Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 565/2007
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9C_565/2007

Urteil vom 25. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

T. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143
Dornach,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 19. Juli 2007.

in Erwägung,

dass die IV-Stelle Basel-Stadt das von T.________, geboren 1955, am
6. Oktober 2003 gestellte Leistungsbegehren nach beruflichen und
medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 29. November 2006 mangels
anspruchsbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juli 2007 abwies,
dass T.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2001, eventualiter
Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme medizinischer Abklärungen,
beantragen, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen
liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 12. Dezember 2007 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz in Würdigung einerseits des Abklärungsberichtes Haushalt
vom 24. Februar 2004 und anderseits der medizinischen Akten, insbesondere des
psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 25. April 2006, mit in allen Teilen überzeugender
Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre und in
einer körperlich nicht schweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
besteht, was bei einem anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % zu keinem Rentenanspruch führt,
dass es sich bei den Fragen, ob die Beschwerdeführerin bei der
Invaliditätsbemessung als Erwerbstätige oder als Hausfrau (bzw.
Teilerwerbstätige) einzustufen ist und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit
in diesen Bereichen verhält, um Tatfragen handelt, welche vom Bundesgericht
nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden können (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 398; siehe auch Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006),
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung, sie wäre ohne
Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, erhobenen Einwendungen schon deshalb
nicht durchdringen, weil die Sachverhaltsannahme wesentlich auf den von der
Versicherten am 3. Februar 2004 selbst gemachten Äusserungen gegenüber der
Haushaltsabklärungsperson beruht und keine Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, diese Aussage sei von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder
anderer Art beeinflusst worden, was vielmehr auf die erst im
Beschwerdeverfahren erhobene nachträgliche Bestreitung zutrifft,
dass angesichts der weiteren zu berücksichtigenden Umstände (Alter, Wegfall
der Erziehungsaufgaben, finanzielle Verhältnisse, Invalidität des Ehemannes)
die Feststellung der Vorinstanz zur Qualifikation als Erwerbstätige
jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheint,
dass im Übrigen auch die Annahme eines anderen
invalidenversicherungsrechtlichen Status, namentlich die Ausübung einer
100%igen Haushaltstätigkeit, der Beschwerdeführerin nicht von Vorteil wäre,
erscheint doch die im hauswirtschaftlichem Abklärungsbericht vom 24. Februar
2004 angegebene Einschränkung angesichts der medizinischen Befunde
schlechthin nicht als nachvollziehbar,
dass die gegen die vorinstanzliche Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit
erhobenen Vorbringen ebenfalls nicht durchdringen, da sich die
Beschwerdeführerin die somatische Seite betreffend einzig auf den Bericht des
behandelnden Psychiaters vom 11. Juni 2007 stützt, in Ergänzung der auch hier
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen ist, dass dieser
Arzt über keine weitere einschlägige Facharztausbildung (weder in Radiologie,
noch Rheumatologie noch orthopädischer Chirurgie) verfügt und im Übrigen
lediglich eine zusätzliche Diagnose stellt, zur hier allein interessierenden
Frage der Arbeitsfähigkeit aber keine Stellung bezieht,
dass die Beschwerdeführerin nebst somatischen Beschwerden, die aber zu keinen
Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit führen, zwar an einer somatoformen
Schmerzstörung leidet, diese indessen nach der Rechtsprechung als solche
grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag
(BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354),
dass die Kritik der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.________ habe sich im
Gutachten vom 25. April 2006 nicht mit den rechtsprechungsgemäss geforderten
Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen bei einer somatoformen
Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit
angenommen werden kann (siehe dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352
E. 2.2.3 S. 354), von vornherein ins Leere stösst, da das kantonale Gericht
zu ihren Gunsten vom Vorliegen dieses Ausnahmefalles ausgegangen ist und sich
in den Akten keine Anhaltspunkte finden, wonach die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht um mehr als 20 % eingeschränkt sein soll,
dass insbesondere der behandelnde Psychiater im Bericht vom 11. Juni 2007 wie
bereits oben erwähnt keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit nimmt, und
schliesslich auch der Hinweis auf den sich angeblich verschlechternden
Gesundheitszustand unbehelflich ist, da bei der gerichtlichen Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt (hier: 29. November 2006)
abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen),
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner
zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten
Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94),
dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vom kantonalen Gericht
durchgeführten Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt, weshalb sich
Weiterungen erübrigen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard