgemeinen Usanz nur dahin
gehen, dass die Beitragsforderungen mindestens jährlich geltend zu machen
sind. Die Beschwerdegegnerin hat selber in ihrer vorinstanzlichen
Klageschrift von gemeldeten Jahreslöhnen gesprochen, ihre
Nachzahlungsforderungen in Jahrestranchen berechnet und jeweils in den
Folgejahren darauf Zinsen berechnet, was voraussetzt, das die Forderungen
jeweils mindestens jährlich fällig geworden sind.

1.1.3 Die Beiträge für das am wenigsten weit zurückliegende Jahr 1996 sind
somit spätestens im Jahre 1997 fällig geworden. Die Fälligkeit und damit die
Verjährungsfrist beginnt selbst dann, wenn die Gläubigerin von ihrer
Forderung im Grundsatz oder im Quantitativ noch keine Kenntnis hat (BGE 126
III 278 E. 7b, 119 II 216 E. 4a/aa; Urteil 4C.397/2005 vom 1. März 2006, E.
2.2). Dies gilt auch dann, wenn die Forderung auf eine positive
Vertragsverletzung zurückzuführen ist, als welche allenfalls die ursprünglich
offenbar unvollständige Lohnmeldung durch die Beschwerdeführerin zu
betrachten sein könnte. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der
Pflichtverletzung (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2.
Auflage, Zürich 2006, S. 143 Rz. 919; Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich 2003,
S. 247 f. Rz. 3512; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, S. 505 Rz. 84.14). Von vornherein
nicht anwendbar ist die von einem Teil der Lehre vertretene Auffassung, es
sei der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens massgeblich (Stephen Berti,
Zürcher Kommentar zum OR, Rz. 129 zu Art. 130), denn eingeklagt ist hier die
Erfüllung des Vertrags, nicht ein Schadenersatzanspruch. Ein solcher würde
einen hier nicht nachgewiesenen Schaden voraussetzen.

1.1.4 Die Verjährungsfrist ist damit spätestens im Jahre 2002 abgelaufen. Da
eine verjährungsunterbrechende Handlung (Art. 135 OR in Verbindung mit Art.
41 BVG) erst mit der Betreibung vom März 2003 erfolgt ist, sind die
Beitragsnachzahlungen für die Jahre 1993 - 1996 verjährt.

1.2 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin berufen sich zu Unrecht auf die Urteile
B 75/03 vom 18. Juni 2004 und BGE 127 V 315:
1.2.1 Im Urteil 2A.231/1994 vom 13. September 1995 (SZS 1998 S. 381), worauf
das Urteil B 75/03 in E. 4.3 verweist, ging es um den rückwirkenden
Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG. Das Bundesgericht entschied, es
handle sich nicht um die Einforderung von Beiträgen oder um Leistungen,
sondern um die Frage des zwangsweisen Anschlusses bei der Auffangeinrichtung,
weshalb die Verjährungseinrede unbegründet sei. Ob die einzelnen
Beitragsforderungen verjährt seien, sei daher im damaligen Verfahren nicht zu
prüfen (E. 5). Im Urteil B 34/93 vom 1. März 1994 (SZS 1994 S. 388), E. 3b,
entschied das EVG, mit dem zwangsweisen Anschluss werde ein neues
Rechtsverhältnis begründet, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen)
Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schulde. Die
Verjährungsfrist beginne daher erst mit dem Zwangsanschluss zu laufen.
Analoges gilt, wenn umstritten ist, ob eine Versicherungspflicht besteht
(Urteile B 26/99 vom 9. August 2001 [SZS 2002 S. 510] E. 2c und B 1/04 vom 1.
September 2006 [SZS 2007 S. 496] E. 4.6 - 4.8). In all diesen Fällen kann die
Vorsorgeinrichtung noch keine Beiträge fordern, solange der betreffende
Arbeitgeber ihr noch gar nicht angeschlossen ist bzw. die
Versicherungspflicht als solche umstritten ist. Es können daher auch noch
keine Beitragspflichtig fällig sein und keine Verjährungsfristen laufen. Hier
geht es hingegen nicht um einen zwangsweisen Anschluss oder um eine
umstrittene Versicherungspflicht. Die Beschwerdeführerin war im fraglichen
Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen und die streitbetroffenen
Arbeitnehmer waren versichert. Die Beschwerdegegnerin konnte periodisch die
Zahlung der Beiträge einfordern.

1.2.2 In BGE 127 V 315 wurde entschieden, dass der Anspruch auf
Freizügigkeitsleistungen nicht verjährt, solange eine Pflicht zur Erhaltung
des Vorsorgeschutzes besteht. Im Unterschied zu jenem Fall geht es aber hier
nicht um einen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung, welche erst beim Austritt
aus dem Vorsorgeverhältnis fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG; BGE 127 V 315 E.
3c S. 318), sondern um die periodischen Beitragsleistungen, auf welche Art.
41 BVG anwendbar ist, was auch in BGE 127 V 315 E. 3b S. 318 unter Hinweis
auf SZS 1994 S. 388 sowie das erwähnte Urteil B 26/99 erneut bestätigt wurde.
Auch muss die Unverjährbarkeit der Freizügigkeitsleistung nicht zwingend die
Unverjährbarkeit der Beitragsleistungen zur Folge haben, wie die
Beschwerdegegnerin meint. Die Unverjährbarkeit der Freizügigkeitsleistung
gilt für diese Leistung in der jeweiligen im Freizügigkeitsfall bestehenden
Höhe (Art. 2 FZG), nicht aber (unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von
Art. 15 ff. FZG) für eine bestimmte Höhe dieser Leistung. Die Verjährung von
Beitragsforderungen führt dazu, dass die im Freizügigkeitsfall vorhandene
Austrittsleistung allenfalls geringer sein wird, hat aber keinen Bezug zur
Frage, ob und wann diese Leistung verjährt.

2.
Umstritten sind sodann die Beitragsnachzahlungen für B.________ für das Jahr
2000.

2.1 Die Beschwerdeführerin hatte in der vorinstanzlichen Klageantwort geltend
gemacht, B.________ sei im Jahre 2000 noch bei einer anderen
Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen. Die Vorinstanz führte dazu aus, die
damalige Beklagte (und heutige Beschwerdeführerin) habe den Beweis nicht
erbracht, dass B.________ bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde ans
Bundesgericht ihre vorinstanzliche Darstellung und rügt, die Vorinstanz hätte
ein Beweisverfahren durchführen müssen, wenn ihr die Sachlage ungenügend
abgeklärt erschienen wäre.

2.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz bezüglich der umstrittenen
Versicherteneigenschaft von B.________ keine ausdrückliche
Sachverhaltsfeststellung getroffen hat. Indessen ist die E. 6.2.1 des
angefochtenen Entscheids im Zusammenhang mit der vorhergehenden E. 6.1 zu
sehen, wo die Vorinstanz auf die Klagebeilagen 5 - 30 hinwies, aus welchen
die für die einzelnen Arbeitnehmer ausbezahlten AHV-pflichtigen Löhne und die
Berechnung der Beiträge hervorgeht. Zu den damit erfassten Arbeitnehmern
gehört auch B.________, der gemäss dem Lohnausweis für die Steuererklärung
auch im Jahr 2000 Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin war. Da gemäss
Anschlussvertrag die Beschwerdeführerin "die von ihr beschäftigten
Arbeitnehmer" bei der Beschwerdegegnerin versichert, musste auch B.________
für das Jahr 2000 bei der Beschwerdegegnerin versichert sein. Unter diesen
Umständen ist die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen, es wäre Sache der
Beschwerdeführerin gewesen, die angeblich bei der Vorsorgeeinrichtung der
früheren Arbeitgeberin bestehende Versicherung zu beweisen, zumal eine solche
Versicherung im Widerspruch nicht nur zum Anschlussvertrag, sondern auch zu
Art. 11 Abs. 1 BVG stünde.

3.
Umstritten sind weiter die Nachzahlungen für H.________ für das Jahr 2000.

3.1 In der vorinstanzlichen Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin
ausgeführt, H.________ habe nicht zum Bonusplan für Verkaufsmitarbeiter
gehört und keine Bonuszahlungen, sondern nur aufgrund einer Spezialabmachung
im Jahre 2001 einmalig eine Sonderzulage erhalten. Die heutige
Beschwerdegegnerin bestritt dies in der Replik mit Nichtwissen. Die
Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2000
einen Bruttolohn von Fr. 166'011.- gemeldet, der zu versichern sei,
unabhängig davon, ob darin ein Bonus enthalten sei oder nicht.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 sowie Art. 4.4 Abs. 2 der bei den Akten
liegenden Vorsorgereglemente werden Lohnbestandteile, die nur gelegentlich
anfallen, nicht versichert. Wenn - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - es
sich bei der fraglichen Summe wirklich um eine einmalige Sonderzulage
handelt, ist sie damit nicht versichert. Es spielt damit entgegen der
Auffassung der Vorinstanz eine Rolle, ob es sich um einen (nicht nur
gelegentlich, sondern jährlich anfallenden) Bonus oder um eine einmalige
Zahlung handelt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz keine
Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die Frage lässt sich auch nicht
aufgrund der Akten beantworten. Die im vorinstanzlichen Verfahren von der
Beschwerdegegnerin eingereichte Aufstellung der AHV-Löhne von H.________ aus
den Jahren 1993 - 2000 lässt die Darstellung der Beschwerdeführerin, der
Arbeitnehmer habe eine einmalige Sonderprämie erhalten, zumindest als
plausibel erscheinen. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass es sich dabei um
einen BVG-pflichtigen Lohnbestandteil handelte, was sich zum Nachteil der
beweisbelasteten Beschwerdegegnerin auswirkt (Art. 8 ZGB).

4.
Umstritten sind schliesslich die Nachzahlungen für M.________ für das Jahr
2000.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte in der vorinstanzlichen Klage einen
Nachzahlungsbetrag von Fr. 34'839.90 für die Jahre 2000 (Fr. 16'024.10) und
2001 (Fr. 18'174.40) inkl. Zins (Fr. 641.--) geltend gemacht und
substantiiert. Mit der Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin die von
M.________ unterzeichnete Erklärung eingereicht, wonach für das Jahr 2001
eine Nachzahlung von Fr. 18'174.40 zu leisten ist und auf weitere
Nachzahlungen - unter anderem für das Jahr 2000 - verzichtet wird. Die
Vorinstanz hat trotzdem bei ihrer Zusammenstellung auch die Nachzahlung für
das Jahr 2000 berücksichtigt. Es stellt sich insoweit die (für die übrigen
Arbeitnehmer infolge Verjährung [siehe E. 1] nicht mehr relevante) Frage nach
der Zulässigkeit und Tragweite dieser Erklärung.

4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei zwischen Vorsorge- und Arbeitsvertrag
zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Vorsorgenehmer werde durch den Vorsorgevertrag begründet, dessen Inhalt sich
aus dem Reglement ergebe. Im Einzelfall vom Reglement abweichende Abreden
bedürften einer Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den
Arbeitnehmern. Bei den fraglichen Bestätigungen handle es sich um eine
ergänzende arbeitsvertragliche Abmachung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeberin. Die Beschwerdegegnerin sei an diesem Vertrag als Partei nicht
beteiligt, selbst wenn sie davon Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei durch
die Akten nicht belegt, dass sich die Beschwerdegegnerin nie gegen diese
Abmachung gewehrt haben soll.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche
Erklärung habe nicht bloss eine arbeitsrechtliche, sondern auch eine
vorsorgerechtliche Bedeutung. Die Arbeitnehmer hätten damit verbindlich auf
eine entsprechende Nachversicherung verzichtet, was sich auch die
Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen müsse. Es sei weltfremd und
überspitzt formalistisch, eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
zwischen Destinatär und Vorsorgeeinrichtung zu verlangen.

4.2.3 Es trifft zu, dass der Vorsorgevertrag - obwohl er dogmatisch vom
Arbeitsvertrag zu unterscheiden ist - eng mit diesem verknüpft ist. Das ist
hier jedoch nicht ausschlaggebend. Rechtsgrundlage für die Forderung der
Beschwerdegegnerin ist nicht der Vorsorgevertrag zwischen den Vorsorgenehmern
und der Beschwerdegegnerin, sondern der Anschlussvertrag, worin sich die
Beschwerdeführerin verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin die Beiträge
gemäss Reglement zu leisten (Ziff. B.3 und 6 des Anschlussvertrags). Zwar
gehört auch der Anschlussvertrag zusammen mit den Vorsorgeverträgen zu einem
aufeinander abgestimmten Ganzen (vgl. BGE 127 V 377 E. 5c/cc S. 386 f.). Dies
ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des
Anschlussvertrags (in Verbindung mit dem Reglement und den ebenfalls auf das
Reglement Bezug nehmenden Vorsorgeverträgen) Gläubigerin der
vertragskonformen Versicherungsbeiträge auf dem versicherten Lohn ist. Soll
entgegen dem abgeschlossenen Vertragswerk bzw. dem Reglement ein Teil des
arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnes von der Versicherung ausgenommen
werden (was im überobligatorischen Bereich grundsätzlich zulässig ist, Art. 8
Abs. 1 BVG), so handelt es sich dabei nicht um einen einseitigen Verzicht des
Arbeitnehmers (der damit auch auf den entsprechenden Arbeitgeberbeitrag
verzichtet, was in den Schranken von Art. 341 OR zulässig wäre), sondern um
eine Änderung der Rechtsposition der Beschwerdegegnerin. Auch soweit
individuelle Abweichungen vom Vorsorgereglement zulässig sind (BGE 131 V 27
E. 2.1 S. 29, 122 V 142 E. 4b S. 145), bedürfen diese daher der Zustimmung
der Vorsorgeeinrichtung bzw. der Sammelstiftung. Eine solche Zustimmung kann
auch stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 OR). Bei
vorbestehenden Vertragsbeziehungen kann Stillschweigen zu einer Mitteilung
als Zustimmung interpretiert werden, sofern sich dies nach objektiven
Massstäben aus dem Vertrauensgrundsatz ergibt (BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 41,
114 II 250 E. 2a; Urteil 4C.303/2001 vom 4. März 2002 E. 2b; Urteil K 171/98
vom 28. Februar 2001 E. 2c/bb). Die Beweislast für das Vorliegen einer
stillschweigenden Zustimmung obliegt demjenigen, der aus dieser Zustimmung
für sich Vorteile ableitet (Art. 8 ZGB; Urteil 4C.242/2005 vom 9. November
2005 E. 4.3).
4.2.4 Aufgrund der Akten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
eine stillschweigende Zustimmung der Beschwerdegegnerin zu den
Verzichtserklärungen nicht als erwiesen betrachtet werden. Zwar hat die
Beschwerdeführerin die zwischen November 2002 und Januar 2003 unterzeichneten
Erklärungen der Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, doch hat
diese bereits im bei den Akten liegenden Mailverkehr vom Dezember 2002 klar
gemacht, dass sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden ist. Spätere
Indizien, die auf eine Zustimmung schliessen liessen, sind nicht belegt und
werden auch nicht geltend gemacht. Aus der Entgegennahme der Teilzahlung
(Art. 69 OR) kann nicht auf einen stillschweigenden Verzicht auf die
Restzahlung geschlossen werden (BGE 124 III 67 E. 3a S. 70), ebenso wenig
daraus, dass die Austrittsleistungen an die streitbetroffenen Mitarbeiter
offenbar vorbehaltlos erfolgten.

4.2.5 Die Beschwerdegegnerin braucht sich somit die Verzichtserklärung von
M.________ nicht entgegenhalten zu lassen. Die Beschwerdeführerin schuldet
ihr die vertrags- und reglementskonformen Beiträge, soweit sie nicht verjährt
sind (vgl. E. 1). Da - wie die Beschwerdeführerin einräumt - nur der Betrag
für das Jahr 2001 nachversichert wurde, ist der Beitrag für das Jahr 2000
noch zu bezahlen. Dieser Betrag ist liquid und in der Höhe unbestritten, so
dass dazu kein Beweisverfahren erforderlich ist und das Bundesgericht
reformatorisch entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).

5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Nachzahlungen
für die Jahre 1993 - 1996 sowie auf die Nachzahlungen für H.________ als
begründet, in Bezug auf die Nachzahlungen für B.________ und M.________ für
das Jahr 2000 hingegen als unbegründet. Der betreffende Betrag beträgt für
B.________ gemäss Klagebeilage 8 (exkl. Zins) Fr. 26'190.70, für M.________
gemäss Klagebeilage 20 Fr. 16'024.50 (exkl. Zins und ohne den Beitrag von Fr.
18'174.40 für das Jahr 2001, welcher gemäss Klageantwortbeilage 27 in der
bereits erfolgten Nachzahlung berücksichtigt wurde). Im daraus resultierenden
Umfang von Fr. 42'215.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2003 ist die Klage
gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.

6.
Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und
Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die mehrheitlich unterliegende
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine geringfügig reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), hat selber aber
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz
wird die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend dem
Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens festzulegen haben (Art. 68 Abs. 5
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2007 wird
dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der
Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 42'215.20 nebst Zins zu 5 % seit 1.
März 2003 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 44666 des Betreibungsamtes X.________ aufgehoben. Soweit
weitergehend, wird die Klage abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden der Beschwerdeführerin
Fr. 1000.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 8000.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger Maillard