Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 590/2007
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9C_590/2007

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

E. ________ und K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 23. Mai 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde von E.________ und K.________ vom 10. September 2007 (Datum
des Poststempels; samt Ergänzung vom 1. Oktober 2007) gegen einen Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2007 (betreffend
Altersrenten)

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach
Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls
auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe der Beschwerdeführer diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz
zur Berechnung der Altersrenten zu entnehmen ist,
dass die (in der Beschwerde einzig thematisierte) Nachzahlung von Beiträgen
durch die Ehefrau im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungs- oder
Streitgegenstand bildet,
dass daran der Umstand nichts ändert, dass sich die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid mit der Beitragsnachforderung auseinandergesetzt hat,
dass nämlich eine rechtmässige Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (d.h. ausserhalb
der durch den Einspracheentscheid vom 5. September 2006 festgesetzten
Altersrenten) liegende Frage der Nachzahlung von Beiträgen schon am nicht
erfüllten Erfordernis der Tatbestandsgesamtheit (BGE 130 V 501 S. 503 mit
Hinweis) scheitert,

dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
(sowie offensichtlich unzulässige) Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: