Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 595/2007
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9C_595/2007

Urteil vom 17. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

B. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold
Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 23. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle Thurgau
- insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. U.________, Facharzt
FMH für Physikalische Medizin, Wil, vom 20. Dezember 2005 sowie den
IV-Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2006 - einen Rentenanspruch
der 1946 geborenen, bis Frühling 2005 teilzeitlich erwerbstätig gewesenen
B.________ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33.3 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Juli 2007
ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde an das Bundesgericht führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Juli
2007 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen,
namentlich eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente
auszurichten; eventualiter beantragt sie sinngemäss, die Sache sei zwecks
zusätzlicher fachärztlicher Begutachtung (allenfalls MEDAS/BEFAS-Abklärung)
und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei
legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]),
wobei als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG auch die unvollständige
(gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen gilt (Urteil
9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007,
E. 3; Hansjörg Seiler/ Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen
Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen, einschliesslich die Grundsätze
über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und die Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 f., je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Hinsichtlich der vorinstanzlich ebenfalls richtig wiedergegebenen
Rechtsprechung, wonach Fibromyalgien (gleich wie anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen) grundsätzlich keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs.
1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.) begründen (dazu: BGE
132 V 65 E. 4 S. 70 ff. mit Hinweisen), ist zu präzisieren, dass Abweichendes
nur gilt, wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar
machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit
den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall
vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im
Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn;
"Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person.
Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die
entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V
65 E. 4.2.2 S. 71, 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.).

3.
Das kantonale Gericht hat namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
U.________ vom 20. Dezember 2005 festgestellt, dass die - u.a. an einem
rezidivierenden panvertebralen Schmerzsyndrom, medialen Gonarthrosen
beidseits und Fingergelenksarthrosen leidende - Beschwerdeführerin ihre
bisherige Tätigkeit als Hauswartin/Küchenhilfe nicht mehr auszuüben in der
Lage ist, ihr hingegen körperlich wenig belastende Tätigkeiten ohne allzu
langes Sitzen oder viel Treppensteigen zu 60 % zumutbar sind, insbesondere
wenn sie die Arbeit über den Tag aufteilen kann (z.B. je 2 ? Std. vormittags
und nachmittags). Die - von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig
gerügte - Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter
Tätigkeit ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal die Feststellung
des kantonalen Gerichts im Lichte der medizinischen Aktenlage weder
offensichtlich unrichtig noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen,
objektiven und inhaltsbezogenen, mithin bundesrechtskonformen Beweiswürdigung
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
insbesondere  zutreffend begründet, weshalb sie das Gutachten des Dr. med.
U.________ vom 20. Dezember 2005 im Lichte der bundesrechtlichen
Beweisgrundsätze als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstuft, sie der
dortigen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht
beimisst und nicht auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. X.________,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 22. Mai 2005 abstellt,
derzufolge eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit selbst in leidensadaptierter
Tätigkeit besteht. Letztere Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts ist
namentlich auch mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile I 701/05 vom 5.
Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) nicht zu beanstanden.
Ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung liegt im vorinstanzlichen Verzicht auf
zusätzliche Beweisvorkehren: Selbst wenn die Diagnose einer Fibromyalgie -
gemäss Beschwerdeführerin Hauptursache der ihres Erachtens nahezu vollen
Arbeitsunfähigkeit selbst in angepassten Tätigkeiten - nach weiteren
Abklärungen erhärtet würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Bereits aufgrund
der verfügbaren Akten ist nämlich offenkundig, dass es an einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere fehlt und auch die übrigen Kriterien,
welche die Annahme einer fibromyalgiebedingten Arbeitsunfähigkeit
ausnahmsweise rechtfertigen könnten (siehe E. 2 hievor), nicht erfüllt sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
S. 162). Hinsichtlich der vom kantonalen Gericht ausgehend von einer 60%igen
Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der gemischten Methode konkret vorgenommenen
Invaliditätsbemessung schliesslich wird mangels entsprechender
Parteivorbringen auf die tatsächlich wie rechtlich (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art.
95 BGG) in allen Teilen korrekten Ausführungen in E. 6 des kantonalen
Entscheids verwiesen.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: