Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 552/2007
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9C_552/2007

Urteil vom 17. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

G. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,
Alte Landstrasse 106, 9445 Rebstein,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene, im Kosovo lebende G.________ bezog ab 1. Dezember 1997
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68 % eine ganze Rente der
Invalidenversicherung samt Kinderrenten. Im Februar 2004 leitete die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland aufgrund der geänderten Rechtslage seit
Anfang Jahr, wonach neu bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und
weniger als 70 % Anspruch auf eine Dreiviertelrente besteht, ein
Revisionsverfahren ein. Gestützt auf die Stellungnahme ihres Ärztlichen
Dienstes zu den von G.________ eingereichten ärztlichen Berichten und
Attesten setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2004 die ganze
Rente mit Wirkung ab 1. November 2004 auf eine Dreiviertelrente herab. Mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 bestätigte die Verwaltung die
Leistungsherabsetzung.

B.
Die Beschwerde des G.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 12. Juni 2007 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien
aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 31. Oktober 2004 eine ganze
Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ein rheumatologisches und
psychiatrisches Gutachten einzuholen, unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das seit 1. Januar 2007 bestehende Bundesverwaltungsgericht war zuständig zum
Entscheid über die im März/April 2005 bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen anhängig
gemachte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 16. Februar 2005 betreffend die Herabsetzung der
ganzen Rente auf eine Dreiviertelrente mit Wirkung ab 1. November 2004
(Art. 31 und 33 lit. d VVG sowie Art. 53 Abs. 2 VGG [SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch
an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweis; vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das
Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen
Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht sowie die Subsumption des Sachverhalts
unter die Rechtsnormen (Urteil 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.2;
Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], N 13 zu
Art. 97).

3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent - und nach Abs. 1bis, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, in
Härtefällen von mindestens 40 Prozent - betrug der Anspruch ein Zweitel und
bei einem solchen von mindestens 40 Prozent ein Viertel einer ganzen Rente.
Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des IVG gemäss
Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) ist die
Rentenabstufung verfeinert und die Härtefallrente gestrichen worden. Neu
bestimmt Art. 28 Abs. 1 IVG, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 Prozent beträgt der Rentenanspruch drei Viertel, von
mindestens 50 Prozent ein Zweitel und bei einem solchen von mindestens 40
Prozent ein Viertel einer ganzen Rente.

Nach lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4.
IV-Revision) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 66 2/3 Prozent nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle
jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem
Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten
bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.

3.1.2 Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG auch im Bereich der
Invalidenversicherung anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Nach der zu Art.
41 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) ergangenen, nach wie vor
gültigen Rechtsprechung gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 41 IVG dar (SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I
574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; ZAK 1987 S. 37 E. 1a; Urteil I 543/04
vom 26. Januar 2004 E. 2.1; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372).

3.2 Bei lit. f zweiter Satz der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März
2003 handelt es sich nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art. 17
ATSG, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der
laufenden Renten an die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue
Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Dem Normzweck entsprechend sollen
ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent und
weniger als 70 Prozent bei Bezügerinnen und Bezügern, die am 1. Januar 2004
das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nicht kraft Gesetz ab diesem
Zeitpunkt auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt werden, ohne dass geprüft
wird, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben
sind. Je nach Ergebnis der Prüfung ist die Rente entsprechend anzupassen,
allenfalls sogar aufzuheben. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht Art. 88bis Abs.
2 lit. a IVV anwendbar (SVR 2006 IV Nr. 36 S. 132 E. 2.2 [I 313/04]; Urteil
I 462/06 vom 1. November 2006 E. 5).

4.
Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herabsetzung der
ganzen Rente auf eine Dreiviertelrente mit folgender Begründung bestätigt:
Die IV-Stelle habe den der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 23. September
2002 zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 68 % fehlerfrei ermittelt. Die
trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit habe sie
gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 15. März 1999 festgelegt. Die Expertise
sei nachvollziehbar und umfassend. Der Einkommensvergleich sei rechtskonform
durchgeführt worden. Die späteren ärztlichen Berichte enthielten keine
genügend begründeten Hinweise auf eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes oder sie seien nicht geeignet, eine solche mit dem
erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen. Dies treffe insbesondere auf die
Berichte des Dr. med. R.________ zu, wonach der Beschwerdeführer seit 1999 an
einer depressiven Störung leide und somit vollständig arbeitsunfähig sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die IV-Stelle im angefochtenen
Einspracheentscheid den Sachverhalt umfassend abgeklärt und rechtlich korrekt
gewürdigt habe. Die eventualiter beantragte Einholung eines rheumatologischen
und psychiatrischen Gutachtens erübrige sich.

5.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes. Die nach dem MEDAS-Gutachten vom 15. März 1999
verfassten ärztlichen Berichte und Atteste enthielten entgegen der Auffassung
der Vorinstanz hinreichende Anhaltspunkte für eine seitherige
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der rechtserhebliche Sachverhalt
sei nicht genügend abgeklärt.

5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG prüft die
IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Diese Vorschrift gilt aufgrund von Art. 3
lit. dbis VwVG auch für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen unter
Mitwirkung der Parteien fest (Untersuchungsgrundsatz). Es erhebt die dazu
notwendigen Beweise und würdigt diese frei (Art. 33 VVG sowie Art. 12 f. VwVG
und Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und
beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche
Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten
jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen (Urteil I 281/06 vom 24. Juli
2006 E. 3.2.1). Gelangt die Verwaltung oder das Gericht zur Überzeugung, die
Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie oder es auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung
kann keine Gehörsverletzung und auch kein Verstoss gegen den
Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157
E. 1d S. 162; Urteile I 46/07 vom 29. Oktober 2007 E. 3.3, I 801/06 vom 5.
Oktober 2007 E. 6.2.1 und I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1).
5.2 Das MEDAS-Gutachten vom 15. März 1999, auf welches das kantonale Gericht
zur Hauptsache abgestellt hat, war sechs Jahre vor dem den Prüfungszeitraum
begrenzenden Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 (BGE 131 V 353 E. 2 S.
354) erstellt worden. Bereits  diese zeitliche Distanz rief einer vertieften
Abklärung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (Urteil I 462/06 vom 1. November 2006 E. 6.1). Eine solche
fand jedoch nicht statt. Die Beschwerdegegnerin holte lediglich bei ihrem
Ärztlichen Dienst Stellungnahmen zu den zahlreichen vom Versicherten
eingereichten ärztlichen Berichten und Attesten ein. Bei diesen
Stellungnahmen handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV.
Solche sind keine medizinischen Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG und auch
keine Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht
im Wesentlichen darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu
würdigen. Den Berichten nach Art. 49 Abs. 3 IVV kann zwar nicht jegliche
Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden (Urteil 9C_341/2007 vom
16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). In Anbetracht der langen
sechsjährigen Zeitspanne seit der MEDAS-Begutachtung durfte die IV-Stelle
indessen nicht allein gestützt auf die Stellungnahmen ihres Ärztlichen
Dienstes eine aufgrund der vom Versicherten eingereichten ärztlichen Berichte
und Atteste mögliche gesundheitliche Veränderung verneinen. Indem sie keine
fachärztlichen Untersuchungen vornehmen liess, erhob sie die
rechtserheblichen Tatsachen unvollständig. Die darauf gestützte
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erfolgte somit in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes.

5.3 Nach dem Gesagten sind weitere medizinische Abklärungen (polydisziplinäre
Begutachtung einschliesslich einer psychiatrischen Untersuchung) durch die
IV-Stelle für die Beurteilung des streitigen Umfangs des Rentenanspruchs
unabdingbar. Die Beschwerde ist somit im Eventualstandpunkt begründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird dahingehend
gutgeheissen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni
2007 und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2005 aufgehoben werden und
die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird,
damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab
1. November 2004, den Umfang des Anspruchs sowie die Dauer und die Höhe der
Leistung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für
das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler