Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 583/2007
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9C_583/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

C. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
20. September 2005 lehnte die IV-Stelle Luzern das Rentengesuch der
C.________ (geboren 1948) mangels rentenbegründender Invalidität ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 2. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit einer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe (recte:
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) lässt C.________ nebst
der Abgabe von Hilfsmitteln die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
beantragen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ (MEDAS) vom 7. Juli 2005 (Art. 72bis IVV; zu
deren Stellung vgl. BGE 123 V 175) - mit einlässlicher und nachvollziehbarer
Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu
54,5 % erwerbstätig und zu 45,5 % im Haushalt tätig wäre, dass sie im
erwerblichen Bereich in der bisherigen sowie in einer anderen leichten bis
mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und im Teilbereich Haushalt
ein Invaliditätsgrad von 17,7 % bestehe. An dieser Betrachtungsweise vermögen
die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Von einer
willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht
gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127     I 54 E. 2b S. 56). So verhält es
sich hier indessen nicht.

2.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Teilbereich Erwerbstätigkeit
stellte das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und gewährte der
Versicherten einen Abzug von 10 % von den Tabellenlöhnen, womit sich ein
Invaliditätsgrad von 14,26 % (Valideneinkommen Fr. 27'958.-;
Invalideneinkommen Fr. 20'642.-) ergab. Daraus resultierte aufgrund der
gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 54,5 % / Anteil Haushalt 45,5 %)
bei einem Invaliditätsgrad von 14,26 % und 17, 7 % in den beiden
Teilbereichen ein gesamthafter Invaliditätsgrad von aufgerundet 32 %. Diese
Ermittlung des Invaliditätsgrades hat das kantonale Gericht entgegen den
Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen.

2.3 Zu Recht ist das kantonale Gericht auf die Beschwerde hinsichtlich der
beantragten Hilfsmittel nicht eingetreten, da dieser Anspruch nicht
Gegenstand des Einspracheverfahrens war.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer