Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 578/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_578/2007

Urteil vom 13. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

D. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,
Brauihof 2, 4900 Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
3. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1960 geborene D.________ ersuchte im Dezember 2003 die
Invalidenversicherung unter anderem um Arbeitsvermittlung und eine Rente.
Nach Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Bern Arbeitsvermittlung in Form von
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (Verfügung vom 11. Juni
2004). Hingegen verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung
vom 14. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 17. August 2004). Vom 3. Januar
bis 2. April 2005 wurde D.________ im Regionalen Arbeitszentrum X.________
beruflich abgeklärt. Mit Verfügung vom 27. April 2005 schloss die IV-Stelle
die Arbeitsvermittlung ab. Zur Begründung führte sie an, der
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und momentan bestehe wenig
Aussicht darauf, dass eine Stellenvermittlung möglich sei.

A.b Anfang Mai 2005 ersuchte D.________ die IV-Stelle, wegen einer weiteren
Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Anspruch auf eine Rente erneut
zu prüfen. Aufgrund des Berichts des Spitals Y.________ vom 13. Mai 2005 über
die Untersuchung vom 4. Mai 2005 im Rahmen der interdisziplinären
Schmerzsprechstunde forderte die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Juli 2005
den Versicherten unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auf, sich
einer antidepressiven Therapie und allenfalls einer begleitenden stützenden
Psychotherapie zu unterziehen. Am 12. und 15. Februar 2006 wurde D.________
wegen einer Diskushernie L4/5 am Rücken operiert. Im Rahmen der
postoperativen Rehabilitation unterzog er sich vom 21. Februar bis 12. April
2006 einer stationären Schmerzbehandlung. Ende Mai 2006 trat der Versicherte
in die Tagesklinik im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie am Spital
Z.________ ein. Im Juli und August 2006 wurde D.________ von Frau Dr. med.
L.________, Neurochirurgie FMH, und Dr. med. H.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, untersucht und begutachtet. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar
2007 einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde des D.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. Juli 2007 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Januar 2007 sei aufzuheben und
die IV-Stelle sei anzuweisen, eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung
über seinen Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeits- und
Leistungsfähigkeit einzuholen, unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.

Mit Verfügung vom 16. November 2007 hat die II. sozialrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts das Gesuch des D.________ um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen. Dieser hat innert der ihm gesetzten Frist den einverlangten
Kostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).

Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf
eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische
Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und
inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu
arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich bei
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 und
vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen
nach einem weitgehend objektivierten Massstab unter Ausschluss von
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten
zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V
294 E. 4b/cc S. 297 f. in fine; vgl. zur objektivierenden Betrachtungsweise
auch Renato Marelli, Nicht können oder nicht wollen?, in SZS 51/2007 S. 326
ff.). Umstände, welche die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche Schwere,
Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische
körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission,
sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz
konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71,
130 V 352 E 2.2.3 S. 353 ff.).

Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 im
Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale
Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1 S. 400). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der
Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer
eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie
einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den
Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_244/2007 vom
28. November E. 2.2).

3.
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) prüft die
IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale
Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid
erheblichen Tatsachen fest [Untersuchungsgrundsatz: BGE 125 V 193 E. 2 S.
195]; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und
beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche
Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten
jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen (Urteil I 281/06 vom 24. Juli
2006 E. 3.2.1). Gelangt die Verwaltung oder das Sozialversicherungsgericht
zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache
sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung
kann keine Gehörsverletzung und auch kein Verstoss gegen den
Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil
9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

Ob die Akten die abschliessende Prüfung der streitigen Fragen erlauben,
beurteilt sich aufgrund des vorinstanzlich festgestellten, soweit
offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruhend, entsprechend berichtigten Sachverhalts. Die Nichtbeachtung des
Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle oder das kantonale
Versicherungsgericht stellt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG dar (Urteile 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 und
9C_188/2007 vom 25. Juni 2007 E. 1).

4.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, Dr. med. H.________ habe der von ihm
diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung resp. Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion einen bedeutenden Krankheitswert und damit eine
invalidisierende Wirkung abgesprochen. Diese nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien erfolgte Beurteilung überzeuge. Daran sei auch unter
Berücksichtigung des Berichts des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie
am Spital Z.________, vom 28. März 2007 festzuhalten. Es sei daher von dem
von Frau Dr. med. L.________ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil («leichte
Arbeiten mit Gewichte heben und tragen bis 10 kg bei regelmässigem
Positionswechsel und stündlichem Unterbruch der Stehdauer, Sitzdauer und
Gehstrecke») und einer Einschränkung zwischen 25 % und 30 % gemäss der
interdisziplinären Beurteilung der Administrativgutachter vom 4. September
2006 auszugehen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343)
einen Invaliditätsgrad von maximal 28 % ermittelt, was keinen Rentenanspruch
ergibt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Dr. med. H.________ hatte in seinem Gutachten vom 18. September 2006 die
Diagnosen «Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F 45.4)» und
«Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.2)»
gestellt. Weiter erwähnte der Administrativgutachter (bei den Diagnosen)
finanzielle Schwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der kulturellen Integration
sowie Krankheit eines Familienmitgliedes. In der Beurteilung führte er u.a.
aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei für sich genommen noch
kein Grund, eine definitive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Der Versicherte zeige Hinweise dafür, dass er die Schmerzen überwinden könne.
Weder liege eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur vor, noch
bestünden chronische körperliche Begleiterkrankungen. Die soziale Integration
sei nicht verloren gegangen. Gegen eine vollständige Unüberwindbarkeit (recte
wohl: Überwindbarkeit) der Schmerzen spreche die phasenweise deutlich
ausgeprägte psychiatrische Komorbidität. Die Depressionen seien phasenweise
mittelgradig ausgeprägt gewesen. Im Übrigen bestünden krankheitsfremde
Faktoren (schwierige finanzielle Situation, sehr lange Phase von
Arbeitsuntätigkeit, familiäre Probleme, ebenfalls arbeitsunfähige Ehefrau,
einfach strukturierte Persönlichkeit, mässige Integration). Aus
psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu ca. 20 % in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Indiziert sei die Weiterführung der
bisherigen Behandlungen. Die Prognose sei nicht ungünstig.

5.
5.1 In der Beschwerde wird gerügt, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegende Sachverhalt sei qualifiziert falsch erhoben worden. Das Gutachten
des Dr. med. H.________ vom 18. September 2006 sei widersprüchlich und weiche
in Bezug auf die Frage der willensmässigen Überwindbarkeit der Schmerzen von
der Beurteilung der behandelnden Ärzte im Bericht vom 28. März 2007 ab.
Zumindest hätte der Experte damit konfrontiert und zu einer Stellungnahme
eingeladen werden müssen.

5.2 Diese weitgehend appellatorische Kritik ist nicht geeignet, die auf die
Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 4. Juli und 18.
September 2006 sowie deren interdisziplinäre Beurteilung vom 4. September
2006 gestützten vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und
zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis
qualifiziert unrichtiger Beweiswürdigung erscheinen zu lassen, zumal die
Stellungnahme des Dr. med. B.________, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 16.
Januar 2007 zur medizinischen Aktenlage überzeugt. Die Argumentation in der
Beschwerde verkennt insbesondere, dass jener Leidenskomplex, der für die
Aufrechterhaltung des Schmerzzustandes ursächlich ist, nicht als von der
Schmerzproblematik unterscheidbare chronische Begleitkrankheit verstanden
werden kann (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 358 unten). Der Umstand allein,
dass der Beschwerdeführer sich behandeln liess und die verordneten
antidepressiven Medikamente einnahm, gibt zu keiner anderen Betrachtungsweise
Anlass, und zwar umso weniger, als der Administrativgutachter aufgrund der
phasenweise deutlich ausgeprägten psychiatrischen Komorbidität (depressive
Reaktion resp. fragliche depressive Episode) die Schmerzen im Umfang von 20 %
als willensmässig nicht überwindbar erachtete, die aus psychiatrischen
Gründen bestehende Einschränkung der Belastbarkeit mithin bei seiner
Beurteilung durchaus berücksichtigte. Schliesslich hat das kantonale Gericht
auch den Bericht des Spitals Z.________, Zentrum für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 28. März 2007 über die Ende Mai 2006 begonnene Behandlung
in der Tagesklinik in die Beurteilung miteinbezogen. Wenn es unter
Berücksichtigung dieses Berichts zum nicht offensichtlich unrichtigen Schluss
gekommen ist, der Sachverhalt sei vollständig festgestellt und weitere
Abklärungen seien entbehrlich, ist auch der Untersuchungsgrundsatz nicht
verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler