Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 585/2007
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9C_585/2007

Urteil vom 29. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

M.________, 1956, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 25. Mai 2007.

In Erwägung:
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft das von M.________, geboren 1956, am
17. Januar 2006 gestellte Leistungsbegehren (Rente) nach beruflichen und
medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 10. November 2006 mangels
rentenbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiegegen eingereichte Beschwerde
mit Entscheid vom 25. Mai 2007 abwies,
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung zur
weiteren medizinischen Abklärung, subeventualiter Gewährung von
Eingliederungs- und beruflichen Massnahmen, beantragen, sowie um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 23. Oktober 2007 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass der Beschwerdeführer
insbesondere wegen den Schwindelattacken zwar seinen bisherigen Beruf als
Kellner nicht mehr ausüben kann, er hingegen bei einer körperlich leichten,
sitzenden Tätigkeit ohne langandauernde Zwangshaltung voll arbeitsfähig ist
und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in appellatorischer
Kritik tatsächlicher Natur daran erschöpfen, die im Rahmen der Art. 95 ff.
BGG unzulässig ist,
dass insbesondere die entscheidwesentlichen Berichte der orthopädischen
Klinik des Spitals X.________ vom 27. April 2006 und der HNO-Klinik desselben
Spitals vom 2. Mai 2006 - welch Letzter sich zur in der Beschwerde
angesprochenen Tumorproblematik äussert - eine abschliessende Beurteilung des
Rentenanspruchs erlauben,
dass auch der Hinweis auf den sich angeblich verschlechternden
Gesundheitszustand unbehelflich ist, da bei der gerichtlichen Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt (hier: 10. November 2006)
abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen),
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner
zusätzlichen Abklärung - auch nicht hinsichtlich einer bisher nie in
Erscheinung getretenen psychischen Komponente - bedarf, weshalb von der
eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Einwendungen gegen den vom kantonalen Gericht vorgenommenen - auf
Tabellenlöhnen basierenden - Einkommensvergleich nichts am Ergebnis zu ändern
vermögen, würde sich doch selbst dann ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von maximal 15 % ergeben, wenn zu Gunsten des
Beschwerdeführers von einem in der Höhe mit dem Invalideneinkommen
identischen Valideneinkommen ausgegangen würde,
dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet
sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass das subeventualiter gestellte Begehren um Zusprechung beruflicher
Massnahmen (insbesondere von Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG) bisher
nicht Gegenstand des Verfahrens war und die IV-Stelle dazu noch mittels
Verfügung Stellung nehmen wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der GastroSocial Ausgleichskasse, Aarau,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard