Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 604/2007
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9C_604/2007

Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Wey.

P.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Juli 2007.

Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. August 2007 gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007, lautend auf Nichteintreten
zufolge Verspätung,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die
Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
erster Satz BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Ausführungen zum - verschlechterten - Gesundheitszustand enthaltende
Beschwerdeschrift vom 9. August 2007 die gesetzliche Begründungspflicht klar
nicht erfüllt, da den Vorbringen (mitsamt Beilagen) nicht entnommen werden
kann, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass bei dieser Verfahrenslage, unabhängig von der Frage des einverlangten
Kostenvorschusses, die Beschwerde von vornherein unzulässig war und
infolgedessen die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei in Anbetracht der gegebenen Umstände von
einer Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1
in fine BGG),
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: