Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 55/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_55/2007
9C_122/2007

Urteil vom 18. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

9C_55/2007
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000
St. Gallen,

und

9C_122/2007
L.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000
St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 1. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1951 geborene L.________ arbeitete seit 1. April 1995 als
Gerüstmonteur (Baustellenleitung) bei der Firma Z.________ AG, einem der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am
9. August 1995 verletzte er sich bei der Arbeit an der linken Schulter. Die
SUVA anerkannte eine Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Im März 1996 ersuchte L.________ die
Invalidenversicherung um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Mit
Verfügung vom 29. August 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % ab 1. August 1996 eine
Viertelrente zu. Hiegegen liess er beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen Beschwerde erheben.
Mit Verfügung vom 17. Mai 1999 sprach die SUVA L.________ aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. April 1999 eine Invalidenrente der
Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung zu. Mit
Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1999 bestätigte die Anstalt Beginn und
Höhe der Leistungen. Auch hiegegen liess L.________ beim Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben.

A.b Mit Entscheid vom 22. Februar 2001 hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 1998 auf und
wies die Sache zur Prüfung der beruflichen Eingliederung und zu neuer
Entscheidung an diese zurück. Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Januar 2003 mit, es bestehe aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % ab 1. August 1996 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
In der Folge schlug die SUVA vor, bei Prof. Dr. med. G.________, Chefarzt
Orthopädie Spital X.________, ein Gutachten zur Frage der Erwerbsunfähigkeit
einzuholen. Damit war die IV-Stelle einverstanden und wartete mit dem Erlass
einer Verfügung zu. Das kantonale Versicherungsgericht wertete dies als
Zugeständnis, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Es
hob daher mit Entscheid vom 15. April 2003 den Einspracheentscheid vom
1. Dezember 1999 auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie nach
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen u.a.
über die Rentenberechtigung des Versicherten neu verfüge.

A.c Auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. med. G.________ vom
23. Dezember 2003 einigten sich die SUVA und der Rechtsvertreter von
L.________ am 22. Juni 2004 unter Berücksichtigung aller Umstände auf eine
unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 50 %. Am 22. Juli 2004 erliess die
Anstalt eine entsprechende Rentenverfügung.
Auf Anordnung der IV-Stelle wurde L.________ am 15. Dezember 2004 von Dr.
med. K.________, Leitender Arzt Abteilung Psychosomatik Klinik Y.________,
untersucht und begutachtet. Der Regionale Ärztliche Dienst nahm am 7. April
2005 zur Expertise vom 27. Januar 2005 Stellung. Mit Verfügung vom
8. September 2005 sprach die IV-Stelle L.________ aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente zu.
Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben. Nachdem ihn die Verwaltung
auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit
zum Rückzug der Einsprache gegeben hatte, stellte sie mit Entscheid vom
13. Februar 2006 fest, es bestehe ab 1. August 1996 bei einem
Invaliditätsgrad von 44 % lediglich Anspruch auf eine Viertelrente.

B.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen die Beschwerde des L.________ teilweise gut. Es hob den
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 auf und sprach dem Versicherten im
Sinne der Erwägungen eine halbe Invalidenrente zu (Dispositiv-Ziffer 1); im
Weitern wies es die Sache zur Festlegung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an
die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Sowohl die IV-Stelle als auch L.________ führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des
Entscheids vom 1. Februar 2007, der Versicherte in dem Sinne, es sei ihm
rückwirkend ab 1. August 1996 eine ganze Rente zuzusprechen, allenfalls sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht beantragt in beiden Verfahren (9C_55/2007 und
9C_122/2007) die Abweisung der Beschwerde. L.________ und IV-Stelle
schliessen jeweils auf Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zugrunde und es stellen
sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren
9C_55/2007 und 9C_122/2007 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192
E. 1 S. 194).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Die IV-Stelle ermittelte den für den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung und dessen Umfang massgeblichen Invaliditätsgrad
(Art. 28 Abs. 1 IVG) durch Einkommensvergleich (vgl. dazu Art. 16 ATSG sowie
BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 und BGE 130 V 343). Validen- und Invalideneinkommen
bestimmte sie auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1994
des Bundesamtes für Statistik (LSE 94; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 und
BGE 124 V 321), ausgehend vom selben Tabellenlohn (Fr. 4127.- [monatlicher
Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten, privater
Sektor]). Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare
Arbeitsfähigkeit legte die IV-Stelle auf 70 % fest. Im Weitern nahm sie beim
Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vor (BGE 126 V 75).
Daraus errechnete sich ein Invaliditätsgrad von 44 % ([1 - 0,7 x 0,8] x
100 %; vgl. Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Dies gibt Anspruch auf
eine Viertelrente.
Das kantonale Gericht hat die Invaliditätsschätzung der IV-Stelle insofern
korrigiert, als es den Abzug vom Tabellenlohn auf 30 % festsetzte. Daraus
resultierte bei im Übrigen gleichen Bemessungsfaktoren ein Invaliditätsgrad
von 51 % ([1 - 0,7 x 0,7] x 100 %). Dies gibt Anspruch auf eine halbe Rente.

4.
Der Versicherte rügt eine willkürliche und «klar» unrichtige Würdigung der
Akten durch das kantonale Gericht. Insbesondere habe die Vorinstanz die
Verschlechterung des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes seit
der Abklärung vom 2. März bis 3. April 1998 in der BEFAS nicht
berücksichtigt. Auf die Ergebnisse dieser Abklärung könne nicht mehr ohne
weiteres abgestellt werden. Eine Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
von 70 % gemäss Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2003
erscheine aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen sowie weiterer
Faktoren (Alter, berufliche und intellektuelle Fähigkeiten etc.) aus
objektiver Sicht als sehr unwahrscheinlich. Es könne nicht in guten Treuen
von realistischen Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung
gesprochen werden. Im Übrigen sei nicht einzusehen, dass der Invaliditätsgrad
gleich oder sogar geringer sein solle als die vom Unfallversicherer
angenommenen 50 % Erwerbsunfähigkeit. Diese Invaliditätsschätzung beruhe zwar
auf einem Vergleich. Es seien indessen sämtliche im damaligen Zeitpunkt
verfügbaren Unterlagen und medizinischen Gutachten berücksichtigt worden.
Sodann seien lediglich die unfallkausalen Beschwerden im linken
Schultergelenk beurteilt worden. Unfallfremde Faktoren, namentlich
Einschränkungen der Funktionalität der rechten Schulter und allfällige
psychische Aspekte seien ausser Acht gelassen worden.
Die IV-Stelle beanstandet einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn von
30 %. Maximal zulässig seien nach der Rechtsprechung 25 %.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, aufgrund der Gutachten der BEFAS
vom 5. Mai 1998 und des Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Dezember 2003 sei
von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, dies für eine Tätigkeit in
einem industriellen Betrieb mit unbelastetem Einsatz des rechten Armes und
ohne belasteten Einsatz des linken Armes. Derartige Tätigkeiten liessen sich
finden. Im BEFAS-Gutachten würden dem Versicherten vier mögliche
Arbeitsplätze genannt, die überdies seinen Neigungen entsprächen. Bei der
Frage der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn hat die Vorinstanz unter Hinweis
auf die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung festgehalten, der Versicherte könne
seine Arbeitsfähigkeit von 70 % nur dann praktisch verwerten, wenn die
Arbeitsbedingungen in besonders hohem Masse an seine Behinderungen angepasst
seien. Dies bedürfe eines grossen Entgegenkommens und einer grossen
Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers, welche insbesondere in einer
behinderungsbedingten Anpassung von Maschinen oder aber in der Inkaufnahme
eines deutlich verlangsamten Arbeitstempos bestehen müsste, was auf dem
Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss mit einer einschneidenden Lohneinbusse
kompensiert werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Versicherte seine
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
ausserordentlich unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne.
Dies rechtfertige einen entsprechend hohen Abzug vom aufgrund von
Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen. Zu beachten sei auch, dass
diese Löhne für zweiarmige Personen oder allenfalls für solche, welche den
verletzten Arm noch als Hilfshand einsetzen könnten, ermittelt würden. Eine
(funktionelle) Einarmigkeit, welche vorliegend durch die starke Einschränkung
des «gesunden» Armes sogar noch verstärkt werde, werde darin jedenfalls nicht
abgebildet. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten
einen erhöhten - über die nach der Rechtsprechung maximal zulässigen 25 %
hinausgehenden - Leidensabzug beim Invalideneinkommen von 30 %.

5.2 Nach den insoweit nicht offensichtlich unrichtigen (vgl. E. 2)
Feststellungen des kantonalen Gerichts kommt dem BEFAS-Gutachten vom 5. Mai
1998 voller Beweiswert zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), dies jedenfalls bis
zum Auftreten von Beschwerden an der rechten Schulter. Die Vorbringen der
Versicherten und die vorinstanzlichen Erwägungen zum Abzug vom Tabellenlohn
betreffen die gesundheitliche Situation unter Berücksichtigung dieser
Beschwerden (E. 5.1). Bis zu diesem Zeitpunkt stimmen die
Invaliditätsbemessung von Vorinstanz und IV-Stelle auf der Grundlage des
BEFAS-Gutachtens überein; insoweit ist von einem Invaliditätsgrad von 44 %
auszugehen.

5.3
5.3.1 Für die Zeit nach dem Auftreten der im Gutachten des Prof. Dr. med.
G.________ vom 23. Dezember 2003 erwähnten Schulterbeschwerden rechts gilt
Folgendes: Im BEFAS-Gutachten vom 5. Mai 1998 wurden dem Versicherten
aufgrund der praktischen Abklärungen überwiegend einarmig ausübbare
Tätigkeiten, bei denen die linke Hand sporadisch für leichte Hilfsfunktionen
eingesetzt werden muss, zu 70 % als zumutbar bezeichnet. Diese Einschätzung
beruhte auf der damals richtigen Annahme von intakten, grundsätzlich voll
gebrauchsfähigen rechten Schulter, Arm und Hand. Demgegenüber bestanden bei
der Begutachtung durch Prof. Dr. med. G.________ im Oktober und November 2003
Beschwerden an der Schulter rechts, welche das funktionelle Leistungsvermögen
einschränkten. Der orthopädische Experte hielt diesbezüglich fest, der
Versicherte könne mit dem rechten Arm lediglich eine Last von weniger als
zwei Kilogramm tragen und dies auch nur, wenn das Gewicht nicht über die
Horizontale gehoben werden müsse. Linksseitig sei überhaupt keine Belastung
des Armes möglich. Die Arbeitsfähigkeit  bezifferte Prof. Dr. med. G.________
auf 70 % (Gutachten vom 23. Dezember 2003). Gemäss kantonalem Gericht lässt
sich aus den beiden Expertisen ableiten, dass zwischen 1998 und 2003 für eine
adaptierte Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit konstant bei 70 % geblieben sei.
Diese Beweiswürdigung muss ohne nähere Umschreibung, was unter einer - mit
Blick auf den mehrfach funktionell eingeschränkten Versicherten - adaptierten
Tätigkeit zu verstehen ist, als willkürlich bezeichnet werden. Die
zusätzliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aufgrund der
Schulterbeschwerden rechts verbietet jedenfalls den Schluss, dass die im
BEFAS-Gutachten vom 5. Mai 1998 als zumutbar genannten
Verweisungstätigkeiten, umfassend u.a. Verpackungsarbeiten sowie das
Hantieren mit Werkteilen von maximal 5 kg Gewicht, vom Anforderungsprofil her
tatsächlich in Betracht fallen. Es stellt sich denn auch die Frage, wie
Tätigkeiten in einem industriellen Betrieb mit unbelastetem Einsatz des
rechten Armes und ohne belasteten Einsatz des linken Armes aussehen. In
diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde des Versicherten richtig darauf
hingewiesen, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden darf. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im
Sinne von alt Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb
zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile I 269/05 vom 11. Oktober
2005 E. 3.5, I 537/03 vom 16. Dezember 2003 E. 3.1 und I 97/00 vom 29. August
2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die - nicht bestrittenen - vorinstanzlichen
Erwägungen zum Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.1 hievor) werfen in der Tat
die Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
insbesondere im industriellen Bereich auf.
Im Weitern besteht gemäss dem Gutachten des Dr. med. K.________ vom
27. Januar 2005 aus rein psychiatrischer Sicht ohne Berücksichtigung
körperlicher Erkrankung in leicht adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von lediglich 70 %. Ob die Einschränkungen aus psychiatrischer und
orthopädischer Sicht von je 30 % kumulieren, sagt der Experte nicht. Gemäss
der internen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle
vom 7. April 2005 gilt die psychisch bedingte Leistungsverminderung zeitlich
auch für die orthopädische Problematik und umgekehrt. Dies wird indessen
nicht näher begründet. Dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage eine Addition
der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht verneint
hat, stellt eine unhaltbare Beweiswürdigung und damit offensichtlich
unrichtige Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG dar.

5.3.2 Im Sinne des Vorstehenden besteht Abklärungsbedarf sowohl in Bezug auf
die zumutbare Arbeitsfähigkeit als auch deren erwerbliche Verwertbarkeit.
Erst wenn der rechtserhebliche Sachverhalt insofern richtig und vollständig
festgestellt ist, stellt sich beim Invalideneinkommen, sofern es auf
tabellarischer Grundlage zu ermitteln ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399,
129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.), die Frage des Abzugs vom Tabellenlohn nach
BGE 126 V 75. Diesbezüglich macht die IV-Stelle insoweit zu Recht geltend,
dass nach der Rechtsprechung der Abzug maximal 25 % betragen kann (BGE 126 V
75 E. 5b/cc S. 80). In diesem Zusammenhang ist immerhin zu beachten, dass
einer erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens noch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit allenfalls dadurch Rechnung getragen werden kann,
dass auf einen anderen als auf den durchschnittlichen Lohn in allen
Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abgestellt wird (BGE 129 V
472 E. 4.3.2 S. 483; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 47 [U 240/99]). Diese
Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zuge, wenn der
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt
sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges
ausser Betracht fallen (RKUV a.a.O.; Urteil I 295/06 vom 19. September 2006
E. 3.2.1).
5.4 Die IV-Stelle wird die notwendigen Abklärungen vorzunehmen haben und
danach über die Invalidenrente neu verfügen (vgl. zur Frage der
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die
Invalidenversicherung zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil U 148/06 vom 28. August 2007). Dabei wird sie allenfalls auch den
Zeitpunkt festzulegen haben, ab welchem die  heraufzusetzen ist (Art. 88a
Abs. 2 IVV und BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Im Übrigen ist Leistungsbeginn
der 1. August 1996, wie auch das kantonale Gericht in E. 1 seines Entscheids
richtig festgestellt hat. Dispositiv-Ziffer 2, welche die Sache u.a. zur
Festlegung des Rentenbeginns zurückweist, ist insoweit ebenfalls aufzuheben.

6.
Bei diesem Ergebnis sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat zudem dem Versicherten
für das Verfahren 9C_122/2007 eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 2 BGG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung, dem im Übrigen entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 2 BGG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202), gegenstandslos. Für das Verfahren 9C_55/2007, in
welchem die IV-Stelle als obsiegende Partei gilt, wurde die unentgeltliche
Verbeiständung nicht beantragt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_55/2007 und 9C_122/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2007 - mit
Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2, soweit die Festlegung der Rentenhöhe
betreffend - und der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 aufgehoben
werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
und L.________ zu gleichen Teilen auferlegt.

4.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Versicherten für das Verfahren
vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus
Schultz, St. Gallen, für das Verfahren 9C_122/2007 aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

6.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses neu festzusetzen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: