Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 564/2007
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9C_564/2007

Urteil vom 8. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

S. ________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas
Schwarz, Marktgasse 23/25, 4902 Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
25. Juli 2007.

Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 18. September 2006 verneinte die IV-Stelle Bern mit
Verfügung vom 20. Oktober 2006 einen Anspruch des 1954 geborenen S.________
auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2007 ab.

S. ________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 8. Oktober 2007;
eventuell sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation
(MEDAS) des Spitals X.________ vom 7. September 2006, worin mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45) sowie ein chronisches lumbales
Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung
erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (in psychischer
Hinsicht einfache und mittlere Arbeiten ohne besondere Verantwortung sowie
körperlich leichte und mittelschwere Verrichtungen ohne Zwangshaltungen) bei
einer 15%igen Leistungseinschränkung voll arbeitsfähig ist.

2.2 Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich der Beschwerdeführer namentlich
unter Hinweis auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte - der Internistin
Dr. med. M.________, des Anästhesisten Dr. med. A.________, je vom
15. November 2006, sowie des Psychiaters Dr. med. L.________, vom
16. November 2006 -, die wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeiten auswiesen
(100 %, 100 % und 70 bis 80 %). Dr. med. M.________ betrachtete im
Wesentlichen die "schwere Somatisierungsstörung", die therapeutisch nicht
mehr angegangen werden könne, als für die vollständige Leistungsunfähigkeit
verantwortlich. Dr. med. L.________ führte die von ihm veranschlagte
Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) zurück und übte Kritik am MEDAS-Gutachten, wonach dieses
gewisse Belastungsfaktoren, wie etwa die ehelichen Spannungen oder die
schulischen Probleme des älteren Sohnes, völlig ausser Betracht gelassen
habe. Auch Dr. med. A.________ problematisierte die psycho-soziale Situation
des Versicherten und stellte in psychischer Hinsicht eine depressive
Stimmungslage fest.

2.3 Die sich gegen die vorinstanzliche Arbeits(un)fähigkeitsbemessung
richtenden und mithin Tatsächliches beschlagenden Vorbringen in der
Beschwerde vermögen an der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts indessen
nichts zu ändern. So begründen die drei (Kurz-)Berichte den höheren Grad der
Arbeitsunfähigkeit insbesondere mit invaliditätsfremden Gründen und stützen
sich auf Diagnosen, die im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der
grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch
unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352
und 396) keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigen, zumal
aufgrund des MEDAS-Gutachtens eine Tendenz zur Aggravation im Raume steht.
Jedenfalls ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer vollen
Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinbusse von 15 % nicht offensichtlich
unrichtig, sodass dahin gestellt bleiben kann, ob die Berichte der
behandelnden Ärzte die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel
zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten. Schliesslich
kann der Bericht des REM, Institut für Expertisen in Medizin und Recht, vom
13. Juni 2007, der eine Beurteilung des MEDAS-Gutachtens vornahm, den
vorinstanzlichen Entscheid nicht erschüttern. Es handelt sich dabei um ein
unzulässiges Novum (Art. 99 BGG), da nicht erst der angefochtene Entscheid,
sondern bereits das MEDAS-Gutachten dazu Anlass gegeben hätte. Zudem würde
der Bericht am Ergebnis nichts ändern: Denn das REM ging darin mit Blick auf
die physischen Beschwerden ebenfalls von einer "vollschichtigen
Arbeitsfähigkeit" in adaptierter Tätigkeit aus. Die psychiatrische Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) mit
Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45) erachtete das REM als "nicht schlüssig",
weil unklar bleibe, weshalb die MEDAS nicht eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) angenommen habe. Da nach
dem vorne Gesagten grundsätzlich weder die eine noch die andere Diagnose
invalidisierende Wirkung hätte, kommt auch dieser Kritik hier keine
entscheidende Bedeutung zu.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey