Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 589/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_589/2007

Urteil vom 17. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
Kanton St. Gallen, Personalamt, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St.
Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

gegen

G.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

A.
G.________ und L.________ heirateten im Jahre 1966. Mit Urteil vom 13. Dezember
1990 wurde die Ehe geschieden und die Ehescheidungskonvention genehmigt, worin
sich L.________ verpflichtete, G.________ eine lebenslängliche indexierte Rente
nach aArt. 151 ZGB von Fr. 1'200.-- monatlich zu bezahlen. In der Folge
bezahlte er offenbar den Betrag von Fr. 1'400.-- monatlich. Ab 1. November 2002
bezog L.________ - vorzeitig pensioniert - von der Versicherungskasse für das
Staatspersonal des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Versicherungskasse) eine
überobligatorische Altersrente von zuletzt Fr. 3'490.10 pro Monat. G.________
bezieht seit 1. Juli 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV im Betrag von
Fr. 1'739.-- monatlich. Am 9. August 2004 verstarb L.________, worauf
G.________ die Versicherungskasse am 25. August 2004 um Ausrichtung einer
Hinterlassenenrente ersuchte. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 bejahte die
Versicherungskasse einen Rentenanspruch der geschiedenen Ehegattin gemäss Art.
20 Abs. 1 BVV 2 und sprach eine Rente von monatlich Fr. 787.45 zu, berechnet
nach Massgabe des BVG-Obligatoriums.

B.
Am 11. April 2006 erhob G.________ Klage beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und beantragte eine monatliche Rente in der Höhe der bisherigen
scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-- pro Monat, replikweise
erhöht auf Fr. 1'530.40. Die Versicherungskasse beantragte Abweisung der Klage;
sie anerkannte grundsätzlich einen Rentenanspruch in der Höhe der
obligatorischen Witwenrente, machte aber geltend, diese Rente sei gemäss Art.
20 Abs. 2 BVV 2 vollumfänglich zu kürzen, weil die AHV-Altersrente von
G.________ höher sei als der Unterhaltsanspruch aus dem Scheidungsurteil. Mit
Urteil vom 7. August 2007 hiess das Versicherungsgericht die Klage gut und
verpflichtete die Versicherungskasse, G.________ eine monatliche Rente von Fr.
1'530.40 (abzüglich bereits geleisteter Rentenzahlungen) nebst Zins zu 5 % seit
11. April 2006 zu bezahlen.

C.
Der Kanton St. Gallen, Finanzdepartement, erhebt Beschwerde mit dem Antrag,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine monatliche Rente von
Fr. 552.70 habe, diese jedoch zufolge vollständiger Kürzung solange nicht zur
Auszahlung gelange, als die Beschwerdegegnerin von anderen Versicherungen,
insbesondere der AHV-Renten von gesamthaft mehr als Fr. 1'400.-- ausgerichtet
erhalte. Eventuell sei die Rente auf Fr. 1'400.-- festzusetzen unter Vorbehalt
allfälliger Kürzungen. Zudem beantragt der Kanton die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und ersucht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. November 2007 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer stellt im Haupt- und Eventualstandpunkt ein
Feststellungsbegehren, das indessen im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl. in
BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils I 138/02 vom 27. Oktober
2003 [mit weiteren Hinweisen]) als Leistungsbegehren auf Abweisung der Klage zu
interpretieren und als solches zulässig ist.

2.
2.1 Ausser Frage steht, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen im obligatorischen Umfang gemäss Art. 20 BVV 2 (in der
bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. Urteil B 89/05 vom 13.
Februar 2006, E. 1.1 und 1.2) hat, welche Norm der Bundesrat gestützt auf die
gesetzliche Delegation in Art. 19 Abs. 3 BVG (in der bis 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung) erlassen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob
allenfalls ein weitergehender Leistungsanspruch gestützt auf Art. 46 der st.
gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das
Staatspersonal (VVK; sGS 143.7) besteht. Die Auslegung dieser kantonalen
Bestimmung des öffentlichen Berufsvorsorgerechts prüft das Bundesgericht - auf
qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) - frei (vgl. zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 9C.654/2007 vom 28. Januar 2008, E.
1.2).

2.2 Da es sich bei der Versicherungskasse um eine öffentlich-rechtliche
Vorsorgeeinrichtung handelt (Art. 1 Abs. 2 VVK), hat die Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen der VVK - anders als die Auslegung der
Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger - nach den
gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 133 V 314 E. 4.1 S.
316 f., mit Hinweisen). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem
Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie
der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der
einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a.
dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 65 E. 4.2 S. 71; 130 V
229 E. 2.2 S. 232, 294 E. 5.3.1 S. 295, 424 E. 3.2 S. 428 f., 472 E. 6.5.1 S.
475, 479 E. 5.2 S. 484; 129 V 283 E. 4.2 S. 284 f.).

3.
3.1 Art. 46 VVK lautet:
"Die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in Voraussetzung und
Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau.
Die Leistungen werden im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen
gekürzt."
3.1.1 Gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bezieht sich der in Art. 46 Satz
1 VVK enthaltene Verweis auf die "Vorschriften des BVG über die Ansprüche der
geschiedenen Frau" lediglich auf die Anspruchsvoraussetzungen und den
Prozentsatz der Anspruchshöhe, d.h. 60 % der Altersrente (Art. 21 Abs. 2 BVG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BVV 2 [je in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung; vgl. Urteil B 89/05 vom 13. Februar 2006, E. 2.4.1]); deren
konkrete Höhe dagegen bemesse sich nicht nach dem "Quantitativ der
BVG-Altersguthaben", sondern nach den weitergehenden Bestimmungen der VVK. Das
kantonale Gericht hat diesen Standpunkt im Wesentlichen damit begründet, die
Versicherungskasse begrenze ihre Leistungen - als eine sog. "umhüllende"
Vorsorgeeinrichtung - nicht auf das BVG-Minimum, sondern decke allgemein
weitergehende (vor- und überobligatorische) Ansprüche ab. Grundlage der
Leistungsberechnung bilde die versicherte Besoldung in Verbindung mit einem
nach dem Alter abgestuften Rentensatz; die Bemessung der einzelnen Leistungen
(Invalidenrente, Ehegattenrente, Kinderrente) erfolge in den Art. 40, 45 und 51
VVK immer in Relation zur (überobligatorischen) Altersrente. Würde für die
Rente der geschiedenen Ehefrau eine ganz andere Berechnungsbasis gelten, so
hätte der Verordnungsgeber dies ausdrücklich anordnen müssen. Es entspreche
jedoch nicht dem Sinn der VVK, geschiedene Ehegatten schlechter zu behandeln
als verwitwete Ehegatten, mit Ausnahme der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 20
Abs. 2 BVV 2. Basis und Bezugsgrösse für die Berechnung der Rentenleistungen -
auch der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten - bleibe stets die
Altersrente gemäss VVK.
3.1.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers dagegen verweist Art. 46 Satz 1 VVK
integral auf die BVG-Minimalleistungen; die Rente der Beschwerdegegnerin gemäss
Art. 46 VVK sei mithin auf der Grundlage des BVG-Altersguthabens (des
Verstorbenen) zu berechnen. Dies ergebe sich namentlich aus den
letztinstanzlich beigelegten Gesetzesmaterialien.

3.2 Der Wortlaut des Art. 46 VVK lässt nach den zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen beide genannten Lesarten zu, weshalb der Norminhalt unter
Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente zu ermitteln ist (vgl. E. 2.2 und
E. 3.3 ff. hernach). Bereits aus dem Verordnungstext wird aber deutlich, dass
die Bemessungsbasis für die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten einerseits und
für die Kinder-, Ehegatten- und Invalidenrenten andererseits entgegen der
Argumentation der Vorinstanz (E. 3.1.1 hievor) nicht die gleiche ist: Während
die Art. 40 (Kinderrente), Art. 45 (Ehegattenrente) und Art. 51 VVK
(Invalidenrente) ausdrücklich die - vorstehend in den Art. 34 VVK geregelte -
"Altersrente" als Bemessungsbasis nennen, verweist Art. 46 VVK gerade nicht auf
die Altersrente gemäss VVK, sondern sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen als
auch die Höhe der Ansprüche auf das BVG.

3.3 Die gesetzessystematisch klare Abgrenzung der Ehegattenrente gemäss Art. 45
VVK ("70 Prozent der Alters- oder der Invalidenrente") vom Anspruch des
geschiedenen Ehegatten gemäss Art. 46 VVK ("richten sich ... nach den
Vorschriften des BVG") spricht für eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte
Ungleichbehandlung von verwitweten und geschiedenen Ehegatten. Eine solche ist
denn auch bereits insofern vorgesehen, als die Rente des verwitweten Ehegatten
70 % der Altersrente (Art. 45 VVK), diejenige des geschiedenen Ehegatten jedoch
- entsprechend der Regelung des BVG (Art. 46 VVK in Verbindung mit Art. 21 Abs.
2 BVG und Art. 20 Abs. 1 BVV 2) - nur 60 % beträgt. Ungeachtet der hier
umstrittenen Frage, worauf sich diese 60 % beziehen, steht mithin ausser Frage,
dass der Verordnungsgeber die verwitweten und die geschiedenen Ehegatten
bezüglich der Höhe der Hinterlassenenrenten nicht gleich behandeln wollte.

3.4 Die unterschiedliche Behandlung der geschiedenen und verwitweten Ehegatten
ist weder gesetz- noch verfassungswidrig. Im Gegenteil trägt sie sachlich dem
Umstand Rechnung, dass mit der Scheidung grundsätzlich (unter Vorbehalt der
scheidungsrechtlich festgelegten Unterhaltsleistungen) die Beziehungen zwischen
den Ehegatten beendet werden (Urteile B 112/05 vom 22. Dezember 2006 [E. 4.2
und 4.3], B 85/04 vom 20. Dezember 2005 [E. 3.2 und 3.4.2], B 87/04 vom 21.
Dezember 2005 [E. 5.5]), welcher Gesichtspunkt für die Auslegung von
Vorsorgereglementen herangezogen werden kann (Urteil B 9/04 vom 28. Dezember
2005 [E. 2.4.2]). Sie lässt sich übrigens auch versicherungstechnisch
rechtfertigen, riskiert doch die Vorsorgeeinrichtung, dass sie bei wiederholter
Verheiratung einer versicherten Person mehrere Hinterlassenenrenten ausrichten
muss. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass ein Reglement die Ansprüche der
geschiedenen Hinterlassenen auf das BVG-Minimum beschränkt, auch wenn im
Übrigen weitergehende Leistungen gewährt werden (BGE 119 V 289 E. 6b S. 295,
dt. Übersetzung publ. in: Pra 83 [1994], Nr. 100, S. 346).
3.5
3.5.1 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung Reglementsbestimmungen,
wonach die geschiedene Witwe Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG hat,
so ausgelegt, dass dieser Anspruch die nach BVG tiefstmöglichen Leistungen
gewährt (BGE 119 V 289 E. 6b S. 294 f.; Urteile B 85/04 vom 20. Dezember 2005
[E. 3.2], B 87/04 vom 21. Dezember 2005 [E. 5], B 112/05 vom 22. Dezember 2006
[E. 4.1]; vgl. auch Urteil B 10/93 vom 28. Februar 1994 [E. 3b] = SVR 1994 BVG
Nr. 8 S. 21). Es hat in diesem Zusammenhang namentlich auch festgehalten, die
meisten registrierten Vorsorgeeinrichtungen würden in den einschlägigen
Reglementen den Anspruch der geschiedenen Frau auf das gesetzliche Minimum
beschränken, auch wenn für die Witwen "im eigentlichen Sinn" günstigere
Leistungen vorgesehen seien (BGE 119 V 289 E. 6b S. 346, dt. Übersetzung publ.
in: Pra 83 [1994], Nr. 100, S. 346).
3.5.2 Im Unterschied zu den in den zitierten Urteilen massgebenden Reglementen
spricht Art. 46 VVK allerdings nicht ausdrücklich von Mindestleistungen. Im
Urteil B 89/05 vom 13. Februar 2006, auf das sich die Vorinstanz beruft, hat
das Bundesgericht eine Reglementsbestimmung, wonach die geschiedene Frau
Anspruch auf eine "Witwenrente gemäss BVG" hat, so ausgelegt, dass damit auf
den Prozentsatz gemäss Art. 21 BVG verwiesen, dieser aber nach der
(weitergehenden) reglementarischen Altersrente bemessen werde. Ebenso hat es
die in den (damaligen) Pensionskassenregelungen des Bundes enthaltene
Bestimmung, wonach die Ehegattenrente der Witwenrente nach BVG entspricht, als
Verweis auf den Prozentsatz der Hinterlassenenrente für den geschiedenen
Ehegatten nach Art. 21 BVG ausgelegt; Bezugsgrösse sei aber die
reglementarische Alters- oder Invalidenrente (Urteil B 59/99 vom 22. Mai 2002
[E. 3b], B 52/00 vom 15. Januar 2001 [E. 2b]). Diese Urteile wurden ausser mit
dem Hinweis auf den (im hier zu beurteilenden Fall freilich nicht eindeutigen,
vgl. vorne E. 3.2) Wortlaut einerseits damit begründet, dass der Formulierung
sonst auch eine zeitliche Bedeutung zukäme (weil die vorobligatorisch
erworbenen Altersgutschriften unberücksichtigt blieben), was Gegenstand
spezifischer Übergangsbestimmungen hätte sein müssen (Urteil B 89/05 vom 13.
Februar 2006 [E. 2.4.2]). Andererseits erwog das Bundesgericht, bei der
Hinterlassenenleistung an geschiedene Personen handle es sich um eine
eigenständige, vom BVG losgelöste Leistung, was sich bereits daraus ergebe,
dass sie im Unterschied zum BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20
BVV 2 [je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassungen]) auch dem
geschiedenen Ehemann zukommen könne (Urteil B 59/99 vom 22. Mai 2002 [E. 3b], B
52/00 vom 15. Januar 2001 [E. 2b]). Zu diesen Begründungselementen ist jedoch
festzuhalten, dass auch diejenigen Regelungen, welche die Leistungen der
geschiedenen Ehegatten ausdrücklich auf das BVG-Minimum beschränken (s. vorne
E. 3.5.1), sich in ihren Übergangsbestimmungen nicht zum zeitlichen Aspekt
dieser Beschränkung äussern. Sodann ist die in der hier massgebenden Fassung
der VVK - anders als in der ursprünglichen Fassung der VVK (vom 11. Dezember
1984) und des BVG (vom 25. Juni 1982) - enthaltene Ausweitung des
Rentenanspruchs auf den geschiedenen Ehemann darauf zurückzuführen, dass eine
anderslautende Regelung verfassungswidrig wäre (Art. 8 Abs. 3 BV; BGE 123 V 189
E. 4f S. 192; 116 V 198 E. II.2 S. 207 ff.) und daher vom kantonalen
Verordnungsgeber anzupassen war (Art. 2 UebBest. aBV [Art. 49 Abs. 1 BV]; vgl.
E. 3.6 hernach); demgegenüber stand einer Korrektur der analogen Regelung von
aArt. 19 Abs. 3 BVG durch das Bundesgericht Art. 190 BV (bzw. aArt. 191 BV und
Art. 114bis Abs. 3 aBV) entgegen. Dass gemäss Art. 46 VVK auch der geschiedene
Ehegatte eine Hinterlassenenrente beanspruchen kann, bedeutet mithin nicht,
dass der st. gallische Verordnungsgeber damit eine eigenständige, vom BVG
völlig losgelöste Leistung schaffen wollte; eine solche Annahme stünde vielmehr
im Gegensatz zum ausdrücklichen Verweis auf das BVG in Art. 46 VVK.
3.6
3.6.1 Zu beachten sind schliesslich die Materialien zur VVK, welche der
Beschwerde beigelegt sind (vgl. E. 3.1.2 hievor). Dabei handelt es sich
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht um unzulässige Noven (Art.
99 Abs.1 BGG): Das Novenverbot gilt für neue Tatsachen und Beweismittel,
bezieht sich mithin auf die Sachverhaltsebene (Ulrich Meyer, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, N 19 ff. zu Art. 99).
Materialien betreffen demgegenüber die Auslegung von Rechtsbegriffen; sie
gehören somit zur Rechtsanwendung und können deshalb auch erst letztinstanzlich
vorgebracht werden (vgl. Meyer, a.a.O., N 23 zu Art. 99).
3.6.2 In der Botschaft vom 11. Dezember 1984 zur Verordnung über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal wies der Regierungsrat darauf hin,
dass infolge des Inkrafttretens des BVG die (alte) Verordnung über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal anzupassen sei (S. 1). Zu den
wesentlichen Postulaten des BVG gehörten Ansprüche der geschiedenen Frau auf
Vorsorgeleistungen (S. 4). Dementsprechend führte der kantonale
Verordnungsgeber einen neuen Art. 27bis ein mit dem Wortlaut: "Die Ansprüche
der geschiedenen Frau richten sich nach den Vorschriften des BVG". Nach den
Erläuterungen des Regierungsrates handelte es sich dabei um eine "Anpassung an
Art. 19 Abs. 2 BVG und Uebernahme von Art. 20 BVV 2" (a.a.O., S. 17). Mit der
späteren Totalrevision von 1989 wurden u.a. die "vollständige Gleichstellung
von Mann und Frau als Auswirkung von Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung" (u.a.
gleiche Witwen- und Witwerrente) und die Herstellung der Konformität mit den
zwingenden Vorschriften des BVG beabsichtigt (Botschaft des Regierungsrates vom
5. September 1989 zur Verordnung über die Versicherungskasse für das
Staatspersonal, S. 3). Diese Materialien lassen zwar nicht auf den konkreten
Willen des historischen Verordnungsgebers zu Art. 46 VVK schliessen, bestärken
aber doch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach mit den Änderungen
bezüglich der Leistungen an den geschiedenen Ehegatten das kantonale Recht
gezielt an die übergeordneten Bestimmungen des Bundesrechts (BVG sowie Art. 4
Abs. 2 aBV) angepasst werden sollte. Ursprünglich zu Gunsten der geschiedenen
Ehegatten ins Auge gefasste Verbesserungen (vgl. Erster Bericht des
Finanzdepartements an den Regierungsrat zur Revision der Verordnung über die
Versicherungskasse für das Staatspersonal, Entwurf vom 24. Februar 1989, S. 33)
wurden in der Folge nicht realisiert. Anhaltspunkte dafür, dass für die
geschiedenen Ehegatten überobligatorische Leistungen beabsichtigt gewesen
wären, ergeben sich aus den Materialien keine, entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin namentlich auch nicht daraus, dass in einer Fussnote zu Art.
46 VVK auf die Art. 19 Abs. 3, Art. 21 und 24 BVG sowie Art. 20 BVV 2
hingewiesen wird (s. Botschaft des Regierungsrates vom 5. September 1989,
a.a.O., S. 42, Fn 18); die damals geltende Fassung des Art. 21 Abs. 2 BVG sah
eine Witwenrente in der Höhe von 60 % der "Altersrente" vor, womit -
insbesondere bei systematischer Auslegung - auf die nach den Art. 14 ff. BVG
berechnete Altersrente (mithin auf das Obligatorium) Bezug genommen wird.

3.7 Im Lichte der verschiedenen Auslegungselemente ergibt sich, dass Art. 46
VVK der Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Umfang von 60 % der
obligatorischen BVG-Rente ihres geschiedenen Ehemannes einräumt.

4.
Umstritten ist weiter die Tragweite des Art. 46 Satz 2 VVK, wonach die
Leistungen "im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen" gekürzt
werden. Ausser Frage steht dabei, dass sich der Verweis in Art. 46 Satz 2 VVK
auf den einschlägigen Art. 20 Abs. 2 BVV 2 bezieht.

4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 kann die Leistung der Vorsorgeeinrichtung um
jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen
Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil
übersteigt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers fällt unter die anrechenbaren
Leistungen auch die der Beschwerdegegnerin ausgerichtete, den
Unterhaltsanspruch aus dem Scheidungsurteil betragsmässig übersteigende
AHV-Altersrente mit der Folge, dass kein vorsorgerechtlicher Rentenanspruch
bestünde. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Anrechnung unter Berufung auf
das Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001 (SVR 2001 BVG Nr. 19 S. 73 = SZS 2003 S.
52) abgelehnt. In jenem Urteil erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht,
Art. 20 BVV 2, einschliesslich der Kürzungsmöglichkeit gemäss Abs. 2, bezwecke
den Ersatz des Versorgerschadens, den die geschiedene Frau durch den Tod des
früheren Ehegatten und den damit verbundenen Wegfall der Unterhaltsbeiträge
erleide. Solange die geschiedene Ehefrau eine Witwenrente der AHV beziehe, habe
die Vorsorgeeinrichtung nur den zufolge des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge
allenfalls verbleibenden Versorgerschaden auszugleichen. Für die Beurteilung
des Anspruchs auf eine Witwenrente der beruflichen Vorsorge sei daher
entscheidend, ob der durch den Tod des früheren Ehemannes erlittene
Versorgerschaden durch neu entstandene Leistungsansprüche gegenüber anderen
Versicherungen ausgeglichen werde. Dementsprechend wurde im genannten Urteil
die (bereits vor dem Todesfall ausgerichtete und durch diesen nicht
beeinflusste) AHV-Altersrente im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 nicht
berücksichtigt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beschränkte damit die
Anrechenbarkeit implizit auf kongruente Leistungen (vgl. Hans Michael Riemer/
Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Auflage, Bern 2006, S. 155).

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den zitierten Entscheid. Ausgangspunkt der
nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2 allenfalls bestehenden Leistungspflicht der
beruflichen Vorsorge sei der zugesprochene scheidungsrechtliche
Unterhaltsanspruch. Leistungen der beruflichen Vorsorge könnten nicht höher
sein als das damit geschützte berufliche Einkommen bzw. - im Fall der
geschiedenen Frau - die scheidungsrechtliche Unterhaltsverpflichtung des
Verstorbenen. Deren Umfang könne bei erheblicher Änderung der finanziellen
Verhältnisse angepasst werden (Art. 128 f. ZGB; Art. 153 Abs. 2 aZGB). Zu einer
solchen Änderung trage namentlich auch die Auszahlung einer AHV-Altersrente an
die unterhaltsberechtigte Person bei. Sei aber die AHV-Altersrente für die Höhe
des scheidungsrechtlichen Unterhaltsanspruchs (mit-)massgebend, müsse sie auch
im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 Berücksichtigung finden, andernfalls der
"koordinationsrechtliche" Zweck dieser Norm verfehlt werde. Die
bundesgerichtliche Auffassung, wonach die Altersrente nicht anzurechnen sei,
widerspreche dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 und führe zu einer
Ungleichbehandlung der geschiedenen Person je nachdem, ob sie beim Tod ihres
ehemaligen Ehegatten vor oder nach dem AHV-Rentenalter steht: Im ersten Fall
werde ihr der auf dem Scheidungsurteil beruhende Versorgerschaden über die
AHV-Witwen-/Witwerrente ausgeglichen, jedoch ohne oder mit reduzierter Rente
aus beruflicher Vorsorge. Nach dem AHV-Alter dagegen würde sie den
Versorgerschaden durch die Rente der beruflichen Vorsorge vollständig
ausgeglichen erhalten, zusätzlich aber auch die AHV-Altersrente beziehen.
4.3
4.3.1 Nach dem - insoweit klaren - Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 werden die
"Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV" angerechnet.
Eine Einschränkung auf AHV-Hinterlassenenrenten unter Ausschluss der
AHV-Altersrenten ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Vom klaren Wortlaut einer
Vorschrift kann indessen abgewichen werden, wenn dafür triftige Gründe
bestehen. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern
Vorschriften ergeben (BGE 133 III 497 E. 4.1 S. 499; 132 III 18 E. 4.1 S. 20;
132 V 321 E. 6.1 S. 326).
4.3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Bestärkung der wörtlichen Auslegung
darin, dass in Art. 20 Abs. 2 BVV 2 nebst den AHV- auch die IV-Leistungen
genannt sind. Da die Invalidenversicherung keine Hinterlassenenrenten kennt,
kann es sich bei deren Leistungen von vornherein nur um solche handeln, die dem
geschiedenen Ehegatten aus eigenem Recht zustehen. Indessen ist nicht
ausgeschlossen, dass die IV-Rente durch den Tod des ehemaligen Ehegatten
beeinflusst wird (Art. 43 Abs. 1 IVG, Art. 24b AHVG). Dass in Art. 20 Abs. 2
BVV auch die IV-Leistungen erwähnt sind, schliesst daher eine Auslegung nicht
aus, wonach Leistungen nur anzurechnen sind, soweit sie durch den Todesfall
beeinflusst werden (vgl. Urteil B 1/06 vom 2. Juni 2006; Urs Engler,
Unterhaltsbeitrag und BVG-Leistungen an geschiedene Frauen, BJM 1991 S. 169
ff., 176).
4.3.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass nach der Rechtsprechung
zu Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (Urteile B 91/06 vom 29. Juni 2007 [E. 3.1] und B 14/01
vom 4. September 2001 [E. 7]) auch die AHV-Altersrente angerechnet wird, obwohl
nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Leistungen anzurechnen
sind, die "aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden".
Diesbezüglich ist jedoch der unterschiedliche systematische Kontext des Art. 24
BVV 2 zu beachten: Art. 24 BVV 2 steht im Abschnitt betreffend
Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen. Die
Überentschädigungsregelungen wollen vermeiden, dass der Versicherte nach dem
versicherten Ereignis insgesamt besser dasteht als vorher, dies nicht zuletzt
im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach die Leistungen der 1. und
2. Säule zusammen (nur) die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise ermöglichen sollen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV); die
Überentschädigungsregelung greift denn auch dann, wenn die
Hinterlassenenleistungen (oder Invalidenleistungen) zusammen mit den andern
anrechenbaren Einkünften 90 % des (gesamten) mutmasslich entgangenen
Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Art. 20 BVV 2 steht
demgegenüber im vorangehenden Abschnitt, welcher die grundsätzliche Höhe der
Versicherungsleistung regelt, was einer allfälligen Kürzung wegen
Überentschädigung logisch vorangeht. Die Leistungen gemäss Art. 20 BVV 2 sind
dabei von vornherein auf die Höhe des scheidungsrechtlichen Anspruchs begrenzt
und damit in den meisten Fällen relativ bescheiden, so dass sich die Frage der
Überentschädigung in aller Regel nicht stellt. Sollte dies doch einmal
vorkommen, so wären selbstverständlich auch die nach Art. 20 BVV 2 berechneten
Leistungen gegebenenfalls zusätzlich nach den Regeln von Art. 24 BVV 2 zu
kürzen.
4.3.4 Art. 20 BVV 2 stützt sich auf Art. 19 Abs. 3 BVG. Aus der
Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung in der ursprünglichen Fassung geht
hervor, dass damit einerseits eine Anlehnung an die Regelung der AHV,
andererseits eine Verhinderung von Missbräuchen infolge mehrmaliger
Verheiratung und daheriger mehrfacher Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge
beabsichtigt war (BBl 1976 I 230; Amtl. Bull. N 1981 1048-1053; Amtl. Bull. S
1982 7f.; Amtl. Bull. N 1982 200). Der Bundesversammlung ging es darum, bei der
AHV offenbar vorgekommene Missbräuche im Bereich der beruflichen Vorsorge zu
vermeiden und eine echte Versorgerschadenregelung einzuführen (Markus Moser,
Die zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Basel 1993, S. 147 f.; Hans Michael
Riemer, Familienrechtliche Beziehungen als Leistungsvoraussetzungen gemäss AHVG
/IVG, BVG-Obligatorium und freiwilliger beruflicher Vorsorge, SZS 1986 S. 169
ff., 181). Die Neufassung von Art. 19 Abs. 3 BVG im Rahmen der 1. BVG-Revision
bezweckte nur die Gleichstellung geschiedener Ehemänner und Ehefrauen, brachte
sonst aber keine Änderung (BBl 1999 2691).
Entsprechend dieser gesetzgeberischen Absicht beschränkte der Bundesrat in Art.
20 Abs. 2 BVV 2 den Anspruch der geschiedenen Frau auf den Versorgerschaden,
der in der Regel tiefer liegt als die Leistung, welche die nicht geschiedene
Witwe erhalten würde.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist das Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001 zu
bestätigen, wonach es sich bei der Leistung gemäss Art. 20 BVV 2 um einen
Ersatz für den Versorgerschaden handelt (vgl. E. 4.1 hievor), betragsmässig
beschränkt auf den scheidungsrechtlich zugesprochenen Anspruch (Urteil B 30/93
vom 21. April 1994 [E. 3a] = SZS 1995 S. 137). Auf dieser Grundlage ist es
systemgerecht, die AHV-Altersrente nicht anzurechnen bzw. - so auch das Urteil
B 1/06 vom 2. Juni 2006, auf das sich der Beschwerdeführer beruft - nur
insoweit, als sie durch den Eintritt des versicherten Ereignisses in der Höhe
beeinflusst wird: Idealtypisch setzt sich das Einkommen des geschiedenen,
unterhaltsberechtigten Ehegatten aus den Unterhaltsleistungen des ehemaligen
Ehegatten und aus dem eigenen Erwerbseinkommen zusammen. Stirbt der
unterhaltspflichtige ehemalige Ehegatte vor dem Pensionierungsalters des
unterhaltsberechtigten, so erhält dieser allenfalls eine
AHV-Hinterlassenenrente (Art. 24a AHVG), welche den Wegfall der
Unterhaltsleistung kompensiert (und bei der Berechnung der Rente aus
beruflicher Vorsorge entsprechend anzurechnen ist); daneben kann weiterhin eine
eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Anders verhält es sich, wenn die
geschiedene Person im Zeitpunkt des Todes ihres ehemaligen Ehegatten das
AHV-Alter erreicht hat: Die ab jenem Zeitpunkt ausgerichtete AHV-Altersrente
ersetzt (im Unterschied zur AHV-Hinterlassenenrente) nicht den Wegfall des
Unterhaltsanspruchs, sondern den altersbedingten Verlust des eigenen
Erwerbseinkommens; sie steht der geschiedenen Person auch dann zu, wenn sie
keinen Anspruchs auf scheidungsrechtliche Unterhaltsleistungen hat. Ist aber
die Altersrente kein Ersatz für den weggefallenen Versorgerschaden, muss dieser
durch die Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge abgedeckt werden
(vgl. Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2001 [E. 3c]). Dass die geschiedene Person
nebst dem Ausgleich des Versorgerschadens die Altersrente erhält und insoweit
versicherungsrechtlich anders gestellt ist als vor Erreichen des AHV-Alters,
stellt keine systemwidrige Besonderheit dar; die Altersrente wird allen
Versicherten an Stelle des weggefallenen Erwerbseinkommens und zusätzlich zu
allfälligen anderen Einkommen ausgerichtet.

4.5 Im Sinne vorstehender Erwägungen haben auch der Bundesrat bzw. das
Bundesamt für Sozialversicherungen immer den Standpunkt vertreten, Art. 20 Abs.
2 BVV gelte nur für kongruente Leistungen, d.h. Leistungen, die durch den Tod
des ehemaligen Ehegatten ausgelöst werden; nicht dazu gehöre die auf einem
anderen Versicherungsfall basierende Altersrente der AHV, es sei denn, diese
erfahre durch den Tod des geschiedenen Mannes eine Erhöhung (Mitteilungen Nr. 1
über die berufliche Vorsorge, 24. Oktober 1986, Ziff. 2.; Botschaft des
Bundesrates vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 101).
Gleicher Auffassung ist die mehrheitliche Lehre (Engler, a.a.O., S. 176; Moser,
a.a.O., S. 153; a.M. Gerhard Gerhards, Grundriss 2. Säule, Bern 1990, S. 76,
allerdings ausgehend von unzutreffenden Grundlagen), ebenso die von der
Kommission für Soziale Fragen der Schweizerischen Vereinigung privater
Lebensversicherer herausgegebene BVG-Fibel (2. Auflage, 1991, S. 66 f.). Es
trifft zwar zu, dass damit die Vorsorgeeinrichtung möglicherweise für den
gleichen Versicherten Hinterlassenenrenten für mehrere Ehegatten bezahlen muss,
doch hat der Gesetzgeber diese Doppelbelastung offenbar als zumutbar erachtet
(Amtl. Bull. 1981 N 1051 f., Berichterstatter Barchi). Sie ist zudem insofern
beschränkt, als von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf mehr als das
BVG-Obligatorium besteht (vgl. vorne E. 3). An der Rechtsprechung gemäss B 6/99
ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe der
scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente; diese betrage richtigerweise nicht Fr.
1'530.40, sondern nur Fr. 1'400.-- pro Monat. Höchstens bis zum letztgenannten
Betrag könne daher eine Rente der beruflichen Vorsorge geschuldet sein.

Es ist unbestritten, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin
verpflichtet war, ihr eine indexierte Rente von Fr. 1'200.-- (Indexstand 31.
Dezember 1989) zu bezahlen, und dies per 1. Januar 2004 einer Rente von Fr.
1'530.40 entspricht. Ebenfalls unbestritten ist, dass der geschiedene Ehemann
in der Zeit vor seinem Tod im Jahre 2004 lediglich eine Rente von Fr. 1'400.--
bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch stillschweigende
Übereinkunft zwischen den geschiedenen Eheleuten sei die Rente auf diese Höhe
plafoniert worden. Die Vorinstanz hat indessen festgestellt, dass die
ehemaligen Ehegatten den Anspruch nicht einvernehmlich auf Fr. 1'400.-- gekürzt
hatten, sondern seitens der Klägerin lediglich darauf verzichtet wurde,
rechtliche Schritte gegen die Missachtung der Indexierung einzuleiten. Diese
Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).
Massgebend für den Umfang des Anspruchs ist der im Scheidungsurteil oder
allenfalls in einem Abänderungsurteil festgelegte Betrag, ungeachtet allenfalls
davon abweichender tatsächlicher Zahlungen (Urteil B 30/93 vom 21. April 1994
[E. 3a] = SZS 1995 S. 137).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
eine Rente in der Höhe des BVG-Obligatoriums, höchstens aber Fr. 1'530.40 pro
Monat schuldet, wovon die AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin nicht
abzuziehen ist. Die Höhe der obligatorischen BVG-Rente ist nicht liquid: Mit
Schreiben vom 4. Januar 2005 hatte der Beschwerdeführer eine Rente von
monatlich Fr. 684.50 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 war
diese auf Fr. 787.45 korrigiert worden. In der vorinstanzlichen Klageantwort
errechnete er alsdann eine Rente von Fr. 6'632.55 pro Jahr bzw. Fr. 552.70 pro
Monat, welche Berechnung von der heutigen Beschwerdegegnerin replikweise
bestritten wurde. Die Vorinstanz hatte aufgrund ihrer Rechtsauffassung keinen
Anlass, die Höhe im Einzelnen zu überprüfen. Gestützt auf das heutige Urteil
wird sie dies vorzunehmen haben.

7.
Die Gerichtskosten sind auf die je teilweise unterliegenden Parteien
aufzuteilen, wobei der Anteil der Beschwerdegegnerin infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) vorderhand nicht erhoben
wird. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen. Für den Rest erhält der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung aus
der Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin wird darauf
aufmerksam gemacht, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
falls sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2007 dahingehend
abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin
ab 1. Oktober 2004 eine Rente im Umfang des BVG-Obligatoriums abzüglich der
bereits geleisteten Rentenleistungen auszurichten und die ausstehenden
Rentenleistungen ab dem 11. April 2006 mit 5 % zu verzinsen. Die Sache wird zur
Festlegung der Höhe der Rente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden je hälftig (d.h. zu je Fr. 250.--) dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdegegnerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'250.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, St. Gallen, wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'250.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz