Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 551/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_551/2007

Urteil vom 19. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Wiesenstrasse 1, 4902
Langenthal,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.
Juli 2007.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 20. Juli 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die gegen die Zusprache einer befristeten Invalidenrente erhobene Beschwerde
der H.________ gut und wies die Sache in Aufhebung der entsprechenden Verfügung
der IV-Stelle Bern vom 5. Januar 2007 zwecks zusätzlicher Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Verwaltung zurück (Dispositiv-Ziff. 1
betreffend Verfahren IV 67704). Die nach erfolgter Verfahrensvereinigung im
selben Entscheid beurteilte Beschwerde der Versicherten gegen die
verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2006 in Sachen
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Vorbescheidverfahren
wies das Verwaltungsgericht ab (Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Verfahren IV
67590).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________
beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids
sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das IV-Verwaltungsverfahren zu
gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen - materiell nicht angefochtenen -
Rückweisungsentscheid, mit welchem zugleich die Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren gemäss
Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern vom 29. November 2006 bestätigt wurde.
Unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden, hier
anwendbaren Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) gelten Rückweisungsentscheide
grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 BGG oder - in casu einschlägig - Art. 93 BGG beim Bundesgericht
anfechtbar sind (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S.
647; 132 III 785 E. 3.2 S. 790; 129 I 313 E. 3.2 S. 316; zum hier nicht
gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu
qualifizieren ist, siehe Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1 mit
Hinweisen). Gemäss BGE 133 V 645 stellt auch die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid einen Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

1.2 Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid, mit dem die
Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Gemäss
BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f. ebenfalls zu verneinen ist ein nicht wieder gut
zu machender Nachteil hinsichtlich der im Rückweisungsentscheid verweigerten
unentgeltlichen Verbeiständung für das Einsprache- oder - hier relevant -
Vorbescheidverfahren, zumal dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist und der
Rechtsvertreter seine Arbeit schon getan hat, es mithin nur noch um die Frage
geht, von wem der Rechtsanwalt honoriert wird. Laut erwähnten
Bundesgerichtsurteil wird das im Rückweisungsentscheid Entschiedene (auch) mit
Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das
Einspracheverfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein
(Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht,
beispielsweise wenn die IV-Stelle aufgrund der Ergebnisse der weiteren
Abklärungen voll zu Gunsten der versicherten Person entscheidet, kann diese
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids direkt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den jetzt angefochtenen Entscheid
erheben und beim Bundesgericht den die Verweigerung der unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffenden Punkt rügen (vgl. BGE 133 V
645 E. 2.2 S. 648 mit Hinweis auf BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; Urteil 9C_748
/2007 vom 19. Februar 2008, E. 3).

1.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG unzulässig. Für ein Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG bleibt kein Raum (vgl. BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.).

2.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird stattgegeben, da die
entsprechenden Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E.
4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) erfüllt sind. Insbesondere
ist mit Blick darauf, dass der hier massgebende BGE 133 V 645 (siehe E. 1
hievor) erst nach Beschwerdeeinreichung erging, eine prozessual begründete
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu verneinen. Auch in materieller Hinsicht
ist die Beschwerde - trotz der strengen Voraussetzungen, an welche die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geknüpft
ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 131 V 153 E. 3.1 S. 155; 125 V 32 E. 4b S.
35f.; Urteil I 69/99 vom 21. September 1999, E. 2 und 3, publ. in: AHI 2000 S.
162 ff.) - nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 235 mit Hinweis)
zu bezeichnen. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Fürsprecher Thomas Biedermann, Langenthal, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Coop AHV-Ausgleichskasse und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz