Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 577/2007
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9C_577/2007
Urteil vom 7. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy
Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
11. Juli 2007.

Sachverhalt:
Die 1953 geborene M.________ war seit 1987 in der Firma H.________ AG, als
Hilfsmechanikerin tätig. Am 28. September 2003 erlitt sie bei einer
Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und meldete sich
am 11. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Schwyz mit
Verfügung vom 18. Januar 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab.

M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab
28. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu gewähren.

Mit Beschluss vom 9. Oktober hat das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. In der Folge
hat M.________ innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer offensichtlich unrichtigen oder rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat
unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die
Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2
BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132
lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).

1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
- für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen - Tatsachenfeststellungen
von der frei überprüfbaren Rechtsanwendung durch die Vorinstanz weiterhin die
kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3
S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung
von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit
1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136)
sowie über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261)
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer inhaltsbezogenen,
umfassenden und sorgfältigen freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG;
vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) namentlich gestützt auf das Gutachten
der Klinik V.________ vom 18. März 2005 festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten grundsätzlich
ganztags zu 100% arbeitsfähig ist. Zu beachten sind hierbei die im Gutachten
genannten Belastungseinschränkungen (Arbeiten über Kopf; vorgeneigtes Sitzen
und Stehen sollte nur ab und zu vorkommen, Hockestellung sowie Besteigen von
Leitern sollten die Ausnahme bleiben; ferner sind Arbeiten zu meiden, die ein
höheres Mass an Gleichgewicht erfordern. Der gestützt darauf vorgenommene
Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von
10% ergab einen Invaliditätsgrad von 16% und begründet damit keinen Anspruch
auf eine Rente.

2.3  Die vorinstanzliche Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 100%
hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeiten ist tatsächlicher Natur (Art. 105
Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und bleibt für das Bundesgericht
verbindlich. Denn sie ist im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin
weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Art. 95 BGG getroffen
worden. Insbesondere ist der Einwand unbegründet, es liege bei der
Beschwerdeführerin eine nachhaltige Störung des psychischen Wohlbefindens
vor, weshalb eine eingehende psychologische Abklärung notwendig sei. Die
Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass auch der betreuende Hausarzt in
seiner letzten Stellungnahme vor Erlass der angefochtenen Verfügung auf die
Erkenntnisse der Klinik V.________ verwies. Zudem führte das kantonale
Gericht zutreffend aus, bereits Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie sowie leitender Arzt des psychosomatischen Dienstes der
Klinik V.________, habe die Versicherte untersucht und bis auf die
psychischen Kontextfaktoren wie namentlich Z56 (Belastung durch
Arbeitsplatzkonflikt und Entlassung) und Z60/Z63 (Probleme in Verbindung mit
der sozialen Umgebung bzw. familiärer Umstände) keine ICD-10:F kodifizierten
psychischen Störungen gefunden, weshalb analog auch im Gutachten keine
Hinweise für psychische Störungen, Depressionen oder Persönlichkeitsstörungen
festgestellt worden seien. Dass die Vorinstanz keine zusätzliche
psychiatrische Abklärung anordnete, ist deshalb nicht bundesrechtswidrig.
Was schliesslich den seitens der Beschwerdeführerin als ungenügend
bezeichneten Leidensabzug betrifft, beschlägt dies eine typische
Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort
zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat (E. 1.2). In der Festlegung des Abzugs von 10% ist keine solche
Fehlerhaftigkeit zu erblicken, zumal der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
ihre ganztägige Tätigkeit nur noch im Rahmen einer leichten
wechselbelastenden Tätigkeit ausüben kann, bereits bei der Festsetzung des
Invalideneinkommens sowie mit dem Abzug von 10% in jedenfalls nicht
offensichtlich ungenügender Werte berücksichtigt wurde. Daran vermag der
Hinweis auf "ein belastetes soziales und persönliches Umfeld, insbesondere
die nachhaltig belastete Kindheit und die ungenügende Schuldbildung" nichts
zu ändern, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt
bundesrechtskonform ist.

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke