Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 572/2007
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9C_572/2007

Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4501 Solothurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn Daniel Bitterli, c/o
Dr. Peter Bont, Dornacherstrasse 24, 4600 Olten.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Juni 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. September 2005 und Einspracheentscheid vom 20. März
2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch der 1949
geborenen F.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2007 gut
und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als
Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss Art.
93 BGG anfechtbar ist. Es kann indessen offen bleiben, ob einer der beiden
Eintretensgründe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a (nicht wieder gutzumachender
Nachteil) oder b (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) BGG erfüllt ist,
weil die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist
(E. 4).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere unter Berücksichtigung des Kurzaustrittsberichts des
Universitätsspitals W.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin, vom 18. Juli 2006, worin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie
ein intermittierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom links C6 und rechts C7
diagnostiziert wurde - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, es seien
weitere sachverhaltliche Abklärungen notwendig, weil Hinweise auf eine bis
zum Einspracheentscheid vom 20. März 2006 eingetretene und darin
unberücksichtigt gebliebene Verschlechterung des Gesundheitszustands
bestünden. Zu dieser Auffassung gelangte sie namentlich aufgrund eines
Vergleichs zwischen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 28. Januar 2003,
auf die das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals
Y.________ vom 16. Juni 2005 abstellte, und vom 11. Juli 2006. Danach ist
"bei Status nach ventraler Halswirbelsäulen-Spondylodese eine deutlich
gelockerte Schraube im Segement C7 [ersichtlich], welche um eine halbe
Wirbelkörperbreite in die ventral gelegenen Weichteile hervor ragt" (vgl. den
Kurzaustrittsbericht des Universitätsspitals W.________).

3.2 Auch wenn es auf den ersten Blick als widersprüchlich erscheinen mag, die
Beschwerdeführerin zur näheren Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
anzuhalten, obwohl sich der Zeitpunkt der Schraubenlockerung nach eigener
vorinstanzlicher Feststellung nicht eruieren lässt, ist darin mit dem
kantonalen Gericht ein neuer objektiver Befund zu erblicken, welcher die
Beurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20. März 2006
verändern könnte, handelt es sich doch dabei um das Ergebnis eines
krankhaften Prozesses, das erfahrungsgemäss nicht von einem Tag auf den
andern eintritt, sondern sich über längere Zeit hin anbahnt. Die
medizinischen Weiterungen sollen deshalb insbesondere Aufschluss darüber
geben, ob seit dem Gutachten der MEDAS (gestellte Diagnose: chronisches
zervikospondylogenes Syndrom beidseits), worauf die Verwaltung den
Einspracheentscheid massgeblich stützte, eine (allenfalls durch die
gelockerte Schraube verursachte) gesundheitliche Verschlechterung eingetreten
ist, und ob diese gegebenenfalls Auswirkungen auf die
medizinisch-theoretische Arbeits(un)fähigkeit zeitigt. Inwiefern die
Vorinstanz mit dieser Betrachtungsweise Bundesrecht verletzt, ist nicht
ersichtlich.

3.3 Ebenfalls dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik nicht durch,
wonach es das kantonale Gericht fälschlicherweise unterlassen habe, zur
strittigen Statusfrage Stellung zu nehmen. Denn es liegt, zumindest wenn das
Gericht nicht abschliessend über die Sache urteilt, sondern einen
Zwischenentscheid erlässt, in seinem Ermessen, nur über Teilaspekte des
Streitgegenstandes zu befinden, wobei klar gemacht werden muss, worüber
entschieden wurde und worüber nicht. Im Gesamtzusammenhang betrachtet und
verstanden nach seinem wirklichen rechtlichen Gehalt, auf den es praxisgemäss
ankommt (Urteil I 708/03 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 3. Januar 2005,
E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung), kann nicht
zweifelhaft sein, dass das angefochtene Erkenntnis die Statusfrage
offenlässt, was, wie gesagt, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: