Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 586/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_586/2007

Urteil vom 12. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Wey.

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,   8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. Juli 2007.

Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. September 2007 gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2007 betreffend
Anspruch auf Umschulung,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass
der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser
Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es der Rechtsschrift damit an
einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG
mangelt, sodass auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im Übrigen die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
ohnehin nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Verwaltung,
aufgrund der spezifischen Verhältnisse des Versicherten einen
Eingliederungsplan zu formulieren und unter Berücksichtigung aller
Anspruchsvoraussetzungen die beantragte Umschulung zu prüfen und darüber neu
zu entscheiden, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt
(lit. a; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483), und da andererseits nicht ersichtlich
ist, inwieweit die obgenannten vorinstanzlichen Anweisungen weitläufig sein
und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben sollten
(lit. b),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey