Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 561/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_561/2007

Urteil vom 11. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

B. ________, Deutschland, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Lausannegasse 18/20, 1700 Freiburg,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der nach Ablehnung seines Asylgesuchs seit Sommer 1993 in Deutschland
wohnhafte B.________, geb. 1957, bezog ab 1. Mai 1991 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt
Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Mit Verfügung vom
29. April 2002 bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Rente,
dies bei einem Invaliditätsgrad von 67 %. Aufgrund der geänderten Rechtslage
seit 1. Januar 2004, wonach neu bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 % und weniger als 70 % Anspruch auf eine Dreiviertelrente besteht, leitete
sie im Februar 2004 ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 19. Juli
2004 setzte die IV-Stelle bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 67 %
die ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2004 auf eine Dreiviertelrente
herab, was sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 bestätigte.

B.
Die Beschwerde des B.________ wies das Bundesverwaltungsgericht nach
zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 13. Juni 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. Juni 2007 sei im materiellen
Punkt aufzuheben und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sei zu
verpflichten, ihm eine Rente auf der Basis von 100 % rückwirkend per 19. Juli
2004 auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein polydisziplinäres
Gutachten bei der Klinik X.________ einzuholen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde hat u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei
in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1). Wie es sich mit dieser Rüge im Einzelnen verhält, kann
offen bleiben allein mit Blick auf den persönlichen Anwendungsbereich der
Vo 1408/71.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent - und nach Abs. 1bis, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, in
Härtefällen von mindestens 40 Prozent - betrug der Anspruch ein Zweitel und
bei einem solchen von mindestens 40 Prozent ein Viertel einer ganzen Rente.
Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des IVG gemäss
Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) ist die
Rentenabstufung verfeinert und die Härtefallrente gestrichen worden. Neu
bestimmt Art. 28 Abs. 1 IVG, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 Prozent beträgt der Rentenanspruch drei Viertel, von
mindestens 50 Prozent ein Zweitel und bei einem solchen von mindestens
40 Prozent ein Viertel einer ganzen Rente.
Nach lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003
(4. IV-Revision) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 66 2/3 Prozent nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle
jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem
Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten
bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

3.2 Bei lit. f zweiter Satz der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März
2003 handelt es sich nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art. 17
ATSG, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der
laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue
Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Dem Normzweck entsprechend sollen
ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent und
weniger als 70 Prozent bei Bezügerinnen und Bezügern, die am 1. Januar 2004
das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nicht kraft Gesetz ab diesem
Zeitpunkt auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt werden, ohne dass geprüft
wird, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben
sind. Je nach Ergebnis der Prüfung ist die Rente entsprechend anzupassen,
allenfalls sogar aufzuheben. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV anwendbar (SVR 2006 IV Nr. 36 S. 132 E. 2.2 [I 313/04];
Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

4.
Die Vorinstanz hat die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine
Dreiviertelrente mit folgender Begründung bestätigt: Die IV-Stelle habe den
der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 29. April 2002 zugrunde liegenden
Invaliditätsgrad von 67 % fehlerfrei ermittelt. Die trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit habe sie gestützt auf die - als
äussert wohlwollend zu bezeichnende - Einschätzung ihres Ärztlichen Dienstes
vom 21. März 2001 festgelegt. Es fänden sich entsprechend der Stellungnahme
des Ärztlichen Dienstes vom 22. Dezember 2004 keine stichhaltigen Hinweise,
wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich im massgeblichen
Zeitraum rentenrelevant verschlechtert hätte. Die Aussage im Bericht des
behandelnden Arztes Dr. med. K.________ vom 14. September 2004, wonach keine
Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung eingetreten sei, sei
äusserst vorsichtig formuliert und vermöge das Gericht nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu überzeugen. Es sei daher von einer gleichbleibenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mithin auch von einem gleichbleibenden
Invaliditätsgrad von 67 % auszugehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 den Sachverhalt
umfassend abgeklärt und rechtlich korrekt gewürdigt habe.

5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene verfahrensrechtliche Mängel gerügt.
Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den
Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle zu äussern. Dies werde
als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) betrachtet, die
nicht geheilt worden sei. Sodann liege ein Verstoss gegen das
Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 6 EMRK) vor, indem die Vorinstanz auf die
beantragte mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet habe. Dadurch sei dem
Beschwerdeführer auch die Parteiaussage verweigert worden, was eine
Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 12 VwVG) darstelle. Mit Blick auf den
Ausgang des Verfahrens braucht auf diese Rügen und die diesbezüglichen
Vorbringen in der Beschwerde nicht näher eingegangen zu werden.

5.2 Materiell wird u.a. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch
Vorinstanz und IV-Stelle gerügt (Art. 43 und 61 lit. c ATSG). Die
medizinische Aktenlage sei zu lückenhaft. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dem orthopädischen Gutachten vom 13. Mai 1998 und
dem psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2000 erscheine mehr als nur
möglich. Eine polydisziplinäre Begutachtung hätte daher durchgeführt werden
müssen.

5.2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG prüft die
IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Diese Vorschrift gilt aufgrund von Art. 3
lit. dbis VwVG auch für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen unter
Mitwirkung der Parteien fest (Untersuchungsgrundsatz). Es erhebt die dazu
notwendigen Beweise und würdigt diese frei (Art. 33 VVG sowie Art. 12 f. VwVG
und Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und
beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche
Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten
jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen (Urteil I 281/06 vom 24. Juli
2006 E. 3.2.1). Diese Abklärungspflicht umfasst jedoch nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet oder an Beweisvorkehren beantragt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand; vgl. dazu BGE 125 V 413)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 43
und 273). In diesem Rahmen hat das erstinstanzliche Gericht zusätzliche
Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen, wenn aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer aus den Akten sich ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
hiezu besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 282 mit Hinweis). Gelangt es bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht
von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. In
dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung (BGE 124 V
90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) und auch kein Verstoss gegen den
Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar
2008 E. 5.1).
5.2.2 Die Vorinstanz hat die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf der Grundlage eines orthopädischen
Gutachtens vom 13. Mai 1998, eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens
vom 19. Dezember 2000, von zwei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eingereichten Berichten des behandelnden Arztes vom 12. Mai und 14. September
2004 sowie von zwei Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes der
Beschwerdegegnerin vom 6. Juli und 22. Dezember 2004 vorgenommen. In der
Beschwerde wird zu Recht vorgebracht, dass die Expertise vom 13. Mai 1998
sieben Jahre vor dem den Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2005 (BGE 131 V 343 E. 2 S. 354) erstellt worden war. Bereits
diese zeitliche Distanz rief einer vertieften Abklärung der aktuellen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.2 mit Hinweis).
Eine solche fand jedoch nicht statt. Die Beschwerdegegnerin holte lediglich
bei ihrem Ärztlichen Dienst zwei Stellungnahmen zu den vom Versicherten
eingereichten zwei Berichten des behandelnden Arztes ein. Bei diesen
Stellungnahmen handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV.
Solche sind keine medizinischen Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG und auch
keine Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht
im Wesentlichen darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Den Berichten nach Art. 49 Abs. 3 IVV kann zwar nicht jegliche
Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden (Urteil 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 5.2 mit Hinweis). In Anbetracht der doch langen Zeitspanne
von sieben und fünf Jahren seit dem Gutachten vom 13. Mai 1998 und
19. Dezember 2000 durfte die IV-Stelle indessen nicht allein gestützt auf die
ohnehin sehr kurzen Beurteilungen ihres Ärztlichen Dienstes eine aufgrund des
Berichts des behandelnden Arztes vom 14. September 2004 mögliche
gesundheitliche Verschlechterung verneinen und auf weitere Abklärungen
verzichten. Dadurch erhob sie die rechtserheblichen Tatsachen unvollständig.
Die darauf gestützte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erfolgte somit
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Nach dem Gesagten ist eine (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung
für die Beurteilung des streitigen Umfangs des Rentenanspruchs unabdingbar.
Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese
ist bei der Bestimmung der Person des Sachverständigen im Rahmen der
Mitwirkungsrechte der Versicherten bei der Anordnung eines medizinischen
Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nach
Art. 44 ATSG (vgl. BGE 133 V 446, 132 V 93) grundsätzlich frei. Im Übrigen
wird die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung - durch
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) - die erwerblichen und arbeitsmarktlichen
Verhältnisse in Deutschland zugrunde zu legen haben, wie sie dies bereits bei
der revisionsweisen Bestätigung der ganzen Rente mit Verfügung vom 29. April
2002 tat. Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten im Sommer 1993 nach
Ablehnung ihres Asylgesuchs die Schweiz verlassen. Es ist ihm deshalb nicht
möglich, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in der Schweiz erwerblich zu
verwerten.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 und der Einspracheentscheid vom
22. Februar 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente ab
1. September 2004 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für
das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler