Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 568/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_568/2007

Urteil vom 14. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Vorsorgewerk Verband Zürcher
Krankenhäuser, General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, handelnd
durch Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt,
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

gegen

S.________, 1974, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Winterthur-ARAG
Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1974 geborene S.________ war ab 1. Mai 1996 als Kinderkrankenschwester
im Spital Z.________ tätig. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei
der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt berufsvorsorgeversichert. Ab 17. März
1998 war S.________ dauernd mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Sie bezog ab 1.
April 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt richtete ab 1.
Juni 1999 Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus, ab 1. Oktober 2000 aufgrund einer
Invalidität von 100 %. Bemessungsgrundlage bildete der nach dem Arbeitsvertrag
für das Jahr 1998 geschuldete Lohn von Fr. 56'973.80.
A.b Aufgrund von drei Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
22. Januar 2001 betreffend Lohnklagen gegen den Kanton wegen Verletzung des
verfassungsrechtlichen Geschlechterdiskriminierungsverbotes und Verstosses
gegen das Gleichstellungsgesetz sowie der darauf gestützten Vereinbarung vom
11. Juli 2001, an welcher u.a. der Verband Zürcher Krankenhäuser und sechs
Berufsverbände beteiligt waren, erhielt S.________ im Februar 2002 eine
Lohnnachzahlung für die Jahre 1996 bis 2001 von insgesamt Fr. 33'839.90. Davon
entfiel der Betrag von Fr. 8'358.05 auf das Jahr 1998.
A.c Das Gesuch der S.________ um Neuberechnung der Invalidenrente unter
Berücksichtigung der Lohnnachzahlung für 1998 lehnte die BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt wiederholt ab, zuletzt mit Schreiben vom 23. Juni 2003.

B.
Am 27. Mai 2006 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt erheben mit dem
Rechtsbegehren, der versicherte Lohn sei rückwirkend für das Jahr 1998 zu
erhöhen und ihre Invaliditätsrente sei rückwirkend ab Rentenbeginn auf dem
erhöhten versicherten Lohn zu berechnen.

Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels hiess das kantonale
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2007 die Klage in dem
Sinne gut, dass es den versicherten Lohn für das Jahr 1998 auf Fr. 65'331.85
festlegte und die Beklagte verpflichtete, die Höhe der Invalidenrente der
Klägerin auf dieser Grundlage zu berechnen und ihr rückwirkend auszurichten.

C.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid
vom 27. Juni 2007 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Lohnnachzahlungen des Kantons Zürich keine Erhöhung der laufenden
Invalidenrente von S.________ zur Folge haben.

S.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Es steht fest und ist unbestritten, dass das versicherte Invaliditätsrisiko
1998 eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 1999 Anspruch auf
eine Invalidenrente nach Art. 15 des Reglements der Beschwerdeführerin (in der
hier anwendbaren Fassung vom Juni 1997) hat. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
wird die Invalidenrente im überobligatorischen Bereich auf der Grundlage des
Jahreslohnes (hier für 1998) berechnet. Der Begriff des Jahreslohnes wird in
Art. 6 Abs. 2 des Reglements umschrieben (vgl. E. 3.2). Unter den Parteien ist
streitig, ob die im Februar 2002 erfolgte Lohnnachzahlung für 1998 von Fr.
8'358.05 bei der Berechnung der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin zu
berücksichtigen ist, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des
Leistungsbeginns, was die Vorinstanz bejaht hat.

2.
Die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung rügt, die Verpflichtung, die 2001
beschlossene Lohnnachzahlung für 1998 von Fr. 8'358.05 bei der Berechnung der
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin mitzuberücksichtigen, stelle eine
bundesrechtswidrige Einschränkung ihrer Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 BVG
dar. Für den Fall, dass die Beschwerde wider Erwarten abgewiesen werden sollte,
beruft sie sich auf die Verjährung aller Leistungen, die vor dem 26. Juli 2001,
d.h. fünf Jahre vor Klageerhebung fällig geworden sind.

2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Verjährung der streitigen
Leistungen erstmals vor Bundesgericht erhoben. Es kann offen bleiben, ob es
sich dabei um eine neue Tatsache oder um ein neues Begehren im Sinne von Art.
99 Abs. 1 resp. Abs. 2 BGG handelt.
2.2.1 Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der
Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass
gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Die Beschwerdeführerin begründet
ihre Einrede damit, die Verjährung aller vor dem 26. Juli 2001 fällig
gewordenen Leistungsansprüche der Beschwerdegegnerin liege in der «Logik des
Sozialversicherungsgerichts». Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie die
Verjährungseinrede nur erhoben hat, weil die Vorinstanz entgegen ihren
Erwartungen die Klage guthiess. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet aber noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren
ohne weiteres hätten vorgebracht werden können. Dies ergibt sich zwingend aus
der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
(Art. 105 Abs. 1 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Bern 2007, N 3 zu Art. 99; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 47 zu Art. 99).
2.2.2 Betrachtet man die Erhebung der Verjährungseinrede hingegen als neues
Begehren, so ist sie gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG ohne weiteres unzulässig (vgl.
BBl 2001 4340; vgl. zur Rechtslage unter dem OG Urteil 4C.299/1998 vom 7.
Januar 1999, E. 4b), jedenfalls soweit die Verjährung - wie hier - nicht von
Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Art. 41 und 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG in
Verbindung mit Art. 142 OR; BGE 129 V 237 E. 4 S. 241) und sie nicht erst nach
dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist (vgl. BGE 123 III 213 E. 5b S.
218).

Die Verjährungseinrede ist somit unzulässig.

3.
3.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater
Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtsprechung
den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil
des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten
stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar
Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte
konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen
gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement,
unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der
Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf
abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht
auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven
Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu
lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen
durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts-
oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und
die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch Art. 15 Abs. 2 des
Reglements der Beschwerdeführerin gehört, ist zudem zu berücksichtigen, dass
die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren
Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch
das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen
nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des
Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 132 V 149 E. 5.2.4 in fine S. 154;
BGE 129 V 145 E. 4 S. 149 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE 115 V 103 E. 4b S.
109; SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 7 E. 5.1 [B 104/06]).

3.2 Der für die Berechnung der Invalidenrente im überobligatorischen Bereich
massgebende Jahreslohn wird in Art. 6 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin umschrieben. Danach gilt Folgendes:
Berechnungsgrundlage für den Jahreslohn ist das am 1. Januar bzw. bei der
Aufnahme in die Personalvorsorge massgebende, nach AHV-Normen bestimmte feste
Jahreseinkommen (ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile).
Unterjährige Lohnänderungen werden für die Personalvorsorge nur berücksichtigt,
wenn diese mehr als 20 % betragen.
Der Jahreslohn wird somit zum Voraus (pränumerando) festgesetzt und bleibt
während des laufenden Kalenderjahres - Lohnänderungen, welche mehr als 20 %
ausmachen, vorbehalten - gleich. Eine Anpassung erfolgt erst wieder auf den 1.
Januar des Folgejahres. Der Jahreslohn bestimmt sich mithin prospektiv nach dem
ab 1. Januar eines Kalenderjahres vereinbarten festen Jahreseinkommen. Zum
Jahreslohn nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin zählt daher jeder am 1. Januar bestehende Anspruch auf Lohn
für im betreffenden Kalenderjahr geleistete resp. zu leistende Arbeit. Wird ein
solcher Anspruch erst später - gerichtlich - festgestellt, bildet eine dadurch
ausgelöste Lohnnachzahlung Bestandteil des Jahreslohnes des betreffenden
Jahres. Der Rechtsgrund für den (zusätzlichen) Lohnanspruch ist nicht von
Belang.

Der zum 1. Januar 1998 festgelegte Lohn war geschlechterdiskriminierend und mit
dem Gleichstellungsgesetz nicht vereinbar. Mit der in Umsetzung der Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2001 sowie der darauf
gestützten Vereinbarung vom 11. Juli 2001, an welcher neben dem Kanton u.a. der
Verband Zürcher Krankenhäuser und sechs Berufsverbände beteiligt waren, im
Februar 2002 erfolgten Lohnnachzahlung von Fr. 8'358.05 für 1998 wurde
lediglich der verfassungs- und gesetzmässige Zustand wiederhergestellt. Diese
Summe hat als am 1. Januar 1998 nach Arbeitsvertrag geschuldet zu gelten und
bildet daher Bestandteil des Jahreslohnes nach Art. 6 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin; sie ist somit bei der Berechnung der Invalidenrente nach
Art. 15 Abs. 2 des Reglements zu berücksichtigen. Von einer unzulässigen
Änderung von dritter Seite des von den Parteien im Vorsorgevertrag frei
vereinbarten Stichtages (1. Januar), wie in der Beschwerde vorgebracht wird,
kann nicht gesprochen werden. Gegenteils kann nur mit der Berücksichtigung der
fraglichen Lohnnachzahlung bei der Berechnung der Invalidenrente eine (weitere)
auch im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verpönte
geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerin
gegenüber ihren männlichen Berufskollegen in vergleichbarer Lage verhindert
werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Stützung ihres Standpunktes auf Art.
6 Abs. 7 ihres Reglements. Danach werden bei Änderungen des anrechenbaren
Lohnes die versicherten Leistungen und die Beiträge am 1. Januar angepasst
(Satz 1). Für voll arbeitsunfähige und für voll invalide Personen sind jedoch
keine Anpassungen vorgesehen. Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird eine
allenfalls zu Unrecht durchgeführte Anpassung rückgängig gemacht (Satz 2). Es
ist fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Als
anrechenbarer Lohn gilt laut Art. 6 Abs. 1 des Reglements der Jahreslohn,
vermindert um einen Koordinationsabzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus
der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und IV. Der
anrechenbare Lohn ist somit nicht mit dem Jahreslohn nach Art. 6 Abs. 2 des
Reglements gleichzusetzen. Er bildet denn auch die Grundlage für die Berechnung
der jährlichen Altersgutschriften (Art. 12 Abs. 1 des Reglements), welche
massgeblich die Höhe der Alters- und Freizügigkeitsleistungen bestimmen (Art.
13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Reglements). Demgegenüber bildet der Jahreslohn
Grundlage für die Berechnung der Invalidenrente (Art. 15 Abs. 2 des
Reglements). Die Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden. Art. 6
Abs. 7 des Reglements der Beschwerdeführerin ist vorliegend schon deshalb nicht
anwendbar, weil am Stichtag des 1. Januar 1998 für die Festsetzung des
Jahreslohnes für die Berechnung der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin das
versicherte Invaliditätsrisiko noch nicht eingetreten war.

4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung
vom 11. Juli 2001 sei die Abwicklung allfälliger Gesuche um Anpassung einer
Risikorente der beruflichen Vorsorge Sache des jeweiligen Versicherers. Die
Vertragsparteien hätten somit auf eine Regelung bezüglich einer eventuellen
Erhöhung laufender Invalidenrenten bewusst verzichtet und die Lösung dem
jeweiligen Versicherer überlassen wollen. Diese Abmachung müsse sich die
Beschwerdegegnerin entgegenhalten lassen. In Ausführung von Ziffer 6 der
Vereinbarung vom 11. Juli 2001 habe sie mit dem Verband Zürcher Krankenhäuser
eine Einigung dahingehend getroffen, dass die Lohnnachzahlungen zu keiner
Erhöhung der laufenden Invalidenrenten führten. Dies habe sie im Schreiben vom
10. Juli 2001 an den Verband dargelegt.

Die Vereinbarung vom 11. Juli 2001 hat - ausgenommen allenfalls für die daran
beteiligten Individualklägerinnen, zu welchen die Beschwerdegegnerin nicht
gehörte - die Bedeutung eines Gesamtarbeitsvertrages (Art. 356 OR). Damit eine
gesamtarbeitsvertragliche Regelung, beispielsweise Rahmen- und
Mindestbedingungen zur beruflichen Vorsorge, in einem konkreten
Vorsorgeverhältnis Wirkung entfalten und vorsorgerechtlich durchsetzbar ist,
muss sie in die Statuten oder das Reglement der betreffenden
Vorsorgeeinrichtung umgesetzt werden (BGE 120 V 340 E. 3b S. 344; vgl. auch BGE
132 V 149 E. 5 S. 150). Dies trifft vorliegend in Bezug auf die streitige
Berücksichtigung der Lohnnachzahlung für 1998 bei der Berechnung der laufenden
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin indessen nicht zu. Die Frage beurteilt
sich somit ausschliesslich nach Art. 15 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin. Ist aber nach dem Gesagten Ziffer 6 der Vereinbarung vom
11. Juli 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verbindlich, muss das
Gleiche auch in Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juli
2001 an den Verband Zürcher Krankenhäuser gelten. Die darin geäusserte
Auffassung, dass den ausgerichteten Lohnnachzahlungen für die laufenden
Invalidenrenten keine Rechtswirkung zukomme, erfolgte weder gegenüber der
Beschwerdegegnerin, noch fand sie Niederschlag im Reglement. Es fehlt somit
auch insoweit an einer berufsvorsorgerechtlich verbindlichen Abrede zwischen
Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person. In diesem Verfahren nicht zu
prüfen ist im Übrigen, ob auf der rentenwirksamen Lohnnachzahlung für 1998
Prämien für die Risikoversicherung geschuldet sind.

4.3 Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

5.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der durch eine Rechtsschutzversicherung
vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler