Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 559/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_559/2007

Urteil vom 17. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Traub.

A. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene, verheiratete A.________, bis Frühjahr 2002 und dann erneut
ab 1. Juni 2005 als diplomierte Pflegefachfrau tätig, meldete sich am
26. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
Durchführung medizinischer und berufsberaterischer Abklärungen lehnte die
IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 26. Juni und 8. August 2002 sowohl einen
Anspruch auf Umschulung zur Hundecoiffeuse als auch denjenigen auf eine
Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Dezember 2002
teilweise gut und wies die IV-Stelle zur "Weiterabklärung im Sinne der
Erwägungen" an. Die IV-Stelle Bern holte hierauf vom Pychiater Dr. med.
H.________ ein erstes Gutachten vom 11. September 2003 ein. Mit (durch
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 bestätigter) Verfügung vom 26. September
2003 lehnte sie die beantragte Umschulung erneut ab. Die gegen den
Einspracheeentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern wiederum dahingehend gut, dass es die Sache zur ergänzenden
Abklärung betreffend die Zeit ab Oktober 2003 und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 15. September 2004).
Nach Einholung von Formularberichten der die Versicherte ab 6. März 2004
behandelnden Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med.
S.________ vom 19. Dezember 2004 und 2. Oktober 2005 sowie eines
rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. R.________ vom 28. Juni 2006 und
eines zweiten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. H.________ vom
14. August 2006 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Dezember
2006 wiederum ab.

B.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern liess A.________
beantragen, es sei ihr "mindestens eine halbe Rente seit wann rechtens"
auszurichten und "eine öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
mit Partei- und Zeugenbefragung" durchzuführen; ausserdem seien der
Beschwerdegegnerin die Kosten "für das psychiatrische Obergutachten"
aufzuerlegen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2007 wies der
kantonale Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung
mit Partei- und Zeugenbefragung ab. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit folgenden Rechtsbegehren:
"1.Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2007 sei
vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Invalidenrente seit wann
rechtens auszurichten.

3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
einzuberufen und durchzuführen.

4. Die Kosten für das psychiatrische Obergutachten des Instituts X.________
für medizinische Begutachtungen vom 18. Juni 2007 seien gemäss Art. 45 ATSG
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese das Beweisverfahren, inkl. Einberufung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, neu aufnimmt, um in der Folge
einen neuen Entscheid treffen zu können.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet
auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das kantonale Gericht
ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgewiesen hat.
Dabei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare formelle
Rechtsfrage.

1.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter
anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, wie er in Art. 6
Ziff. 1 EMRK statuiert ist, bedeutet eine Absage an jede Form geheimer
Kabinettsjustiz. Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der
Gerichtsverhandlung soll den am Prozess Beteiligten eine korrekte und
gesetzmässige Behandlung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der
allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie
das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die
Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen
können. Demgemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die
Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit
(BGE 120 V 1 E. 3b S. 7; 119 V 375 E. 4b/bb S. 380; 119 Ia 99 E. 4a S. 104
mit Hinweisen).
Hingegen beinhaltet der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch darauf, dass
bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen
werden (BGE 119 Ib 311 E. 7a S. 331). Die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen - im
erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem klar
und unmissverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung
mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich
eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine
Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das
Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme
bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55).

1.3 Der von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich gestellte Antrag lautete:
"Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen". Die Beschwerdeschrift enthielt
keine Begründung dieses Antrages. Aus den in seinem Wortlaut verwendeten
Begriffen "Parteiverhandlung (...) mit Partei- und Zeugenbefragung" hat der
erstinstanzliche Instruktionsrichter geschlossen, dass es der
Beschwerdeführerin einzig um ihre persönliche Befragung und diejenige von -
in der Beschwerdeschrift nicht genannten - Zeugen ging (verfahrensleitende
Verfügung vom 8. März 2007). Das ist nicht zu beanstanden: Aus der
Beschwerdebegründung ging in keiner Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin
mit dem erwähnten Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte
Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum
und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckte. Selbst in der Beschwerde
an das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Klarheit
geschaffen, sondern erneut auf die Notwendigkeit ihrer persönlichen Befragung
zu dem von ihr als unzulänglich gerügten Explorationsgespräch bei Dr. med.
H.________ hingewiesen. Darin kommt wiederum zum Ausdruck, dass sie mit der
beantragten öffentlichen Gerichtsverhandlung eine bestimmte Beweisabnahme und
nicht die Justizkontrolle anvisiert. Der im kantonalen Verfahren gestellte
Antrag auf Durchführung einer "öffentlichen Parteiverhandlung" ist daher zu
Recht abgewiesen worden.

1.4 Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung primär im
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 47 E. 3
S. 54 mit Hinweisen). Das gilt auch für den - hier nicht gegebenen - Fall
einer vom Bundesgericht sanktionierten Konventionsverletzung durch die
Vorinstanz. Das Beschwerdebegehren auf Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung durch das Bundesgericht ist so oder anders abzuweisen.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 3 erster Teilsatz BGG sind Urkunden, auf die sich eine
Partei als Beweismittel beruft, der dem Bundesgericht eingereichten
Rechtsmittelschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Diese
Bestimmung entspricht nach Wortlaut, Sinn und Zweck derjenigen von Art. 108
Abs. 2 zweiter Teilsatz des per 1. Januar 2007 ausser Kraft getretenen OG.
Die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach Urkunden als neue Beweismittel nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels und unter dem hier nicht relevanten Vorbehalt
revisionsbegründender Tatsachen - nicht mehr eingereicht werden können (BGE
127 V 353 E. 3b und 4a S. 355 ff.), gilt daher auch unter dem neuen Recht
(Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift ein
psychiatrisches Gutachten des Instituts X._________ für medizinische
Begutachtungen vom 18. Juni 2007 eingereicht. Dabei handelt es sich um ein
Privatgutachten der Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie. Bereits in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom
1. Februar 2007 hatte die Beschwerdeführerin angekündigt, sie werde dem
Gericht bis Ende März 2007 "ein umfassendes psychiatrisches Obergutachten"
einreichen. Hatte sich aber die Beschwerdeführerin bereits bei Einleitung des
kantonalen Beschwerdeverfahrens entschlossen, ein psychiatrisches
Privatgutachten einzuholen, kann dieses nicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz veranlasst sein. Es handelt
sich dabei um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Beweismittel.
Der Ersatz der entsprechenden Kosten fällt damit ausser Betracht.

2.3 Mit Blick auf die mit kantonaler Beschwerde in Aussicht gestellte
Einreichung eines psychiatrischen Parteigutachtens stellt sich die Frage, ob
der vorinstanzliche Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit
verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2007 schliessen bzw. ob das
kantonale Gericht entscheiden durfte, bevor dieses Beweismittel eingegangen
war. Das Recht auf Replik ist vorliegend nicht verletzt worden, da dieses
unverzüglich geltend zu machen ist (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105). Auch unter
dem Gesichtspunkt des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. c
ATSG) erwuchs der Versicherten im Instruktionsverfahren kein Nachteil.
Schluss des Schriftenwechsels bedeutet nur, dass kein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet wird (vgl. Art. 69 Abs. 3 des bernischen Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 23. Mai 1989). Ein allfälliges
Beweisverfahren kann auch nach Abschluss des Schriftenwechsels durchgeführt
werden, wobei sich die Parteien alsdann noch zum entsprechenden Ergebnis
äussern können. Die Beschwerdeführerin hat das Gericht nach Ablauf des
ursprünglich in Aussicht gestellten Einreichungstermins (Ende März 2007)
nicht informiert, dass das Parteigutachten erst später ins Recht gelegt
werden konnte. Daher hat die Vorinstanz auch nicht gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen, indem sie den
zeitlich ungewissen Eingang des Privatgutachtens nicht abgewartet hat.

2.4 Mit Eingabe vom 13. September 2007 hat die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht einen neuen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
S.________ vom 20. August 2007 eingereicht. Da dieser Arztbericht nach Ablauf
der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist zu den Akten gereicht worden ist,
stellt er bereits aus diesem Grund ein unzulässiges und unbeachtliches
Beweismittel dar.

3.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher nur wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden (vgl. Art. 97
Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). An die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht auch insoweit gebunden, als
diese auf richterlicher Beweiswürdigung beruhen. Die Tatsachenfeststellungen
des kantonalen Gerichts sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit
rüg- und korrigierbar, als die hierfür statuierten Voraussetzungen -
offensichtliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder
Rechtsverletzung bei der Feststellung des Sachverhaltes und Entscheidrelevanz
der fehlenden Sachverhaltsfeststellung - erfüllt sind.

4.
4.1 Streitig ist der psychische Gesundheitsschaden und das Ausmass der dadurch
verursachten teilweisen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem
angestammten Beruf als Pflegefachfrau. Dabei geht es um Tatfragen (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht - wie dargelegt - nur
daraufhin überprüft, ob die entsprechenden vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen.

4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht hat alle Befunde und Diagnosen, wie sie in den von
der IV-Stelle eingeholten Arztberichten und Gutachten enthalten sind, sowie
die ärztlichen Einschätzungen der für die Beschwerdeführerin zumutbaren
Leistung rekapituliert. Sodann hat es im Einzelnen dargelegt, welche
Differenzen zwischen den beiden von Dr. med. H.________ erstatteten Gutachten
und den Formularberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.________
namentlich bezüglich der psychiatrischen Diagnosen und der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit bestehen. Schliesslich hat es eingehend geprüft, ob und wie
die diagnostischen ärztlichen Angaben und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet sind. Gestützt darauf ist
die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der psychiatrische Gutachter Dr. med.
H.________ habe nachvollziehbar begründet, dass die depressiven Störungen der
Beschwerdeführerin ohne Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit geblieben
sind; lediglich zufolge erschwerter Überwindbarkeit der Folgen einer seit dem
Auftreten eines Melanoms im Oktober 2003 vorhandenen somatoformen
Schmerzstörung sei sie in ihrem Leistungsvermögen im angestammten Beruf im
Ausmass von 20 % beeinträchtigt.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe dem zweiten Gutachten
von Dr. med. H.________ vom 14. August 2006 zu Unrecht volle Beweiskraft
beigemessen, da dieses auf einem unvollständigen Explorationsgespräch beruhe;
der Sachverständige sei den depressiven Symptomen nicht nachgegangen. Die
Versicherte verweist ferner auf die abweichenden Befunde der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. S.________ und die von dieser wesentlich höher (auf
50 %) eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit. Mit Blick auf die - wie erwähnt -
schlüssigen Darlegungen des Gutachters ist nicht zu erkennen, inwiefern der
Umstand, dass das kantonale Gericht den Festlegungen des Dr. med. H.________
grössere Beweiskraft beigemessen hat als den abweichenden diagnostischen
Angaben und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Fachärztin,
einer offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung gleichkommen sollte.
Insbesondere ist die Depression im Explorationsgespräch durchaus zur Sprache
gekommen, wie sich aus dem Abschnitt "Subjektive Angaben der versicherten
Person" des Gutachtens vom 14. August 2006 ergibt.
Die Beschwerde ist mithin auch in Bezug auf den materiellen vorinstanzlichen
Entscheid unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub