Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 566/2007
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9C_566/2007

Urteil vom 3. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

K. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Probst, Via
Motta 24, 6901 Lugano,

gegen

PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
21. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1927 geborene K.________ bezieht seit 1. Oktober 1986 eine Invalidenrente
der Militärversicherung (MV) sowie eine Invalidenrente aus beruflicher
Vorsorge der damaligen Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und jetzigen
Publica; bei der Berechnung dieser Renten wurden gemäss Art. 9 Abs. 2 der
Statuten der EVK vom 29. September 1950 vorab die Leistungen der MV in Abzug
gebracht. In den Jahren 2003 und 2004 wurde von der Publica nach Abzug der
MV-Rente eine monatliche Rente von Fr. 1'467.50 und Fr. 1'507.15 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2005 teilte die Publica dem Versicherten mit,
dass die monatliche Leistung ab 1. Januar 2005 Fr. 928.90 betrage
(Altersrente von Fr. 9'945.70 plus Überbrückungsrente von Fr. 460.55,
abzüglich MV-Rente von Fr. 9'477.35). Grund für die Kürzung war, dass auf der
MV-Rente ein Teuerungsausgleich bezahlt wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar
2005 an den Anwalt des Versicherten teilte die Publica sodann mit, dass eine
Rückforderung für in den Jahren 2003 und 2004 zu viel ausbezahlte Renten in
der Höhe von insgesamt Fr. 8'329.20 bestehe, da bereits in diesen Jahren die
MV-Rente an die Teuerung angepasst worden sei, was der Publica indessen nicht
bekannt gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2005 teilt die
Publica dem Versicherten sodann mit, dass sie ab Dezember 2005 zur Tilgung
des Rückforderungsanspruchs monatlich Fr. 800.- verrechnungsweise von der
auszuzahlenden Leistung in Abzug bringen werde.

B.
Mit Klage vom 27. Oktober 2006 beantragte K.________, die Nichtigkeit der
Rückerstattungsforderung sei festzustellen und die Publica zu verpflichten,
ihm den Betrag von Fr. 8'329.90 plus Zinsen zurückzuerstatten und eine
monatliche Rente von mindestens Fr. 1'507.15 auszubezahlen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage am 21. Juni 2007 ab.

C.
K.________ erhebt Beschwerde und wiederholt den vorinstanzlich gestellten
Antrag; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Publica beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die für das
Versicherungsobligatorium geltenden Mindestvorschriften bezüglich
Teuerungsanpassung (Art. 36 Abs. 2 BVG) und Überentschädigung (Art. 24 Abs. 1
und 2 BVV 2) eingehalten sind. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer
nicht bestritten und sind auch sonst nicht offensichtlich unrichtig, so dass
darauf abzustellen ist. Fraglich ist einzig, ob die für die
Beschwerdegegnerin massgebenden gesetzlichen Regelungen dem Beschwerdeführer
einen Anspruch auf weitergehende Leistungen geben.

1.2 Unbehelflich ist zunächst der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 73
Abs. 2 lit. a PKBV1, wonach in Bezug auf die Anpassung der Renten an die
Teuerung die Vorschriften der PKBV1 Anwendung finden; denn die Anwendung
dieser Bestimmung ist nicht bestritten: Die Beschwerdegegnerin hat die Rente
des Beschwerdeführers entsprechend den heute geltenden Vorschriften an die
Teuerung angepasst (vgl. hinten E. 2.5.4). Streitig ist einzig die Kürzung
wegen Überentschädigung und dabei in erster Linie die Frage, welche
Überentschädigungsregelung anwendbar ist.

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten vom 29. September 1950 (AS 1950 913)
werden die Leistungen der EVK um die Ansprüche aus (u.a.) der
Militärversicherung gekürzt, ohne dass dabei der mutmasslich entgangene
Verdienst berücksichtigt würde. Demgegenüber liegt gemäss Art. 29 Abs. 1
PKBV1 sowie Art. 23 Abs. 1 PKBV2 eine zur Leistungskürzung führende
Überentschädigung erst vor, wenn die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen
der Publica zusammen mit Leistungen der (u.a.) Militärversicherung 100 % des
mutmasslich entgangenen Verdiensteinkommens überschreiten. Die
Überentschädigungsgrenze liegt damit höher als nach Art. 9 Abs. 2 der
EVK-Statuten von 1950, so dass die Anwendung dieser Bestimmung zu einer
höheren Rentenauszahlung an den Beschwerdeführer führen würde.

2.2 Nach Ansicht von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist für den
Beschwerdeführer noch die Überentschädigungsregelung der EVK-Statuten von
1950 anwendbar. Sie begründen dies damit, gemäss Art. 60 Abs. 4 lit. a der
EVK-Statuten vom 2. März 1987 (in Kraft ab 1. Januar 1988; AS 1987 1228) und
Art. 73 Abs. 4 lit. a der PKB-Statuten vom 24. August 1994 (in Kraft ab 1.
Januar 1995; AS 1995 533) seien für die vor dem 1. Januar 1988 entstandenen
Rentenansprüche die Kürzungsbestimmungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der
EVK-Statuten von 1950 weitergeführt worden. Sodann finde die PKBV1 gemäss
ihrem Art. 73 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 in Bezug auf eine Überentschädigung nur
Anwendung bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die (u.a.)
Militärversicherung; die blosse Anpassung der MV-Rente an die Teuerung sei
keine Neuberechnung im Sinne dieser Bestimmung, so dass auf die
Überentschädigung nicht die PKBV1, sondern nach wie vor Art. 9 Abs. 2 der
EVK-Statuten Anwendung finde. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in
Frage, dass nach den EVK-Statuten von 1987 und den PKB-Statuten von 1994 die
Regelung der EVK-Statuten von 1950 weitergeführt wurde. Er ist hingegen der
Ansicht, es liege eine Neuberechnung der Rente im Sinne von Art. 73 Abs. 2
lit. c Ziff. 3 PKBV1 vor, so dass die Überentschädigungsregelung gemäss PKBV1
Anwendung finde, nicht diejenige gemäss Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von
1950.

2.3 Nach Art. 23 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen und für den hier
interessierenden Zeitraum grundsätzlich anwendbaren (BGE 122 V 316 E. 3c S.
319) PKB-Gesetzes behalten Versicherte, deren Rechtsstellung durch die
Übergangsbestimmungen bisheriger Statuten geregelt wird, diese auch unter dem
neuen Recht bei. Der Bundesrat erlässt die Übergangsbestimmungen. Gestützt
darauf hat der Bundesrat in den Art. 66-74a PKBV1 bzw. Art. 60-63 PKBV2
Übergangsbestimmungen erlassen. Für die Renten nach bisherigem Recht gilt
Art. 73 PKBV1 bzw. Art. 63 PKBV2. Nach Abs. 2 lit. c Ziff. 3 dieser
Bestimmungen finden u.a. in Bezug auf eine Überentschädigung die Vorschriften
dieser Verordnung Anwendung bei der "Neuberechnung des Leistungsanspruchs"
(frz. "lors d'un nouveau calcul du droit aux prestations"; ital. "in caso di
un nuovo calcolo del dirittto alle prestazioni") durch die (u.a.)
Militärversicherung. E contrario folgt daraus, dass die bisherige
Überentschädigungsregelung weitergilt, solange keine Neuberechnung des
Leistungsanspruchs erfolgt ist.

2.4 Streitig ist damit die Bedeutung des Ausdrucks "Neuberechnung des
Leistungsanspruchs".

2.4.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Anpassung der
MV-Rente an die Teuerung eine Neuberechnung, so dass nunmehr die
Überentschädigungsregelung der PKBV1 Anwendung finde. Gemäss Vorinstanz ist
unter "Neuberechnung des Leistungsanspruchs" nur eine Änderung des
Rentenanspruchs an sich (Revision im Sinne von Art. 17 ATSG bzw. aArt. 41
IVG) gemeint, nicht eine blosse Anpassung an die Teuerung.

2.4.2 Der Begriff der Neuberechnung ist weder terminus technicus noch legal
definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wäre nicht ausgeschlossen,
eine Anpassung an die Teuerung als Neuberechnung zu betrachten, wird doch
dabei der Rentenbetrag neu berechnet. Im Sprachgebrauch des
Sozialversicherungsrechts wird aber gemeinhin unter einer Neuberechnung die
Änderung infolge Mutation der Anspruchsvoraussetzungen verstanden (vgl. etwa
Art. 33 Abs. 1 UVV, Art. 7 Abs. 1 EOV, Art. 25 Abs. 3 ELV). Die
Teuerungsanpassung wird demgegenüber als "Anpassung" an die Lohn- oder
Preisentwicklung bezeichnet und nicht als Neuberechnung (vgl. Art. 33ter
AHVG, Art. 36 BVG, Art. 43 MVG, Art. 34 UVG). Dieses sprachlich-systematische
Argument spricht für die Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin.

2.4.3 Auch die teleologische Auslegung führt zu diesem Ergebnis: Die
Anwendung des bisherigen Rechts hat offensichtlich zum Zweck, eine - in der
ursprünglichen Regelung nicht vorgesehene und daher von den damaligen
Beitragszahlern nicht finanzierte - höhere Rentenleistung zu vermeiden. Das
geht aus dem vom Beschwerdeführer vorinstanzlich ins Recht gelegten Auszug
aus den Erläuterungen zur Revision verschiedener Bestimmungen der PKBV1 und
PKBV2 hervor, wonach eine Teuerungsanpassung keinen Übergang zur
Leistungsberechnung nach neuem Recht auslöse, weil dies zu teuer wäre. Dass
in dieser Aussage nur die Altersrente explizit erwähnt ist, ist nicht
ausschlaggebend: Für die Invalidenrente gilt diese Überlegung genauso.

2.4.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers liesse auch die Vorschrift von
Art. 73 PKBV1 bzw. Art. 63 PKBV2, je Abs. 2 lit. c Ziff. 3, als wenig
sinnvoll erscheinen: Da die Anpassung an die Teuerung periodisch, in der
Regel in kurzen Abständen erfolgt, käme bei der Auffassung des
Beschwerdeführers in aller Regel nach kurzer Zeit jeweils das neue Recht zur
Anwendung. Es wäre schwer nachvollziehbar, weshalb überhaupt eine
übergangsrechtliche Weitergeltung des bisherigen Rechts vorgesehen worden
wäre, wenn diese nur jeweils für einen kurzen Zeitraum zum Tragen käme.

2.4.5 Die Auslegung spricht somit dafür, dass die Anpassung der MV-Rente an
die Teuerung keine Neuberechnung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c Ziff. 3
PKBV1 darstellt. Dieses Ergebnis entspricht schliesslich auch dem in Art. 23
PKBG enthaltenen Grundsatz (vorne E. 2.3).
2.5 Der Beschwerdeführer hält dieses Ergebnis für eine stossende
Ungleichbehandlung: Er werde ungleich behandelt gegenüber Personen, deren
Rentenanspruch erst nach dem Inkrafttreten der neuen Publica-Gesetzgebung
entstanden sei.

2.5.1 Soweit darin überhaupt eine rechtsgenügliche (siehe Art. 106 Abs. 2
BGG) Rüge einer Verletzung der Rechtsgleichheit zu erblicken ist, ist diese
unbegründet:
2.5.2 Es liegt in der Natur einer Rechtsänderung, dass eine Ungleichbehandlung
eintritt zwischen denjenigen Sachverhalten, die nach der früheren Regelung
beurteilt werden oder wurden und denjenigen, die unter die neue Regelung
fallen. Dies kann als solches nicht unzulässig sein, wären doch sonst
Rechtsänderungen per se unzulässig. Bei der Ausgestaltung von
Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum,
namentlich auch im Bereich des Besoldungs- und Pensionskassenwesens: Er kann
- solange die getroffenen Regelungen keine sachlich unhaltbaren
Unterscheidungen enthalten - für die bisherigen Bediensteten die
altrechtlichen Regelungen weiter gelten lassen oder sie den neuen
Bestimmungen unterstellen oder Zwischenlösungen treffen (Urteil 1P.23/2000
vom 8. November 2000, in SJ 2001 I 413, E. 5b, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung; vgl. auch SZS 2007 S. 75 E. 5)
2.5.3 Dass für die Bezüger laufender Renten die bisherigen Regelungen
Anwendung finden, auch wenn sie für die Versicherten weniger günstig sind,
lässt sich damit begründen, dass die Renten der beruflichen Vorsorge
versicherungsmässig finanziert werden müssen. Die Kalkulation der Beiträge
und Leistungen beruht auf den Bestimmungen, die jeweils in Kraft stehen. Im
Allgemeinen haben daher die Rentenbezüger die Renten nach denjenigen Regeln
finanziert, welche zu der Zeit in Kraft standen, als sie ihre Beiträge
einbezahlt haben. Leistungsverbesserungen aufgrund späterer Rechtsänderungen
wären nicht finanziert und müssten aus freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung
finanziert werden können, was indessen nur beschränkt möglich ist. Dies
rechtfertigt es, solche Leistungsverbesserungen den bisherigen Rentnern nicht
oder nur reduziert zukommen zu lassen.

2.5.4 Im Übrigen kann das Ergebnis auch nicht als stossend betrachtet werden:
Dass die total ausbezahlte Leistung (Militärversicherung und Publica-Rente)
im Jahre 2005 geringer ausfällt als in den Jahren 2003 und 2004, ist einzig
darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin in diesen Jahren
irrtümlich zu hohe Leistungen ausbezahlte, was mit der hier streitigen
Rückforderung nun gerade korrigiert wird. Zutreffend ist, dass die gesamte
ausbezahlte Leistung weniger stark zunimmt als die auf der MV-Rente
ausbezahlte Teuerung. Dies folgt aber daraus, dass die Beschwerdegegnerin in
den Jahren 2004 und 2005 keine volle bzw. gar keine Anpassung der Renten an
die Teuerung vornehmen konnte, entsprechend der gemäss Art. 73 Abs. 2 lit. a
PKBV1 hier anwendbaren (E. 1.2) neuen Gesetzgebung (Art. 5 Abs. 5 PKBG). Der
Beschwerdeführer ist davon gleichermassen betroffen wie alle anderen Bezüger
einer Publica-Rente.

2.6 Insgesamt erweist es sich als rechtmässig, die
Überentschädigungsberechnung aufgrund von Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von
1950 vorzunehmen. Dass auf dieser Grundlage die konkrete Berechnung der
Rentenauszahlung unrichtig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unbehelflich ist auch die Berufung
des Beschwerdeführers auf Art. 24 Abs. 5 BVV 2: Selbst wenn im Sinne dieser
Bestimmung wesentlich geänderte Verhältnisse vorlägen (BGE 123 V 193 E. 5d S.
201), würde die Anpassung nach Massgabe der hier anwendbaren gesetzlichen
Grundlagen erfolgen, also weiterhin nach Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von
1950, solange die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 2 lit. c PKBV1 nicht
erfüllt sind. Schliesslich ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern
besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen sollen, welche nach
Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der EVK-Statuten von 1950 einen Verzicht auf die Kürzung
rechtfertigen könnten.

3.
Aufgrund des Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auch in den
Jahren 2003 und 2004 zu hohe Rentenzahlungen leistete. Der Beschwerdeführer
bestreitet zu Recht nicht, dass diese zu Unrecht erbrachten Leistungen
grundsätzlich zurückbezahlen sind, beruft sich aber - erstmals vor
Bundesgericht - auf Verjährung der Rückerstattungsforderung. Die
Beschwerdegegnerin erachtet die erst vor Bundesgericht erhobene
Verjährungseinrede aufgrund von Art. 99 BGG als unzulässig.

3.1 Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind im Verfahren vor Bundesgericht neue Begehren
unzulässig. Da das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106
Abs. 1 BGG), ist eine neue rechtliche Argumentation grundsätzlich zulässig
(in BGE 133 III 421 nicht publ. E. 1.3; Urteil vom 13. September 2007,
4A_188/2007 E. 4.3.5). Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c des bis 31. Dezember 2006
geltenden OG waren im Verfahren der Berufung neue Einreden unzulässig; eine
erstmals vor Bundesgericht erhobene Verjährungseinrede war daher unbeachtlich
(Urteil vom 7. Januar 1999, 4C_299/1998, E. 4b), ausser wenn die Verjährung
erst im Laufe des Berufungsverfahren eingetreten war (BGE 123 III 213 E. 5b
S. 218). Demgegenüber war im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Art. 97 ff. und 128 ff. OG) auch die erstmals vor Bundesgericht erhobene
Verjährungseinrede zulässig, auch in denjenigen Bereichen, in denen das
Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung gebunden war (SZS 1994 S. 388 E. 3a). Wie es sich
damit unter dem Geltungsbereich des BGG verhält, kann offen bleiben, da die
Verjährungseinrede aus den folgenden Gründen ohnehin unbegründet ist.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Rückerstattungsforderung mit laufenden
Rentenansprüchen des Beschwerdeführers verrechnet. Die Verrechnungsregeln von
Art. 120 ff. OR stellen allgemeine Grundsätze dar, die mangels
entgegenstehender spezialgesetzlicher Vorschriften analog auch im
öffentlichen Recht, namentlich im Sozialversicherungsrecht, anwendbar sind
(BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135; 128 V 50 E. 4a S. 53, 224 E. 3b S. 228).
Zulässig ist - unter dem Vorbehalt von Art. 125 Ziff. 2 OR - auch die
Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Renten der
beruflichen Vorsorge (Art. 39 Abs. 2 BVG e contrario; Urteile vom 21. August
2007, B 132/06, E. 3.1 und vom 13. April 2006, B 45/05 E. 6; Hans-Ulrich
Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 352 N. 947).

3.3 Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann auch eine verjährte Forderung zur
Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, als sie mit der anderen
Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (vgl. zur
Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rahmen der Rückforderung von Leistungen
der beruflichen Vorsorge: Urteile vom 31. August 2006, B 63/05, E. 2.5 und
vom 16. Oktober 2006, B 55/05, E. 5.1). Massgebend ist somit nicht, ob die
Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Gläubiger die
Verrechnung effektiv geltend macht (Art. 124 OR), sondern ob sie in dem
Zeitpunkt, als sie hätte verrechnet werden können, verjährt war; ist dies zu
verneinen, kann der Gläubiger verrechnen, auch wenn die Forderung inzwischen
verjährt ist (Aepli, Zürcher Kommentar, N. 156 und 177 zu Art. 120 OR).
Vorliegend entstand die Rückerstattungsforderung mit den zu hohen
Auszahlungen in den Jahren 2003 und 2004 und konnte ab dem Zeitpunkt ihrer
Entstehung mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werden. Damals war
sie jedenfalls noch nicht verjährt. Die Verrechnung war somit zulässig, zumal
eine Verletzung von Art. 125 Ziff. 2 OR weder behauptet wird noch angesichts
der aktenkundigen Höhe der MV-Rente in Frage kommt.

4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 65 Abs. 4 lit. a
und Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für
Sozialversicherungen und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht
des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard