Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 592/2007
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9C_592/2007

Urteil vom 25. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Protekta
Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
9. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene G.________, von Beruf Landwirt, erlitt am 18. Oktober 2004
bei einem Unfall u.a. Brüche an Vorderarm und Hüfte rechts. Im Oktober 2005
meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 19. April 2006 den
Anspruch auf eine Rente. Am 12. Mai 2006 stellte G.________ das Gesuch für
einen Hängedrehkran für die Hebebühne als Hilfsmittel. Mit Verfügung vom
10. Oktober 2006 sprach ihm die IV-Stelle ein zinsloses selbstamortisierendes
Darlehen von Fr. 27'336.-- während acht Jahren bei einem linearen
Abschreibungssatz von Fr. 3'417.-- zur Anschaffung einer Greiferanlage zu.
Nach der Berechnung ihres Abklärungsdienstes Landwirtschaft hatte sich der
Versicherte in der Höhe des Neuwertes der bestehenden Anlage (Gebläse mit
automatischem Verteiler und elektrische Heuschrote) von Fr. 18'988.-- an den
Kosten von Fr. 39'322.-- (ohne Dachverstärkung) zu beteiligen (Bericht vom
3. Juli 2006).

B.
In Gutheissung der Beschwerde des G.________ hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Verfügung vom
10. Oktober 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie,
nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
das Hilfsmittel in Form eines selbstamortisierenden Darlehens neu verfüge
(Entscheid vom 9. Juli 2007).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 9. Juli 2007 sei aufzuheben.

G. ________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen -
selbständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
(BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit
voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1
lit. b).

1.2 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133
V 465 E. 2.1 S. 467 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache an die
IV-Stelle zu weiterer oder ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung
stellt lediglich insoweit einen solchen Nachteil dar, als die Verwaltung
durch materielle Vorgaben wesentlich in ihrem Beurteilungsspielraum
eingeschränkt wird und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann
(BGE 132 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 9C_304/2007 vom 25. Oktober 2007
E. 1.2.1). Dies trifft hier zu. Die am Recht stehende IV-Stelle zog von den
Anschaffungskosten für die Greiferanlage (ohne Dachverstärkung) von
Fr. 39'322.-- eine Kostenbeteiligung des Versicherten in der Höhe des
Neuwertes der bestehenden Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und
elektrische Heuschrote) von Fr. 18'988.-- ab. Daraus resultierten bei einem
Kostenbeitrag für die notwendige Verstärkung des Daches von Fr. 7'000.--
invaliditätsbedingte Mehrkosten von aufgerundet Fr. 27'336.--. Diese Summe
sprach sie dem Versicherten in Form eines zinslosen selbstamortisierenden
Darlehens bei einem linearen Abschreibungssatz von jährlich Fr. 3'417.-- nach
Art. 21bis Abs. 2bis IVG zu. Demgegenüber bestimmt sich laut angefochtenem
Entscheid die Höhe der Beteiligung an den Kosten des Hilfsmittels nach dem
Verkaufswert der bestehenden Anlage sowie den Einsparungen infolge Wegfalls
des Unterhalts und der Reparaturen. Dies stellt eine grundsätzlich andere
Berechnungsweise und für die IV-Stelle einen im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die dagegen gerichtete
Beschwerde ist somit zulässig und es ist darauf einzutreten, da auch die
übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140).

3.
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte
Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 erster Teilsatz IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art sowie in
der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. b und d IVG).

3.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit
oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der
funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 erster Satz IVG). Ersetzt
ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden
müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden
(Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG).

Gemäss der Liste im Anhang der Verordnung vom 29. November 1976 über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), erlassen durch
das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV und Art.
21 Abs. 4 IVG, besteht u.a. Anspruch auf invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, oder die funktionelle
Angewöhnung notwendig sind. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder
in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine
Kostenbeteiligung aufzuerlegen (Ziff. 13.01* HVI Anhang). Die
Selbstbehaltsklausel ist verfassungs- und gesetzmässig (Urteil I 528/99 vom
23. August 2000 E. 3 und 6b; vgl. auch Botschaft vom 27. Februar 1967 zum
Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [BBl 1967 I 653 ff.] S. 677).

3.2 Haben Versicherte für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder
Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der
Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden
kann, so kann die Versicherung an Stelle des Hilfsmittels ein
selbstamortisierendes Darlehen ausrichten (Art. 21bis Abs. 2bis IVG). Dabei
handelt es sich gemäss der Überschrift zu dieser Bestimmung um eine
Ersatzleistung. Bei dieser Abgabeform werden die Geräte und Einrichtungen
durch die Versicherten angeschafft. Die Invalidenversicherung gewährt ein
Darlehen zur Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die
Darlehenssumme verringert sich jährlich, je nach Abschreibungsdauer der
Investitionen. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen vor Ablauf der
Abschreibungsdauer dahin, ist die versicherte Person gegenüber der
Invalidenversicherung zur Rückzahlung der Restschuld verpflichtet (Botschaft
vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3264).

Vor der Schaffung von Art. 21bis Abs. 2bis IVG konnten selbstamortisierende
Darlehen für von der versicherten Person selber angeschaffte
landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen als Kapitalhilfe nach Art. 18
Abs. 2 IVG und Art. 7 IVV zugesprochen werden (vgl. statt vieler BGE 97 V
162, ZAK 1971 S. 105 und ZAK 1976 S. 94). Die Kapitalhilfe stellt eine
Massnahme beruflicher Art dar. Im nicht veröffentlichten Urteil I 354/93 vom
5. Oktober 1994 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass keine
gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung bestehe, wenn die
invaliditätsbedingt anzuschaffende Neueinrichtung (i.c. Rohrmelkmaschine)
eine bestehende Anlage (i.c. Eimermelkmaschine) ersetze. Es besteht kein
Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe diese Regelung der fehlenden
Kostenbeteiligung auch im Rahmen des Art. 21bis Abs. 2bis IVG angewendet
haben wollen. Dazu hätte es aus gesetzessystematischen Gründen und wegen Art.
21 Abs. 3 letzter Satz IVG einer ausdrücklichen Normierung bedurft. Auch in
den Materialien finden sich keine Hinweise auf einen solchen
gesetzgeberischen Willen (vgl. BBl 2001 3264 und 3283 sowie AB 2002 S 756).

4.
Der Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen für eine Greiferanlage
gestützt auf Art. 21bis Abs. 2bis IVG sowie Art. 21 Abs. 1 IVG und
Ziff. 13.01* HVI Anhang ist unbestritten. Zu Recht nicht mehr in Frage steht
auch, dass Art. 21 Abs. 3 IVG und Ziff. 13.01* HVI Anhang eine genügende
gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Versicherten darstellen.
Ebenfalls sind die Voraussetzungen für einen solchen Selbstbehalt gegeben. In
der Landwirtschaft gehören Anlagen für das Einbringen, Verteilen und die
Entnahme von Raufutter, insbesondere Heu, im Stallgebäude zur
Standardausrüstung eines Bauernbetriebes von der Grösse des Hofes des
Beschwerdegegners (13,4 ha Land mit Futterrübenanbau und Milchwirtschaft [16
Kühe, 6 Rinder und 3 Kälber] sowie Kalbermast). Dabei gibt es verschiedene
Vorrichtungen, wie der vorliegende Fall zeigt. Umstritten ist hingegen die
Höhe einer allfälligen Kostenbeteiligung.

4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, es dürfe angenommen werden, dass die
bestehende - offenbar schon etwa 30-jährige - Anlage während der
Amortisationsdauer des Darlehens, d.h. innerhalb der nächsten acht Jahre,
nicht ersetzt worden wäre. Damit sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
der Versicherte im gleichen Zeitpunkt eine andere einfachere anstatt einer
der Beeinträchtigung angepassten Anlage gekauft hätte. Das
selbstamortisierende Darlehen sei daher für den gesamten Umfang der
behinderungsbedingten Mehrkosten zuzusprechen, wobei die Vorteile eines
allfälligen Verkaufswertes der bestehenden Anlage (Gebläse mit automatischem
Verteiler und elektrische Heuschrote) und der Einsparungen infolge Wegfalls
des Unterhalts und der Reparaturen anzurechnen seien. Ergebe sich daraus eine
Amortisationsdauer von mehr als acht Jahren und wäre mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit innerhalb dieser längeren Dauer die bestehende Anlage
ersetzt worden, sei der entsprechende Vorteil ebenfalls anzurechnen.

4.2 Nach Auffassung der Beschwerde führenden IV-Stelle hat die
Kostenbeteiligung dem Wiederbeschaffungswert resp. der Summe aus dem Zeitwert
und den kumulierten Abschreibungen auf der bestehenden Anlage zu entsprechen.
Lediglich bei dieser betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise werde dem
Grundsatz, dass die Invalidenversicherung einzig für die
invaliditätsbedingten Mehrkosten von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz aufzukommen
habe, Genüge getan. Dies entspreche auch der Verwaltungspraxis gemäss
Rz. 13.01.1* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (KHMI), wo auf den im Rahmen der IV-Schulung erteilten
Kurs «Hilfsmittel am Arbeitsplatz/selbstamortisierende Darlehen» verwiesen
werde. Die betreffenden Unterlagen hätten auch im vorliegenden Fall als
Grundlage für die Berechnung des Darlehensbetrages gedient. Im Übrigen sei
auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 528/99 vom
23. August 2000 in Bezug auf die Kostenbeteiligung für einen
invaliditätsbedingt notwendigen Arbeitsstuhl von Wiederbeschaffungswerten
ausgegangen.

5.
5.1 Unbestrittenermassen will die Invalidenversicherung auch bei den
Hilfsmitteln lediglich die invaliditätsbedingten Mehrkosten abgelten (BBl
2001 3264, 1967 I 677). Diese sind so konkret wie möglich zu berechnen. Bei
der Bemessung der Ersatzleistung in Form eines selbstamortisierenden
Darlehens nach Art. 21bis Abs. 2bis IVG sind daher wegen des
invaliditätsbedingt angeschafften Arbeitsgerätes nicht oder nicht mehr (im
selben Ausmass) anfallende Kosten im Betrieb oder am Arbeitsplatz (u.a. Miet-
und Lohnkosten) sowie Einsparungen durch Rationalisierung der Arbeitsabläufe
in Form eines Selbstbehalts zu Lasten der versicherten Person zu
berücksichtigen. Ersetzt das Hilfsmittel eine bestehende Anlage, ist laut
Rz. 13.01.1* KHMI und den kraft Verweisung zugehörigen Schulungsunterlagen
immer auch der Wiederbeschaffungswert der Anlage zu berücksichtigen. Das
kantonale Gericht hat dieser Weisung im konkreten Fall die Anwendung versagt,
weil die bestehende Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und
elektrische Heuschrote) noch tauglich sei und ohne Invalidität nicht
überwiegend wahrscheinlich ersetzt worden wäre.

5.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 450 E. 2.2.4 S. 455 mit Hinweis).

5.2.1 Mit der Anrechnung des Wiederbeschaffungswertes der bestehenden Anlage
an die Kostenbeteiligung gemäss Rz. 13.01.1* KHMI und den dazugehörigen
Schulungsunterlagen wird die versicherte Person so gestellt, wie wenn sie im
Gesuchszeitpunkt die Einrichtung ohnehin, d.h. auch ohne Invalidität, durch
eine neue von der gleichen Art ersetzt hätte. Dies dürfte jedoch in den
seltensten Fällen effektiv zutreffen. Vielmehr wäre in der Regel die
bestehende Anlage erst in einem späteren Zeitpunkt ersetzt worden. Aus
betriebswirtschaftlicher Sicht ist der Wiederbeschaffungswert aber auch in
solchen Fällen grundsätzlich die richtige anrechenbare Grösse, wenn
angenommen wird, die Anlage werde während der technischen Nutzungsdauer
(linear) auf Fr. 0.- abgeschrieben und dann durch eine neue gleicher Art
ersetzt. Darauf beruht auch die Kontrollrechnung in der Stellungnahme des
Abklärungsdienstes Landwirtschaft vom 14. September 2006. Die Summe aus dem
Zeitwert und den kumulierten Abschreibungen resp. den entsprechenden
Rückstellungen für den Ersatz der Anlage durch eine neue sollte dann nach
zutreffender Auffassung der IV-Stelle in jedem Zeitpunkt dem
Wiederbeschaffungswert entsprechen. Aus dieser rein betriebswirtschaftlichen
Sicht hält sich die von der Zufälligkeit des Zeitpunkts des Eintritts der
Invalidität und vom Alter der zu ersetzenden Anlage bei Gesuchstellung
abstrahierende Regelung gemäss Rz. 13.01.1* KHMI und dazugehörige
Schulungsunterlagen im Rahmen des Gesetzes. Sie verhindert auch eine
Bevorteilung der versicherten Person gegenüber nichtbehinderten
Berufskollegen, wie die IV-Stelle insoweit richtig festhält. Die
Betrachtungsweise der Vorinstanz lässt demgegenüber ausser Acht, dass der
Versicherte anstelle seiner alten bisherigen Anlage eine neuwertige neue
Anlage erhält und insoweit bereichert wäre, wenn ihm nur der Zeitwert der
bisherigen Anlage angerechnet würde.

5.2.2 Das Abstellen auf den Wiederbeschaffungswert trägt indessen dem
Grundsatz der möglichst konkreten Berechnung der invaliditätsbedingten
Mehrkosten dann nicht genügend Rechnung, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer
der zu ersetzenden Anlage bedeutend länger ist als die
betriebswirtschaftlich-technische Nutzungsdauer. Die auf die effektive
Betriebsdauer bezogene Abschreibungsrate ist entsprechend kleiner, was in
jedem Zeitpunkt tiefere kumulierte Abschreibungen ergibt. Bei einer
betriebswirtschaftlich-technischen Nutzungsdauer von 20 Jahren und einer
tatsächlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren beispielsweise betragen die
Abschreibungsraten 5 % resp. 3 1/3 % (2/3 x 5 %). War die Anlage bei
Gesuchstellung bereits 10 Jahre im Einsatz, entsprächen die kumulierten
Abschreibungen der Hälfte resp. einem Drittel des Wiederbeschaffungswertes
der zu ersetzenden Anlage. Unter der - in vielen Fällen wohl zutreffenden -
Annahme, dass für den Zeitwert die betriebswirtschaftlich-technische und
nicht die von zahlreichen Faktoren abhängende tatsächliche Nutzungsdauer
massgebend ist, stellte die Differenz von einem Sechstel des
Wiederbeschaffungswertes nicht an die Kostenbeteiligung anrechenbare
invaliditätsbedingte Mehrkosten dar. Denn andernfalls würde dem Umstand nicht
Rechnung getragen, dass der Versicherte invaliditätsbedingt die bisherige
Anlage früher ausser Betrieb nehmen musste, als er sie ohne Invalidität
ausser Betrieb genommen hätte, und insoweit einen Nachteil erleidet.

In Bezug auf die Verwaltungspraxis gemäss Rz. 13.01.1* KHMI und zugehörige
Schulungsunterlagen ist somit im folgenden Sinne zu differenzieren: Ist die
tatsächliche Nutzungsdauer der invaliditätsbedingt zu ersetzenden Anlage
überwiegend wahrscheinlich bedeutend länger als die
betriebswirtschaftlich-technische, ist an die Kostenbeteiligung die Summe aus
dem Zeitwert und den Abschreibungen auf der Einrichtung bezogen auf die
tatsächliche Nutzungsdauer anzurechnen. Dazu kommen allfällige
Rationalisierungseffekte, welche zu kapitalisieren sind (Rz. 13.01.10* WHMI).
Aus Gründen der Praktikabilität ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung
der Zeitwert der zu ersetzenden Anlage dem um die Summe der
betriebswirtschaftlich-technischen Abschreibungen bis zum Gesuchszeitpunkt
gekürzten Wiederbeschaffungswert gleichzusetzen.

5.3 Nach unwidersprochen gebliebener Feststellung des kantonalen Gerichts war
die bestehende Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und elektrische
Heuschrote) im Zeitpunkt des Gesuchs um ein selbstamortisierendes Darlehen
für eine Greiferanlage rund 30-jährig. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen,
der Versicherte hätte überwiegend wahrscheinlich ohne Invalidität die
bestehende Einrichtung nicht innerhalb der Amortisationsdauer des
zugesprochenen Darlehens von acht Jahren durch eine neue gleicher Art
ersetzt. Diese von der IV-Stelle zwar in Frage gestellte tatsächliche Annahme
ist nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht
verbindlich (E. 2). In welchem späteren Zeitpunkt die Anlage ersetzt worden
wäre, ist offen. Es ist fraglich, ob diesbezügliche Abklärungen verwertbare
neue Erkenntnisse bringen können. In Würdigung der gesamten Umstände ist von
einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 40 Jahren auszugehen. Überwiegend
wahrscheinlich hätte somit der Beschwerdegegner ohne Invalidität spätestens
10 Jahre nach dem Gesuchszeitpunkt die bestehende Anlage durch eine neue
ersetzt. Gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes Landwirtschaft vom
14. September 2006 beträgt die betriebswirtschaftlich-technische
Nutzungsdauer einer neuen Einrichtung 16 Jahre (Gebläse und Verteiler) resp.
12 Jahre (Heuschrote). Unter diesen Umständen ist ein Handelswert der im
Gesuchszeitpunkt bereits 30-jährigen Anlage nicht anzunehmen und deren
Zeitwert daher auf null Franken zu beziffern. Bei einer tatsächlichen
Nutzungsdauer von 40 Jahren beliefen sich die kumulierten Abschreibungen bis
zur Gesuchstellung auf 75 % (30 x 2,5 %) des Wiederbeschaffungswertes oder
Fr. 14'241.-- (¾ x [Fr. 16'920.-- + Fr. 2'068.--]). Diese Summe ist dem
Beschwerdegegner als Kostenbeteiligung anzurechnen. Rationalisierungseffekte
fallen gemäss der Berechnung des Abklärungsdienstes Landwirtschaft nicht ins
Gewicht. Insoweit ist die Beschwerde begründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben der Beschwerdegegner drei
Viertel und die IV-Stelle ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Verwaltung hat zudem dem Versicherten eine
Parteientschädigung nach Massgabe seines Obsiegens zu bezahlen (Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 9. Juli 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10.
Oktober 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass drei Viertel des
Wiederbeschaffungswertes der bestehenden Anlage (Fr. 14'241.--) als
Kostenbeteiligung anrechenbar sind.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden zu Fr. 375.-- dem Beschwerdegegner
und zu Fr. 125.-- der IV-Stelle Bern auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Bern hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für
das vorangegangene Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler