Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 607/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_607/2007

Urteil vom 23. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

K. ________ Beschwerdeführer,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung,          Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009
Pully, Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts  in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 20. Juli 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde von K.________ vom 10. September 2007 gegen einen Entscheid
des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich
vom 20. Juli 2007 (betreffend Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit)

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach
Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls
auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz
zur Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. RKUV 1998 Nr.
U 299 S. 337) zu entnehmen ist,
dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG), weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos ist,
dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt sind, weil die Beschwerde
von vornherein unzulässig war,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger