Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 579/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_579/2007

Urteil vom 18. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hannes Baumann, Haselstrasse 1, 5400 Baden,

gegen

Pensionskasse X.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lukas Handschin, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom
14. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ war von 1990 bis zum 31. Dezember 1998 Stiftungsrat der
Pensionskasse X.________ (ab 10. Januar 2005 Pensionskasse X.________ in
Liquidation; nachfolgend Pensionskasse oder Beschwerdegegnerin), welche die
Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner
Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer, deren Angehörige und
Hinterlassenen der Stifterfirmen R.________ AG, S.________ AG, T.________ AG
sowie U.________ AG, alle mit Sitz in Q.________, zum Zweck hatte. Bis anfangs
1999 war A.________ zusammen mit B.________ ausserdem Verwaltungsrat aller vier
Stifterfirmen und hielt zusammen mit einem dritten Aktionär deren Aktien. Mit
Kaufvertrag vom 1. Dezember 1998 verkauften A.________ und seine beiden
Mitaktionäre sämtliche Namenaktien der Stifterfirmen an die am ... Januar 1999
gegründete K.________ AG. Die Löschung von A.________ und B.________ als
Verwaltungsräte im Handelsregister erfolgte am ... September 1999.
A.b Am 10. Januar 1992 hatte der Stiftungsrat der Pensionskasse beschlossen,
den vier Stifterfirmen Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 2,5 Mio., wovon Fr.
900'000.-- ungesichert und Fr. 1'600'000.-- sichergestellt durch einen
Schuldbrief über Fr. 2,5 Mio. im 2. Rang auf Grundstück GB Q.________ Nr. ...
mit vorgehenden Grundpfandrechten von Fr. 40'000'000.-- im 1. Rang zu gewähren.
Dieses Grundstück stand im je hälftigen Miteigentum von A.________ und
B.________. Darauf befanden sich die Betriebs- und Geschäftsgebäude der vier
Stifterfirmen. Die entsprechenden Räumlichkeiten wurden ihnen durch die
Kollektivgesellschaft Y.________ vermietet.
A.c Am ... Januar 2000 eröffnete das Gerichtspräsidium M.________ den Konkurs
über die vier Stifterfirmen sowie über die V.________ AG. Die Pensionskasse
wurde in den Konkursverfahren der Stifterfirmen mit Forderungen von Fr.
2'694'791.10 zugelassen. Gemäss Verteilungslisten des Konkursamtes N.________
vom 25. Februar 2005 hat die Pensionskasse in den vier Konkursverfahren einen
Verlust von insgesamt Fr. 1'408'157.- erlitten.

B.
Am 28. Juli 2006 erhob die Pensionskasse beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz Klage mit dem Rechtsbegehren, A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr.
1'408'157.- nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2005 zu bezahlen. Das Gericht
hiess die Klage mit Entscheid vom 14. Juni 2007 vollumfänglich gut.

C.
A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.

Die Pensionskasse hat nur zur aufschiebenden Wirkung Stellung genommen; zur
Sache hat sie keine Vernehmlassung erstattet, obwohl sie dazu eingeladen worden
ist.

D.
In teilweiser Gutheissung des Gesuchs erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
mit Verfügung vom 28. November 2007 für eine Teilforderung von Fr. 704'078.50
die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Im Streit liegt eine Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 52 BVG. Zuständig
für solche Klagen sind die Gerichte gemäss Art. 73 BVG (Art. 73 Abs. 1 Satz 2
BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG in der ab
1. Januar 2005 geltenden Fassung). Der Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3
BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des
Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Diese Bestimmung räumt der
klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein (BGE
133 V 488 E. 2.1 S. 489 mit Hinweisen). Richtet sich die Schadenersatzklage
gegen mehrere Personen, ist nach der Rechtsprechung das für eine beklagte
Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten
zuständig (BGE 133 V 488 E. 4 S. 491 ff.). Dies schliesst indessen nicht aus,
dass - wie hier - mehrere Verantwortliche an ihren in unterschiedlichen
Kantonen liegenden Wohnorten eingeklagt werden können, ist doch die
Klagenhäufung nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den
Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) für nicht
notwendige Streitgenossen eine fakultative (Yves Donzallaz, Commentaire de la
loi fédérale sur les fors en matière civile, Bern 2001, N. 4 zu Art. 7 GestG,
S. 226 f.; Thomas Müller, in Müller/Wirth [Hrsg.], Kommentar
Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 7 zu Art. 7 GestG, S. 150).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Gemäss Art. 105 BGG
legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäss
Art. 52 BVG. Es ist allseits unbestritten, dass er als Stiftungsrat der
Pensionskasse zum Kreis der nach dieser Haftungsnorm für den Schaden der
Vorsorgeeinrichtung verantwortlichen Organpersonen gehört. Die Vorinstanz hat
zutreffend festgehalten, dass die Haftung nach Art. 52 BVG auch jenen Schaden
umfasst, der erst nach der faktischen Beendigung der Organstellung (hier 31.
Dezember 1998) eintritt, sofern der Schaden kausal durch schuldhaftes und
rechtswidriges Verhalten während der Organstellung entstanden ist (BGE 131 V 55
E. 3.2.2 S. 58 f.). Die weiteren Haftungsvoraussetzungen des Eintritts eines
Schadens, der Widerrechtlichkeit (pflichtwidriges Verhalten), des natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen eingetretenem Schaden und
pflichtwidrigem Verhalten sowie des Verschuldens hat sie ebenfalls zutreffend
dargelegt. Darauf und auf BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f. kann verwiesen werden.
Beizufügen ist, dass ausser diesen haftpflichtrechtlichen Grundprinzipien auch
die allgemeinen Regeln von Art. 43 und 44 OR zur Schadenersatzbemessung und zur
Schadenersatzherabsetzung auf die Haftung nach Art. 52 BVG analog anwendbar
sind (Geiser, Haftung für Schaden der Pensionskassen, Überblick über die
Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Kahil-Wolff/Greber, Mélanges en l'honneur
de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 78).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat den eingetretenen Schaden nach Massgabe der vier
konkursamtlichen Verteilungspläne vom 25. Februar 2005 in der Höhe von Fr.
1'408'157.00 als nachgewiesen erachtet. Feststellungen zu Bestand und Umfang
des Schadens betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht nur im Rahmen der
eingeschränkten Kognition nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft
(E. 1.2).
3.2
3.2.1 Mit Bezug auf die vorinstanzliche Schadenfeststellung rügt der
Beschwerdeführer Folgendes: Die Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber
den vier Stifterfirmen hätten sich bis Ende 1998, als er aus dem Stiftungsrat
ausschied, auf lediglich Fr. 2'552'209.00 belaufen. Dieser Ausstand sei um Fr.
142'582.00 geringer gewesen als die von der Beschwerdegegnerin in den vier
Konkursen eingegebenen und kollozierten Forderungen von Fr. 2'694'791.10. Da
der Beschwerdegegnerin bei der Kollokation ihrer Forderungen ausserdem eine
Gegenforderung von Fr. 400'000.-- für das betriebsnotwendige Inventar
angerechnet worden sei, das sie der R.________-Gruppe anfangs Oktober 1999
entzogen habe, hätten sich ihre Forderungen bis Ende 1999 auf Fr. 3'094'791.10
belaufen; somit auf einen um Fr. 542'582.00 höheren Betrag als Ende 1998 bei
seinem Austritt aus dem Stiftungsrat. In diesem Umfang könne ihm der Schaden
der Beschwerdegegnerin nicht "angelastet" werden.

Diese Sachverhaltsrügen beruhen auf der Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer
sei einzig für den bis zu seinem Austritt aus dem Stiftungsrat der
Beschwerdegegnerin am 31. Dezember 1998 eingetretenen Schaden verantwortlich.
Das trifft - wie dargelegt (E. 2) - nicht zu. Seine Sachverhaltsrügen sind
deshalb zum vornherein nicht geeignet darzutun, dass die Vorinstanz zu einer
anderen Feststellung des eingetretenen Schadens gelangt wäre, wenn es die vom
Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Sachumstände
berücksichtigt hätte.
3.2.2 Unter den Titeln "Unklare Berechnung der Konkursverluste" und
"Notwendigkeit der Beschwerde gegen Verteilungspläne" rügt der Beschwerdeführer
ferner, es sei nach wie vor ungeklärt, ob die Konkursverwaltung in den
Verteilungsplänen vom 25. Februar 2005 gestützt auf die Zahlung der Bank von
E.________ von Fr. 816'000.-- an die Beschwerdegegnerin gemäss Vergleich vom 9.
September 2004 die ursprünglich kollozierten Forderungen von Fr. 2'694'791.10
"ausreichend" auf Fr. 1'875'491.00 reduziert habe oder "eine betraglich höhere
Reduktion" notwendig gewesen wäre. Ausserdem sei es verfehlt, wenn die
Vorinstanz vom Beschwerdeführer faktisch verlange, er hätte gegen die
konkursamtlichen Verteilungspläne vom 25. Februar 2005 Beschwerde einreichen
müssen.

Mit diesen Rügen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die
Vorinstanz die Feststellung der Schadenshöhe nach Massgabe der konkursamtlichen
Verteilungspläne vom 25. Februar 2005 offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend vorgenommen hätte. Sie sind
daher nicht geeignet, die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die
diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid aufzuheben.

4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird als pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt,
dass er mit der vom Stiftungsrat am 10. Januar 1992 beschlossenen Gewährung
eines ungesicherten Darlehens von Fr. 900'000.-- und eines
grundpfandgesicherten Darlehens von Fr. 1'600'000.-- an die vier Stifterfirmen
die gesetzlichen Anlagevorschriften von Art. 71 BVG sowie der
Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 49 ff. BVV 2 verletzt hat.
4.2
4.2.1 Mit Bezug auf das ungesicherte Darlehen von Fr. 900'000.-- hat die
Vorinstanz eine Verletzung der Anlagevorschrift von Art. 57 Abs. 2 BVV 2
bejaht, welche in der bis 31. Dezember 1992 gültigen Fassung wie folgt lautete:
-:-
-:-
"Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 20% des Vermögens der
Vorsorgeeinrichtung nicht übersteigen. Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte
hinzugerechnet werden."
Mit der Verordnungsänderung vom 28. Oktober 1992, in Kraft getreten am 1.
Januar 1993 (AS 1992 555), wurde der zweite Satz dieser Bestimmung betreffend
Hinzurechnung von Rückkaufswerten zum Vermögen gestrichen. Das ist im
vorliegenden Fall ohne Belang, weil die Bilanz der Beschwerdegegnerin per 31.
Dezember 1991 keine entsprechenden Aktiven enthielt.
4.2.2 Das kantonale Gericht hat - nicht offensichtlich unrichtig -
festgestellt, dass das Grundpfand von Fr. 1,6 Mio. zusammen mit den vorrangigen
Grundpfändern 2/3 des Verkehrswertes des Grundstückes überschritt. Es konnte
daher nicht als Sicherheit im Sinne von Art. 58 Abs. 2 lit. b BVV 2 betrachtet
werden, weshalb die Vorinstanz bundesrechtskonform das gesamte Darlehen von Fr.
2,5 Mio. als ungesichert betrachtete.
4.3
4.3.1 Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber sind auch dann, wenn sie den
Grenzwert von Art. 57 Abs. 2 BVV 2 einhalten, nur insoweit zulässig, als sie
den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Nach dem in
Art. 71 BVG statuierten Sicherheitsgrundsatz darf das Stiftungsvermögen nur
dann und so lange beim Arbeitgeber angelegt werden, als es dadurch nicht
gefährdet ist. Ist eine ungesicherte Anlage beim Arbeitgeber gefährdet, so
haben die Organträger der Vorsorgeeinrichtung - unabhängig von allfälligen
vertraglichen Kündigungsfristen - sofortige Sicherstellung oder Rückzahlung zu
verlangen, selbst wenn dadurch die finanzielle Lage der Stifterfirma verschärft
wird (BGE 122 IV 279 E. 2b S. 282, 106 II 265 E. 3b S. 269; M. Riemer/G.
Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern
2006, § 2 Rz. 102 S. 64; Riemer, Berner Kommentar, N 27 zu Art. 89bis ZGB;
Martin Th. Maria Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von
Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 162; Marco Lanter, Die
Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Diss. Zürich 1984, S. 103). Eine
Gefährdung der Vermögensanlage beim Arbeitgeber ist dann anzunehmen, wenn die
Bonität der Stifterfirma nicht mehr gegeben ist. Die Organträger der
Vorsorgeeinrichtung haben daher die wirtschaftliche Situation der
Arbeitgeberfirma periodisch zu überprüfen und sich die dafür notwendigen
Informationen - regelmässig die Bilanz und Jahresrechnung der Stifterfirma - zu
beschaffen (Lanter, a.a.O., S. 103).
4.3.2 Das kantonale Gericht hat aus folgenden Umständen geschlossen, dass im
vorliegenden Fall die Bonität der vier Stifterfirmen ungenügend war:
- Anwachsen der Darlehensschuld in den Jahren 1992 - 1994 und in den Jahren
1997 und 1998;
- Ausbleiben der Zinszahlungen im Geschäftsjahr 1998;
- Feststellung der Gefährdung der Fortführung der vier Stifterfirmen in den
Berichten der Revisionsstelle vom 30. September 1998 zu deren Jahresrechnungen
1997 sowie Empfehlung einer Genehmigung dieser Jahresrechnungen nur unter
Vorbehalt der Realisation der eingeleiteten Sanierungsmassnahmen.
Es steht überdies fest, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Mitaktionäre
am 1. Dezember 1998 sämtliche Aktien der vier Stifterfirmen an die V.________
AG in Gründung zum Preise von Fr. 6'000'000.- verkauft haben. Aus der
Kaufpreiszahlung wurden Kreditschulden der Stifterfirmen gegenüber der Bank von
E.________ in der Höhe von Fr. 4'043'548.85 getilgt und Fr. 1'956'451.15 direkt
an die drei Aktienverkäufer bezahlt. Das ungesicherte Darlehen der
Beschwerdegegnerin wurde bei dieser Gelegenheit indessen weder ganz noch
teilweise zurückbezahlt.
4.3.3 Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, dass diese
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend zustande gekommen sind. Sie
bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich und führen zum Schluss, dass
das ungesicherte Darlehen von Fr. 900'000.-- an die vier Stifterfirmen
spätestens im Jahre 1998 erkennbar und erheblich gefährdet war. Indem der
Beschwerdeführer vor seinem Austritt aus dem Stiftungsrat der
Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 1998 keinerlei Vorkehren zur Rückzahlung
oder Sicherstellung dieses ungesicherten Darlehens getroffen hat, hat er den
allgemeinen Grundsatz der Sicherheit von Art. 71 BVG verletzt. Das kantonale
Gericht hat daher sein pflichtwidriges Verhalten zu Recht bejaht.
4.4
4.4.1 Mit Bezug auf das grundpfändlich gesicherte Darlehen von Fr. 1'600'000.--
ist mit der Vorinstanz von der Anlagevorschrift von Art. 58 BVV 2 betreffend
Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber auszugehen. Die mit
Verordnungsänderung vom 1. Juni 1993 neu erlassene und am 1. Juni 1993 in Kraft
getretenen Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 lit. b BVV 2 lautete wie folgt (AS
1993 368):
"Als Sicherstellung gelten:
a. ......
b. Grundpfänder bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes; Grundstücke des
Arbeitgebers, welche ihm als Industrie-, Gewerbe- oder Geschäftsliegenschaft
dienen, können jedoch höchstens bis zur Hälfte des Verkehrswertes verpfändet
werden."
Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit dieser Bestimmung erst auf den 1.
Juli 1993 in Kraft gesetzten Belehnungsgrenzen von zwei Dritteln bzw. der
Hälfte des Verkehrswertes seien im vorliegenden Fall nicht massgebend, da das
grundpfändlich gesicherte Darlehen bereits im Jahre 1992 gewährt worden sei.
Damit wirft er eine vom Bundesgericht frei überprüfbare,
intertemporalrechtliche Rechtsfrage auf.
4.4.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage,
welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der
Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 125 V 42 E. 2b S. 44, 123 V 70 E. 2 S. 71, 121 V 97 E. 1a S. 100).
Diese auf einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene
intertemporalrechtliche Grundregel wird ergänzt durch den Grundsatz der
zulässigen unechten Rückwirkung des neuen Rechts auf zeitlich offene
Dauersachverhalte. Von unechter Rückwirkung wird gesprochen, wenn bei der
Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter
der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des
neuen Rechts noch andauern (BGE 114 V 150 E. 2b S. 151; vgl. auch BGE 126 V 134
E. 4a S. 135, 122 V 405 E. 3b/aa S. 408 f. mit Hinweisen). Eine solche unechte
Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte
entgegenstehen (BGE 126 V 134 E. 4a S. 135, 122 V 6 E. 3a S. 8 mit Hinweisen).
4.4.3 Die am 1. Juli 1993 in Kraft gesetzte Verschärfung der
Sicherstellungsvorschriften für grundpfändlich gesicherte Darlehen von
Vorsorgeeinrichtungen an den Arbeitgeber erfolgte, weil gehäuft Fälle
aufgetreten waren, bei denen Arbeitnehmer Verluste auf ihren Vorsorgeansprüchen
erlitten hatten, nachdem ihre Vorsorgeeinrichtung dem angeschlossenen
Arbeitgeber zu grosszügig Darlehen gewährt hatte (Bundesamt für
Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25 vom 26.
Juli 1993 Ziff. 155). Dieses Motiv des Verordnungsgebers schliesst aus, dass
Vorsorgeeinrichtungen nach dem 1. Juli 1993 ein wohlerworbenes Recht auf
Nichtbeachtung der Belastungslimiten von Art. 58 Abs. 2 lit. b BVV 2 zustehen
konnte für Grundpfandrechte, die ihnen vom Arbeitgeber vor diesem Zeitpunkt
eingeräumt worden waren.
4.4.4 Die Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin hat erstmals in ihrem
Revisionsbericht vom 12. September 1995 zur Jahresrechnung 1994 festgehalten,
dass es sich bei dem der Beschwerdegegnerin zu Faustpfand ausgehändigten
Schuldbrief von Fr. 2,5 Mio. im 2. Rang auf Grundstück Q.________ Nr. ... nicht
um eine ausreichende Sicherstellung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 lit. b BVV 2
handelte und diesen Hinweis in den Folgejahren jährlich wiederholt. Im
Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1998 hat sie überdies richtigerweise darauf
hingewiesen, dass es sich beim fraglichen Grundstück um eine
Gewerbeliegenschaft des Arbeitgebers handelte. Die Belehnungsgrenze lag hiefür
gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. b BVV 2 beim hälftigen Verkehrswert. Der der
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer und seinem Grundstücksmiteigentümer
B.________ überlassene Schuldbrief im 2. Rang hätte daher nur dann eine
gesetzeskonforme Sicherstellung beinhaltet, wenn das mit Grundpfandrechten von
insgesamt Fr. 42,5 Mio. belastete Grundstück einen Verkehrswert von über Fr. 85
Mio. aufgewiesen hätte. Einen Verkehrswert dieser Grössenordnung behauptet
selbst der Beschwerdeführer in seiner appellatorischen Kritik an der von der
Vorinstanz festgestellten Belehnungsgrenze von Fr. 34 Mio. nicht.

4.5 Das kantonale Gericht hat daher dem Beschwerdeführer durch Nichtrückführung
eines gefährdeten, ungesicherten Darlehens von Fr. 900'000.- sowie durch
Missachtung der Sicherstellungsvorschriften für ein grundpfändlich gesichertes
Darlehen von Fr. 1'600'000.- zu Recht ein pflichtwidriges Verhalten zur Last
gelegt.

5.
Die Vorinstanz hat die weiteren Haftungsvoraussetzungen des natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des
Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden sowie des Verschuldens
ebenfalls zu Recht bejaht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem
Verhalten vor und nach der Eröffnung des Konkurses über die vier Stifterfirmen
den Verlauf und das Ergebnis der Konkursverfahren massgeblich mitbeeinflusst.
Es bleibt zu prüfen, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die
Beschwerdegegnerin ein erhebliches Selbstverschulden am Eintritt und Umfang des
Schadens trifft. Es trifft zwar zu, dass das kantonale Gericht zu diesem
Fragenkomplex keine expliziten Feststellungen getroffen hat. Doch dringt die
Berufung auf ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin aus den nachfolgenden
Gründen nicht durch.

5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für das
angebliche Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin die Behauptungs- und
Beweislast trägt (BGE 112 II 439 E. 2 S. 443 mit Hinweisen). Er müsste nicht
nur einen bestimmten Herabsetzungsgrund namhaft machen, sondern auch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen können, dass dieser in bestimmbarer
kausaler Weise auf die Schadenshöhe eingewirkt hat. Er müsste mithin den Beweis
erbringen, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie die Rettungsversuche
unterlassen und sich darauf beschränkt hätte, die Rückzahlung der Darlehen
einzutreiben, mehr (und gegebenenfalls wieviel) erhalten hätte, als wenn sie
keinen Konkursvergleich abgeschlossen hätte. Dieser Beweis ist indessen
angesichts der verworrenen, Jahre zurückliegenden und vom Beschwerdeführer
selbst zutreffend als gordischer Knoten bezeichneten Ereignisse vor und nach
der Eröffnung des Konkurses nicht zu erbringen (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94), was sich zu Ungunsten des beweisbelasteten
Beschwerdeführers auswirkt. Welches Konkursergebnis auf Seiten der
Beschwerdegegnerin resultiert hätte, wenn sie auf das Konkursverfahren der vier
Stifterfirmen nicht in der dargelegten Weise Einfluss genommen hätte, kann
daher offen bleiben.
5.2
5.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Selbstverschulden der
Beschwerdegegnerin lassen sodann ausser Acht, dass ohne den Konkursvergleich
angesichts der gerichtsnotorisch höchst verworrenen Verflechtung aller
Wahrscheinlichkeit nach das ganze Vermögen der Konkursmasse in endlosen
Prozessen erfolglos versickert wäre. Es wäre auch nicht ohne Weiteres möglich
gewesen, die S.________ AG isoliert zum angeblich angebotenen Preis von Fr. 1,4
Mio. zu veräussern, ohne dass dies Auswirkungen auf andere Werte gehabt hätte.
Es war in jener besonderen Situation zweifellos das Beste, das Konkursverfahren
durch Vergleich (an dem der Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls mitwirkte) zu
beenden. Dass in einem solchen Vergleichsverfahren alle Beteiligten von ihren
Forderungen Abstriche machen mussten, versteht sich von selbst. Immerhin konnte
damit erwirkt werden, dass alle anderen Erstklassgläubiger aus dem Konkurs
ausschieden. Im Bericht über die Gläubigerversammlung vom 24. Februar 2000 im
Konkursverfahren der vier Stifterfirmen hielt denn auch der Konkursbeamte fest,
die Interessen der Beschwerdegegnerin seien nicht dieselben wie diejenigen der
Konkursmasse bzw. der übrigen Gläubiger, namentlich auch zufolge wohlfeiler
Übernahme des Inventars durch die Beschwerdegegnerin. Dies bedeutet, dass die
Beschwerdegegnerin aus dem Vergleichsverfahren eher besser hervorging als in
einem ordentlichen Konkursverfahren.
5.2.2 Ausserdem steht fest, dass die Liegenschaft in Q.________ überbelehnt
war. Der Schuldbrief der Beschwerdegegnerin erwies sich daher praktisch als
wertlos, weshalb dessen Herausgabe durch die Beschwerdegegnerin keine
selbstverschuldete Schädigung darstellen kann.
5.2.3 All die vom Beschwerdeführer kritisierten Aktivitäten der
Beschwerdegegnerin gehörten zum Versuch, den Betrieb und damit auch die eigene
Darlehensforderung zu retten. Dieser Versuch war zwar nicht in allen Teilen
erfolgreich, aber andernfalls wäre der Verlust mit hoher Wahrscheinlichkeit
noch höher ausgefallen. Von einem Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin kann
jedenfalls nicht die Rede sein.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 2 BGG),
welche aufgrund des geringen Aufwandes (sie nahm nur zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung Stellung) auf Fr. 1000.- festgelegt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 18000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Attinger