Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 597/2007
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erben P.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,
Rheinstrasse 10, 8501 Frauenfeld.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1954 geborene H._________ war bei der Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend: Helsana) u.a. obligatorisch krankenpflegeversichert.
H._________ litt an Multipler Sklerose (MS). Sie nahm seit Jahren Dienste der
spitalexternen Krankenpflege in Anspruch. Seit 1. September 1996 erbrachte
ihr Ehemann K.__________ als Angestellter des Vereins Spitex-Dienste
F.________ (nachfolgend: Spitex-Verein) Leistungen der Grundpflege. Mit
Schreiben vom 7. Juni 2002 an den Spitex-Verein stellte die Helsana fest,
nach ihrer Kenntnis übe K.__________ die Pflege seiner Ehefrau ohne
entsprechende Ausbildung aus. Sie erbringe daher ab 1. April 2002 keine
Leistungen mehr. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 lehnte die Helsana die
Vergütung der vom Spitex-Verein in Rechnung gestellten Kosten von
Fr. 20'211.40 für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2002 ab, was sie
mit Einspracheentscheid vom 4. März 2004 bestätigte.

A.b Mit Entscheid vom 22. September 2004 hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau als Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 4. März
2004 auf und verpflichtete die Helsana, für die Zeit vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2002 die Spitex-Leistungen für die Pflege von H._________ zu
vergüten. Mit Urteil vom 21. Juni 2006 hob das Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts) dieses Erkenntnis auf und wies die Sache an die
Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

B.
Das kantonale Versicherungsgericht holte beim Spitex-Verein und bei dem für
die Anordnung der pflegerischen Massnahmen bei H._________ zuständigen Arzt
(Dr. med. M._________, Allgemeine Medizin FMH) Beweisauskünfte ein. Die
Parteien konnten sich dazu äussern.
Am 24. April 2007 teilte der Rechtsvertreter der inzwischen verstorbenen
H._________ den Eintritt der Erben in das Verfahren mit.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 hiess das thurgauische Verwaltungsgericht als
Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Helsana
verpflichtet wurde, für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 die
Spitex-Leistungen für die Pflege von H._________ sel. zu vergüten.

C.
Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 4. Juli 2007 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie die Rechnungen für die Pflege durch die Spitex in der
Zeit von Oktober bis Dezember 2002 nicht zu bezahlen habe.
Das kantonale Gericht und die Erben P.________ beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von K.__________ als Angestellter des
Spitex-Vereins in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 erbrachten
Leistungen für seine 2007 verstorbene Ehefrau als Massnahmen der Grundpflege
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind. Die Helsana hatte die Übernahme
der vom Spitex-Verein in Rechnung gestellten Kosten mit der Begründung
abgelehnt, der Ehemann der Versicherten habe im fraglichen Zeitraum über
keine spezifische pflegerische Ausbildung verfügt, was unbestrittenermassen
zutrifft.

3.
Im Urteil K 156/04 vom 21. Juni 2006 (RKUV 2006 Nr. KV 376 S. 303) erkannte
das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, dass weder Gesetz (KVG)
noch Verordnungen (KVV und KLV) sagten, welchen fachlichen
Mindestanforderungen Angestellte von Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG und Art. 51 KVV zu
genügen hätten, damit die von ihnen erbrachten Leistungen durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Massgabe von Art. 9 f. KLV in
Verbindung mit Art. 59a KVV zu vergüten seien. Ebenfalls fehlten
gesetzeskonforme Vorgaben auf Weisungsstufe oder im Rahmen einer Vereinbarung
mit einem Verband von Krankenversicherern. Die auch von der Helsana zur
Stützung ihres Standpunktes herangezogenen Richtlinien des Spitex Verband
Schweiz betreffend die Mindestanforderungen an das Personal in der
Grundpflege hätten lediglich empfehlenden Charakter. Es lag daher, so das
Eidgenössische Versicherungsgericht weiter, grundsätzlich im pflichtgemässen
Ermessen der Leitung des Spitex-Vereins und des zuständigen Arztes zu
entscheiden, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die
Pflege der Versicherten zu Hause erforderlich waren, und für eine allenfalls
notwendige Überwachung oder Begleitung durch das diplomierte Pflegepersonal
zu sorgen. Dabei habe Spielraum bestanden insbesondere bei der Beurteilung
der Frage, ob es sich um «Grundpflege in einfachen Situationen» oder um
«relativ einfache Grundpflege» im Sinne der einschlägigen Richtlinien des
Spitex Verband Schweiz handelte, was für die ausbildungsmässigen
Anforderungen von Bedeutung sei (E. 4.1 und 4.2).

Weiter hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass als pflegende
Personen auch Familienangehörige in Frage kommen konnten. Mit Blick auf das
hier durchaus bestehende Missbrauchspotenzial sei aber zu fordern, dass in
atypischen Konstellationen, insbesondere wo die Tätigkeit als Angestellter
der Spitex einzig in der Pflege von Familienangehörigen bestehe, die
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art.
32 Abs. 1 KVG allenfalls durch den Vertrauensarzt genauer überprüft werden
(vgl. Art. 57 Abs. 4 KVG). Ebenfalls könnten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung lediglich Kosten in Rechnung gestellt werden,
welche eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte
verursachen würde. Nicht verrechenbar sei, was dem Familienangehörigen im
Rahmen der Schadenminderungspflicht und dem Ehegatten im Besonderen aufgrund
der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB an Pflege zuzumuten
sei (E. 4.2). Im konkreten Fall, schloss das Eidgenössische
Versicherungsgericht, erforderten die sehr speziellen Umstände (fehlende
pflegerische Ausbildung, ausschliessliche Pflege der Ehefrau als
Spitex-Angestellter, Notwendigkeit ständiger Präsenz, was eine
hauptberufliche Tätigkeit praktisch nicht mehr zuliess) eine entsprechend
intensive Überwachung und Betreuung durch das Fachpersonal des
Spitex-Vereins, um die Qualität und Zweckmässigkeit der vom Ehemann der
Versicherten erbrachten Leistungen zu gewährleisten. Schliesslich stelle sich
mit Blick auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand der Versicherten
auch die Frage, ob nur Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c
Ziff. 1 KLV notwendig gewesen seien und soweit dies zutreffe, ob es sich um
relativ einfache Grundpflege oder um Grundpflege in einfachen Situationen im
Sinne der Richtlinien «Mindestanforderungen an das Personal in der
Grundpflege» des Spitex Verband Schweiz gehandelt habe. In diesem Sinne seien
weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich (E. 5.2 und 5.3).

4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, gemäss der ärztlichen Anordnung des Dr.
med. M._________ vom 10. Dezember 2002 für sechs Monate ab 1. Oktober 2002
habe es sich bei den fraglichen Leistungen um «Grundpflege (Art. 7 Abs. 2
lit. c KLV) in einfachen Situationen» gehandelt. Der Ehemann sei dieser
Grundpflege in jeder Hinsicht gewachsen gewesen und auch entsprechend
überwacht worden. Im Übrigen sei damals die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes noch nicht derart fortgeschritten gewesen, dass die
Frage, «relativ einfache Grundpflege» oder «Grundpflege in einfachen
Situationen» im Sinne der Richtlinien des Spitex Verband Schweiz, von
Bedeutung wäre. Die für die Überwachung und Betreuung verantwortliche
Geschäftsleiterin attestiere dem Ehemann sehr grosse Eigenständigkeit. Er
habe sich in allen schwierigen Situationen zu helfen gewusst und stets auch
gute, fachlich korrekte Lösungen gefunden. Die Geschäftsleiterin sei bestens
fachlich ausgebildet. Sie habe den pflegenden Ehemann zwei Mal jährlich vor
Ort überwacht und gelegentliche persönliche und telefonische Kontakte mit ihm
gepflegt. Die Versicherte habe praktisch rund um die Uhr betreut werden
müssen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auch im fraglichen
Zeitraum durch ihre Mutter gepflegt worden sei. Gestützt auf diese
Tatsachenfeststellungen hat das kantonale Gericht die Wirksamkeit (Qualität),
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der vom Ehemann der Versicherten im
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 erbrachten Leistungen unter
Berücksichtung der ehelichen Beistandspflicht bejaht.

5.
5.1 Der Helsana ist darin beizupflichten, dass aus dem (computerisierten)
Rapportprotokoll für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 (Auszug
vom 4. September 2006) nicht hervorgeht, welche pflegerischen Leistungen der
Ehemann der Versicherten effektiv erbracht hatte. Für jeden Tag wurde
«Grundpflege einfach» angegeben. Aufgrund der gesamten Akten besteht indessen
kein Grund zur Annahme, dass es sich bei den fraglichen Leistungen nicht um
Massnahmen der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV handelte.
Laut dem das Arbeitsverhältnis mit dem Spitex-Verein regelnden
Anstellungsvertrag für Privat-Pflegepersonen vom 31. Oktober 2001 bestanden
die zu erbringenden Dienstleistungen in der umfassenden Körperpflege, An- und
Ausziehen, Bewegungsübungen, Lagerungen, Ernährung usw.. Diese Massnahmen
fallen unter den nicht abschliessenden Leistungskatalog gemäss Art. 7 Abs. 2
lit. c Ziff. 1 KLV, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 2.2 des
Urteils K 156/04 vom 21. Juni 2006 festgestellt hat. Der für die Anordnung
der Pflegemassnahmen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 KLV zuständige Arzt
gab im Meldeformular der Spitex-Leistungen vom 10. Dezember 2002 «Grundpflege
Art. 7 Abs. 2 lit. c in einfachen Situationen» (als durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu vergütende Leistungen) an. Aus dem Bedarfsplan
Spitex-Basisdienste vom 1. November 2001 ergibt sich, dass die Versicherte
auf den Rollstuhl angewiesen war und in allen wesentlichen Lebensbereichen,
u.a. in Bezug auf die Selbstpflege einschliesslich An- und Auskleiden
umfassende Hilfe benötigte. Die Indikation für die meisten, wenn nicht alle
Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV war somit
klar gegeben. Dass der Ehemann auch andere, allenfalls unter Art. 7 Abs. 2
lit. b KLV fallende Leistungen (Massnahmen der Untersuchung und Behandlung)
erbrachte, was aufgrund der fehlenden pflegerischen Ausbildung eine
Vergütungspflicht ohne weiteres ausschlösse, und diese in Rechnung gestellt
wurden, ist nicht anzunehmen und wird von der Helsana auch nicht geltend
gemacht. Im Übrigen bringt der Krankenversicherer nicht vor, es hätten im
fraglichen Zeitraum verbindliche und auch dem Spitex-Verein bekannte
Richtlinien (Minimalstandard) bestanden, dass, wie detailliert und in welcher
Form Massnahmen der Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zu
belegen waren. Abgesehen davon wäre es dem Krankenversicherer frei gestanden,
bereits früher - der Ehemann pflegte sei 1. September 1996 als Angestellter
des Spitex-Vereins seine kranke Ehefrau - konkretere Angaben zu den effektiv
erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen zu verlangen und/oder durch
einen ihrer Vertrauensärzte deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (RKUV 2006 Nr. KV 376 S. 310 E. 4.2). Dazu
bestand unter den gegebenen sehr speziellen Umständen durchaus Anlass und
zwar umso mehr, als offenbar das in Art. 8a KLV vorgesehene Kontroll- und
Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause, welches der Überprüfung der
Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Leistungen dient, nicht bestand.

5.2 Die Helsana macht weiter geltend, die Überwachung der Pflege durch das
Fachpersonal, die zweimal jährlich vor Ort und daneben durch gelegentliche
Kontakte in den Räumlichkeiten der Spitex oder am Telefon erfolgt sei, könne
keinesfalls als genügend und intensiv im Sinne des Urteils K 156/04 vom
21. Juni 2006 bezeichnet werden. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar,
ob und wie der Ehemann der Versicherten bei der Pflege seiner Frau durch das
Fachpersonal unterstützt worden sei. Der Spitex-Verein habe die von der
Vorinstanz einverlangten Arbeitsrapporte der den Ehemannn unterstützenden
Personen nicht eingereicht. Im Übrigen sei nicht geklärt, ob es sich bei den
fraglichen Leistungen um «relativ einfache Grundpflege» oder um «Grundpflege
in einfachen Situationen» im Sinne der Richtlinien des Spitex Verband Schweiz
gehandelt habe.

Es trifft zu, dass in E. 5.2 des Urteils vom 21. Januar 2006 unter Hinweis
auf die sehr speziellen Umstände (fehlende pflegerische Ausbildung,
ausschliessliche Pflege der Ehefrau als Spitex-Angestellter, Notwendigkeit
ständiger Präsenz, was eine hauptberufliche Tätigkeit praktisch nicht mehr
zuliess) eine entsprechend intensive Überwachung und Betreuung durch das
Fachpersonal des Spitex-Vereins als erforderlich bezeichnet wurden, um die
Qualität und Zweckmässigkeit der vom Ehemann der Versicherten erbrachten
Leistungen zu gewährleisten. Indessen wurde bewusst nicht näher umschrieben,
was unter intensiver Überwachung und Betreuung zu verstehen ist, weder in
zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf Form und Inhalt der Massnahmen. Dies zu
entscheiden stand grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Leitung des
Spitex-Vereins und des für die Anordnung der Leistungen zuständigen Arztes.
Dabei bestand auch Spielraum insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob
es sich um «Grundpflege in einfachen Situationen» oder um «relativ einfache
Grundpflege» im Sinne der einschlägigen Richtlinien des Spitex Verband
Schweiz handelte, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2
seines Urteils festgehalten hatte (vgl. E. 3 hievor). In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass Dr. med. M._________, auf dessen Anordnung die
Leistungserbringung durch den Spitex-Verein beruhte, zugleich der Hausarzt
der Versicherten gewesen war. Er war somit jederzeit über den
Gesundheitszustand im Bilde. Allenfalls notwendige Anpassungen in der Pflege
konnten somit sofort durch entsprechende Instruktion des Ehemannes oder,
soweit notwendig, der für die Pflege verantwortlichen Person des
Spitex-Vereins vorgenommen werden. Im Übrigen gilt auch in Bezug auf die
Anordnungen des Dr. med. M._________ die gesetzliche Vermutung, dass ärztlich
verordnete Leistungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, zweckmässig
und wirtschaftlich sind (BGE 129 V 167 E. 4 S. 174; Urteil K 92/05 vom 2.
November 2005 E. 2.4). Aufgrund des Gesagten kann offen bleiben, ob es sich
bei den Pflegeleistungen des Ehemannes der Versicherten um «relativ einfache
Grundpflege» oder «Grundpflege in einfachen Situationen» im Sinne der - im
fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen nicht verbindlichen - Richtlinien
des Spitex Verband Schweiz handelte. Entscheidend ist, dass die Leistungen
sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV hielten und nach nicht
offensichtlich unrichtiger Feststellung der Vorinstanz lege artis erbracht
wurden. Damit ist mit Blick darauf, dass der Gesundheitszustand der
mittlerweile verstorbenen Versicherten sich offenbar kontinuierlich
verschlechtert hatte, nichts präjudiziert für die Zeit ab 1. Januar 2003.

Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Helsana die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Erben der verschiedenen Versicherten eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler