Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 570/2007
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Urteil vom 5. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400
Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A._________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004
Zürich,

H.________.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene A._________, der 1960 geborene B.________, der 1962
geborene C.________ sowie der 1956 geborene D.________ waren (mit
Arbeitsbeginn zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen August 1997 und
Dezember 1999) mit Unterbrüchen bei der Einzelunternehmung Tiefbau
H._________ tätig. Mit Anschlussvertrag vom 17. Juli 1997 hatte sich
H._________ zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge für seine Mitarbeiter rückwirkend ab 1. März 1997 der
Winterthur Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (im Folgenden:
Winterthur Columna) angeschlossen, bezahlte aber keine Beiträge für die
Altersgutschriften und Risikoleistungen. Am 15. Oktober 2002 meldete er der
Winterthur Columna erstmals die Löhne seiner Mitarbeiter für das laufende
Jahr. Im Februar 2003 teilte H._________ mit, ab 1. Januar 2002 seien alle
Mitarbeiter seiner Einzelunternehmung von der am 25. Oktober 2000 in das
Handelsregister eingetragenen Firma X.________ AG übernommen worden, worauf
die Winterthur Columna am 30. April 2003 den Anschlussvertrag rückwirkend per
31. Dezember 2001 auflöste. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 liessen
A._________, B.________, C.________ sowie D.________ die Winterthur Columna
um Zustellung der massgeblichen Anschlussverträge, Nachvollzug der
Versicherungsverhältnisse und Berechnung der Freizügigkeitsleistungen auf
Ende 2001 ersuchen. Die Winterthur Columna reagierte auf dieses und ein
weiteres Schreiben nicht.

B.
Am 6. Juli 2005 erhoben A._________, B.________, C.________ und D.________
Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem
Rechtsbegehren, die Winterthur Columna sei zu verpflichten, zu ihren Gunsten
folgende Beträge zuzüglich Zins gemäss Art. 2 FZG an die im Urteilszeitpunkt
von ihnen zu bezeichnenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, evtl. auf
ein Freizügigkeitskonto zu überweisen:

- A._________ Fr.   7'649.90
- B.________ Fr. 13'474.10
- C.________ Fr. 15'038.15
- D.________ Fr. 18'961.90.

Das Gericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud H._________
zum Verfahren bei. Auf gerichtliche Aufforderung hin reichte dieser die
monatlichen Lohnabrechnungen für die Jahre 1997, 1998 und 2000 sowie die
Jahreslohnabrechnungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 ein. In der Folge
anerkannte die Winterthur Columna die Klagen von A._________, B.________
(welcher sein Klagebegehren auf einen Betrag von Fr. 14'623.30 nebst
Verzugszins erhöht hatte), C.________ sowie D.________ je im Umfang von Fr.
3'564.20, Fr. 10'082.--, Fr. 10'344.70 und Fr. 18'605.60.

In teilweiser Gutheissung der Klagen verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2007
die Winterthur Columna, den Klägern folgende Freizügigkeitsleistungen je
zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2002 gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG bzw. ab dem 1.
Januar 2005 gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV zu
überweisen:

- A._________ Fr.   7'649.90
- B.________ Fr. 14'154.65
- C.________ Fr. 15'038.15
- D.________ Fr. 17'890.--.

C.
Die Winterthur Columna führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. Juni 2007 sei
aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A. _________, B.________ und C.________ lassen Abweisung der Beschwerde
beantragen, soweit darauf einzutreten ist. H._________ lässt sich nicht
vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit
angefochten, als die Klage der Kläger 1 - 3 (A._________, B.________ und
C.________), nicht aber diejenige des Klägers 4 (D.________) teilweise
gutgeheissen worden ist. Mit Bezug auf die Klage des Klägers 4 ist der
vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdeführerin beantragt dennoch die uneingeschränkte Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung der Klage. Soweit dieses
Beschwerdebegehren die Beurteilung und Gutheissung der Klage des Klägers 4
mitumfasst, ist darauf nicht einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Klage der Kläger 1 - 3 im vorinstanzlichen
Verfahren in der Höhe von Fr. 3'564.20 (Kläger 1), Fr. 10'082.-- (Kläger 2)
und Fr. 10'344.70 (Kläger 3) anerkannt. Die Klageanerkennung schliesst den
Verzicht auf jedes Rechtsmittel mit ein. Der beklagten Partei fehlt nach
vollständiger oder teilweiser Anerkennung der Klage das Rechtsschutzinteresse
an der Weiterverfolgung des streitigen Rechtsanspruches in dem von ihr
anerkannten Umfang (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung
für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3b zu Art. 207; Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 9, Rz. 70). Auf
die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als das kantonale Gericht
den Beschwerdegegnern 1 - 3 höhere als die von der Beschwerdeführerin
anerkannten Freizügigkeitsleistungen zugesprochen hat.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann  wegen
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das kantonale Gericht
habe nicht begründet, weshalb für die Beantwortung der Frage, ob im Jahre
2001 ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegner mit der Einzelunternehmung
von H._________ oder mit der Firma X.________ AG bestanden habe, einer
handschriftlichen Notiz des Beigeladenen und den von ihm erstellten
Lohnübersichten höhere Beweiskraft zukomme als den Lohnabrechnungen für das
Jahr 2001 und den Auszügen aus den individuellen Konten der Beschwerdegegner.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
133 III 439 E. 3.3 S. 445, 130 II 530 E. 4.3 S. 540, 129 I 232 E. 3.2 S. 236,
126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
3.3 Das kantonale Gericht hat zur Frage, bei welchem Arbeitgeber die
Beschwerdegegner im Jahre 2001 angestellt waren, vorab den diesbezüglichen
Standpunkt der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin ist die Firma X.________ AG)
und die hiefür vorgelegten Beweismittel (Auszüge aus den individuellen Konten
der AHV/IV sowie die monatlichen Lohnabrechnungen 2001) dargelegt. Daraufhin
erwog es, H._________ habe jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin
vorprozessual - auf deren Anfrage vom 19. November 2002 hin - erklärt, die
Firma X.________ AG habe die Arbeitnehmer seiner Einzelunternehmung erst per
1. Januar 2002 übernommen. Auch die von H._________ für das Jahr 2001
erstellten "Lohnabrechnungen für AHV/SUVA" lauteten auf die
Einzelunternehmung. Schliesslich führte die Vorinstanz zur Begründung ihrer
Entscheidung an, dass die Einzelunternehmung von H._________ im Jahre 2001
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge noch der Beschwerdeführerin
angeschlossen gewesen sei, während die Firma X.________ AG sich erst zum 1.
Januar 2002 einer Sammelstiftung angeschlossen habe. Die Vorinstanz hat somit
die für die Beantwortung der Streitfrage, wer im Jahre 2001 Arbeitgeber der
Beschwerdegegner gewesen sei, wesentlichen Beweismittel gewürdigt, deren
Widersprüchlichkeit aufgezeigt und dargelegt, weshalb sie auch für das Jahr
2001 auf die ein Arbeitsverhältnis mit der Einzelunternehmung von H._________
indizierenden Beweisurkunden abstellte. Von einer Verletzung der
Begründungspflicht kann daher keine Rede sein.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanz nicht auf jene Urkunden
abgestellt habe, welche ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegner mit der
Firma X.________ AG im Jahre 2001 dokumentierten.

4.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; Markus Schott, Basler Kommentar, N 9 f.
zu Art. 97 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz BGG, Bern
2007, N 14 zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit
vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn
diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet
oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9).

4.3 Von offensichtlicher Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen kann vorliegend nicht gesprochen werden, und zwar
umso weniger, als H._________ der Beschwerdeführerin im Oktober 2002 die
Arbeitsverhältnisse der Beschwerdegegner mit seiner Einzelunternehmung für
das laufende Jahr meldete. Letztlich stellt die Beschwerdeführerin den
bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts lediglich einen nach
eigener Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüber, was hinsichtlich der
Begründungspflicht nicht genügt (Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.
2.3; Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht
publiziert]).

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Bundesrechtsverletzung
dahingehend, dass das kantonale Gericht Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG und Art. 18
FZG verletzt habe, weil die Beschwerdegegner im Jahre 2001 zufolge Auflösung
der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung per Ende 2000 nicht mehr bei
ihr vorsorgeversichert gewesen seien. Dennoch sei sie verpflichtet worden,
"Altersgutschriften für das Jahr 2001 sowie Zinsgutschriften vorzunehmen".

Mit diesen Vorbringen macht die Beschwerdeführerin nicht eine unrichtige
Anwendung der erwähnten berufsvorsorgerechtlichen Gesetzesbestimmungen
geltend, sondern behauptet wiederum, es sei für die Rechtsanwendung von einem
anderen Sachverhalt als dem von der Vorinstanz festgestellten auszugehen.
Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen 4.2 und 4.3 verwiesen
werden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den obsiegenden und
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern steht eine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann