Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 617/2007
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9C_617/2007

Urteil vom 17. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

P. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle
für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Juli 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1956 geborenen, zuletzt
vollzeitlich als Buffetangestellte tätig gewesenen P.________ aufgrund ihrer
Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie psychischer Leiden mit
Verfügung vom 26. Januar 2005 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 14.
September 2006 rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine halbe Invalidenrente
(Invaliditätsgrad: 55 %) zugesprochen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde der Versicherten mit Entscheid vom 27. Juli 2007 abgewiesen hat,
dass P.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr (ab 1. Mai 2004) eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass somit im letztinstanzlichen Verfahren aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der
Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen
(u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder (kantonale) verfassungsmässige Rechte
verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG), hingegen unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben hat
(Ausnahme: Art. 97 Abs. 2 BGG) und ebenso eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) entfällt,
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden
Rechtsgrundlagen (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden
Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3
S. 345 ff. [Begriff Invalidität]; Art. 28 Abs. 1 IVG der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung
[Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs]; Art. 16 ATSG, seit 1.
Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348
f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f. [Invaliditätsbemessung]) zutreffend dargelegt hat,
worauf verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig rügt, die Vorinstanz sei
zu Unrecht von einer 50%igen statt von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in
leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen,
dass die gerichtliche Feststellung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6
und Art 16 ATSG), soweit sie sich auf ärztliche Stellungnahmen zum
Gesundheitszustand stützt, eine Tatfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398)
und als solche letztinstanzlich nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von
Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbar ist ,
dass die vorinstanzliche Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in
leidensangepassten Tätigkeiten im Lichte der Akten weder als offensichtlich
unrichtig noch als unvollständig oder sonstwie mangelhaft im Sinne von Art.
105 Abs. 2 BGG zu qualifizieren ist,
dass das kantonale Gericht insbesondere einlässlich und zutreffend begründet
hat, weshalb es das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 26. Juli 2006 im Lichte der bundesrechtlichen
Beweisgrundsätze (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 125 V 351 E. 3a S. 352)
als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstuft und der dortigen
Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten
Tätigkeiten ausschlaggebendes Gewicht beimisst,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin die in sorgfältiger, objektiver und
inhaltsbezogener, mithin bundesrechtskonformer Würdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400) der medizinischen Aktenlage getroffenen Feststellungen des
kantonalen Gerichts nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
(Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: