Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 547/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_547/2007

Urteil vom 25. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel, Bahnhofstrasse 67, 8622
Wetzikon.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Z.________, geboren am 12. Juli 1942, war vom 15. Februar 1961 bis zum 31.
Dezember 1997 beim Zimmereibetrieb A.________, anschliessend bei dessen
Rechtsnachfolgerin, der B.________ SA, angestellt. Ab 1. Juli 2003 übernahm die
C.________ SA gewisse Arbeitgeberfunktionen für Z.________, welcher jedoch
weiterhin bei der B.________ SA arbeitete.
Die B.________ SA war Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbands (im
Folgenden: SBV). Gemäss den Statuten des SBV ist der Austritt eines
Vereinsmitglieds nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig, unter Beachtung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.
Am 12. November 2002 schlossen der SBV, die Gewerkschaft Bau und Industrie
sowie die Gewerkschaft Syna den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV FAR), dessen betrieblicher
Geltungsbereich u.a. auch das Zimmereigewerbe umfasst (Art. 2 Abs. 1 lit. c GAV
FAR). Der GAV FAR bezweckt, einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. Zu
dessen Durchführung gründeten die Vertragsparteien die "Stiftung für den
flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)" (im Folgenden:
Stiftung), eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art.
89bis ZGB. Der GAV FAR trat gemäss seinem Art. 29 am 1. Juli 2003 in Kraft; er
wurde auf unbefristete Zeit geschlossen und kann jeweils auf den 30. Juni eines
Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden,
erstmals per 30. Juni 2008.
Gemäss Art. 14 GAV FAR bzw. Art. 13 des Leistungs- und Beitragsreglements der
Stiftung (im Folgenden: Reglement FAR) können Arbeitnehmer nach dem vollendeten
60. Altersjahr (bzw. übergangsrechtlich gestaffelt mit vollendetem 63., 62.
oder 61. Altersjahr) unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
eine Überbrückungsrente beanspruchen. Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a.,
dass der Arbeitnehmer die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug
ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat.
Am 24. Februar 2003 beantragten der Verein Holzbau Schweiz (eine Fachgruppe des
SBV) bzw. 652 Holzbaufirmen, die gleichzeitig Mitglied von Holzbau Schweiz wie
auch des SBV waren, eine Änderung der Statuten des SBV mit dem Ziel, den
Mitgliedern von Holzbau Schweiz den Austritt aus dem SBV bis zum 31. März 2003
zu ermöglichen. Die Generalversammlung des SBV beschloss am 26. März 2003 eine
entsprechende Statutenänderung. Die B.________ SA trat - wie die meisten
Holzbaufirmen - auf den 31. März 2003 aus dem SBV aus.
Am 25. April 2003 focht ein Mitglied des SBV die Statutenänderung vom 26. März
2003 gerichtlich an. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 (BGE 132
III 503) wurde die Anfechtungsklage letztinstanzlich gutgeheissen und der
Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 aufgehoben.

B.
Am 28. Januar 2004 beantragte Z.________ bei der Stiftung für die Zeit ab 1.
August 2004, d.h. nach Vollendung seines 62. Altersjahres am 12. Juli 2004, die
reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung. Mit Schreiben vom
30. Juni 2004 lehnte die Stiftung eine Überbrückungsrente ab mit der
Begründung, die B.________ SA habe auf den 31. März 2003 ihre Mitgliedschaft
beim SBV aufgelöst und unterstehe daher nicht dem GAV FAR. Die Voraussetzung,
wonach der Arbeitnehmer die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug
ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben
muss (Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR), sei daher nicht erfüllt.
Am 21. Februar 2005 erhob Z.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. August
2004 eine ordentliche Überbrückungsrente gemäss GAV FAR zu entrichten. Das
Gericht wies die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Z.________
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zusprechung einer
ordentlichen Überbrückungsrente gemäss Reglement FAR ab 1. August 2004.
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer die letzten sieben Jahre vor
dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV
FAR gearbeitet hat (Art. 14 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte GAV FAR bzw. -
gleichlautend - Art. 13 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte Reglement FAR). Die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Überbrückungsrente sind
unbestrittenermassen erfüllt.

1.2 Ebenfalls nicht im Streite liegt, dass der GAV FAR grundsätzlich (d.h.
unter Vorbehalt einer allfälligen Nachwirkung) nur für diejenigen Holzbaufirmen
gilt, die Mitglieder des SBV sind, hat doch der Bundesrat das Zimmereigewerbe
von der am 5. Juni 2003 angeordneten Allgemeinverbindlicherklärung (BBl 2003
4039) ausgenommen. Entscheidend ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer
bei einer Firma gearbeitet hat, welche Mitglied des SBV war.

1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe bei der Firma
A.________ bzw. bei der B.________ SA gearbeitet, auch wenn gewisse
Arbeitgeberfunktionen von der C.________ SA wahrgenommen worden seien. Die
B.________ SA habe zwar nicht gültig per Ende März 2003 aus dem SBV austreten
können, da die entsprechende Statutenänderung vom 26. März 2003, welche einen
solchen Austritt ermöglicht hätte, aufgehoben worden sei. Sie sei daher im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAV FAR Mitglied des SBV gewesen und habe
damit dem Geltungsbereich des GAV FAR unterstanden. Sie sei jedoch mit Wirkung
per Ende 2003 aus dem SBV ausgetreten. Eine von der Rechtsprechung anerkannte
Nachwirkung des GAV beziehe sich nur auf dessen normative Bestimmungen und
könne nicht zur Folge haben, dass der betriebliche Geltungsbereich des GAV über
den Zeitpunkt eines Verbandsaustritts hinaus ausgedehnt werde. Der
Beschwerdeführer habe somit von Januar bis Juli 2004 nicht in einem Betrieb
gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet, womit die Voraussetzung der
ununterbrochenen mindestens siebenjährigen Arbeit in einem solchen Betrieb
unmittelbar vor dem Leistungsbezug nicht erfüllt sei.

2.
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich geltend, er habe ab 1. Januar 2004
für die unbestritten dem GAV FAR unterstehende C.________ SA gearbeitet.

2.1 Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, auch mit dem formellen Übertritt des
Beschwerdeführers zur C.________ SA ab 1. Juli 2003 habe sich an seiner
tatsächlichen Anstellung bei der B.________ SA nichts geändert; er habe den
Lohn weiterhin von dieser Firma erhalten und bis unmittelbar vor dem
Leistungsbezug wie bis anhin auf den Baustellen der B.________ SA gearbeitet.
Dies sind Sachverhaltsfeststellungen, welche das Bundesgericht grundsätzlich
binden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer legt nunmehr dem Bundesgericht eine Lohnabrechnung für
den Januar 2004 vor, wonach er den Lohn von der C.________ SA erhalten habe.
Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 BGG), da diese
Abrechnung ohne weiteres auch im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt
werden können. Auch wenn sie zu berücksichtigen wäre, liesse sie die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen: Das kantonale Gericht hat erwogen, nach dem Wortlaut von Art. 13
Abs. 1 lit. c Reglement FAR wäre entscheidend, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich bei der C.________ SA gearbeitet hätte, was mit einem bloss
formellen Übertritt zu diesem Betrieb nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz hat
demnach entscheidwesentlich nicht auf formale Aspekte wie die Lohnzahlung
abgestellt, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, welche weiterhin
bei der B.________ SA erfolgt sei. Diese Feststellung wird durch die vorgelegte
Lohnbescheinigung nicht widerlegt.

2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende
seiner Berufstätigkeit bei der B.________ SA gearbeitet hat.

3.
Zu prüfen ist weiter, ob die B.________ SA im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
GAV FAR (1. Juli 2003) Mitglied des SBV war.

3.1 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die B.________ SA per
Ende März 2003 den Austritt aus dem SBV erklärt hat. Sie hat indes erwogen, mit
dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 (BGE 132 III 503), mit welchem
der Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 aufgehoben wurde, stehe
fest, dass ein Mitglied erst auf das Ende eines Kalenderjahres und unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aus dem SBV austreten könne.
Die Austrittserklärung der B.________ SA entfalte ihre Wirkung daher erst per
Ende 2003. Die Arbeitgeberfirma sei somit bei Inkrafttreten des GAV FAR
Mitglied des SBV gewesen und habe bis Ende 2003 dem Geltungsbereich des GAV FAR
unterstanden.

3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit der Aufhebung der
Statutenänderung vom 26. März 2003 sei nur die damit geschaffene Möglichkeit
eines per Ende März 2003 ausgesprochenen ordentlichen Austritts aufgehoben
worden. Weiterhin vorzeitig möglich sei jedoch ein Austritt aufgrund
vertraglicher Einigung oder ein ausserordentlicher Vereinsaustritt aus
wichtigem Grund. Der SBV habe den Austritt der B.________ SA angenommen und
diese ab 1. April 2003 nicht mehr als Mitglied betrachtet. Ein solcher
konsensualer Austritt sei gültig. Zudem wäre angesichts der grossen
wirtschaftlichen Belastung durch den GAV FAR im Umfang von mindestens 4,66 %
der Lohnsumme auch ein sofortiger Austritt aus wichtigen Gründen zulässig.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei daher die B.________ SA per Ende März
2003 aus dem SBV ausgetreten und habe dem GAV FAR gar nie unterstanden.

3.3 Das kantonale Gericht hat die Möglichkeit eines Ausscheidens aus dem Verein
aufgrund vertraglicher Übereinkunft grundsätzlich bejaht; es hat jedoch
erwogen, wären solche Austritte hier möglich gewesen, so hätte es der
Statutenänderung vom 26. März 2003 nicht bedurft. Einem vertraglichen
Ausscheiden würde zudem Art. 34.1 der Statuten des SBV entgegenstehen, wonach
es dem Zentralvorstand untersagt sei, auf spartenbezogene Interessen Rücksicht
zu nehmen. Für die Annahme einer Übereinkunft bleibe daher kein Raum. - Die
Vorinstanz hat sich somit auf den Standpunkt gestellt, eine solche Übereinkunft
wäre nicht zulässig. Darüber, ob eine solche besteht, hat sie keine
Feststellungen getroffen, die das Bundesgericht binden würden; dieses kann
daher selber eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung treffen (Art. 105 Abs.
2 BGG).

3.4 Indem die B.________ SA den Austritt per Ende März 2003 erklärt hat (E. 3.1
hievor), hat sie einen klaren Austrittswillen geäussert. Die Beschwerdegegnerin
hat sodann bereits in ihrer Eingabe vor der Vorinstanz vom 19. März 2007
ausgeführt, der SBV habe den Austritt der B.________ SA angenommen und diese
seit 1. April 2003 nicht mehr als Mitglied behandelt. Der Beschwerdeführer
stellt dies in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht in Frage, sondern
führt bloss aus, es sei nicht zulässig, "statutenwidrige" vertragliche
Absprachen über die Beendigung der Mitgliedschaft zu treffen. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der SBV die B.________ SA nach dem 31.
März 2003 weiterhin als Mitglied betrachtet hätte. Auch aus den Ausführungen
des SBV im Verfahren auf Ungültigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses
vom 26. März 2003 geht hervor, dass das Ansinnen der Fachgruppe Holzbau
unbestritten war (BGE 132 III 503 E. 4 S. 509). Schliesslich hat der
Beschwerdeführer selber im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der SBV
habe aktiv den vorzeitigen Austritt von Holzbau Schweiz aus dem SBV
unterstützt. Dass - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans
Bundesgericht ausführt - die Holzbaufirmen auch nach dem Austritt aus dem SBV
gewisse Dienstleistungen dieses Verbandes in Anspruch genommen haben, stellt
einen konsensualen Austritt aus dem Verband nicht in Frage.
An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass die Organe
des SBV die Austrittserklärung der B.________ SA auf Ende März 2003 nicht im
Sinne eines ausdrücklichen Vertragsakzepts bestätigt haben. Verband wie
Arbeitgeberfirma haben seinerzeit nicht daran gedacht, dass die
Statutenänderung unzulässig sein könnte (wie das Bundesgericht mit Urteil vom
8. Juni 2006 entschieden hat). Der SBV hat daher die Austrittserklärung als
(einseitige) Erklärung (vermeintlich) statutengemässen Ausscheidens
entgegengenommen. Sie bedurfte aus damaliger Sicht (sowohl der erklärenden
Firma als auch des Verbandes als Erklärungsempfänger) zu ihrer Gültigkeit
keiner weiteren Reaktion seitens des SBV. Unter den geschilderten
Begleitumständen steht das Passivbleiben des Verbandes der Annahme einer
Austrittsvereinbahrung nicht entgegen. Das Fehlen eines Vertragsakzeptes wäre
nämlich nur dann von Bedeutung, wenn über den tatsächlichen Willen der
Betroffenen Ungewissheit bestünde. Eine solche ist indessen nicht gegeben. Der
tatsächliche Wille der (Vertrags-)Parteien steht fest: Die B.________ SA wollte
per Ende März 2003 aus dem SBV austreten, und dieser wollte seinem Mitglied -
wie allen anderen Holzbaufirmen - die angestrebte sofortige Auflösung der
Mitgliedschaft ermöglichen. Einzig zufolge ihres Irrtums über die Zulässigkeit
eines konsensualen Ausscheidens (hiezu nachfolgende E. 3.5) haben die
Betroffenen den unnötigen (und schliesslich erfolglosen) Weg über die
Statutenänderung gewählt. Ungeachtet dieses Irrtums ist aber der
übereinstimmende wirkliche Wille massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR): Wenn der
Verein und die Zimmereifirmen übereinstimmend davon ausgegangen sind, Letztere
seien aus dem Verein ausgetreten, kann nicht nachträglich unterstellt werden,
sie seien trotzdem noch Mitglieder gewesen, bloss weil - in beiderseitigem
Glauben daran, der Vereinsaustritt sei bereits gestützt auf die
Statutenänderung zulässig - nicht ebendieses Ergebnis ausdrücklich noch
vertraglich festgehalten wurde.
Es steht damit fest, dass eine stillschweigende (Art. 1 Abs. 2 OR) gegenseitige
übereinstimmende Willenserklärung (Art. 1 Abs. 1 OR) zwischen dem SBV und den
Holzbaufirmen (darunter der B.________ SA) auf deren Ausscheiden per Ende März
2003 zustande gekommen ist. Fraglich ist einzig, ob diese vertragliche
Übereinkunft zulässig ist.

3.5 Die Vorinstanz lehnt die Möglichkeit eines vertraglichen Ausscheidens mit
dem Argument ab, es hätte der Statutenänderung vom 26. März 2003 nicht bedurft,
wenn das Ausscheiden einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich gewesen wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden:
3.5.1 Art. 11.1 der bis 19. Juni 2003 in Kraft gestandenen (und auf den hier
streitigen Austritt anwendbaren) Statuten des SBV vom 2. Juli 1987 lautete:
"Der Austritt aus dem SBV ist nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig. Die
Kündigung muss sechs Monate vorher durch eingeschriebenen Brief an die
Geschäftsstelle des SBV erfolgen." Art. 11.2 regelte den Austritt aus einer
Sektion oder Fachgruppe. Mit der Statutenänderung vom 26. März 2003 wurde ein
neuer Art. 11.3 eingefügt mit dem Wortlaut: "Wegen ihrer neuen Ausrichtung
tritt die Fachgruppe Holzbau Schweiz per 31. März 2003 aus dem Schweizerischen
Baumeisterverband aus. Mitgliederbetriebe dieser Fachgruppe, welche in diesem
Zusammenhang den Austritt aus dem Schweizerischen Baumeisterverband erklären,
können dies ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 11.1 Statuten des
Schweizerischen Baumeisterverbandes ebenfalls per 31. März 2003 tun." Mit dem
erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 wurde diese Ergänzung
gerichtlich aufgehoben.
3.5.2 Art. 11.1 der SBV-Statuten, welcher der zwingenden Mindestvorschrift von
Art. 70 Abs. 2 ZGB entspricht, gibt - analog zur Kündigung eines anderen
Dauervertragsverhältnisses - dem Vereinsmitglied das Gestaltungsrecht, mittels
einseitiger Willenserklärung ohne Genehmigung oder Zustimmung des Vereins aus
diesem auszutreten (BGE 118 V 264 E. 6b/bb S. 272; Brückner, Das Personenrecht
des ZGB, Zürich 2000, S. 378 N 1260; Egger, Zürcher Kommentar, N 9 zu Art. 70
ZGB; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993,
S. 243; Riemer, Berner Kommentar, N 266 zu Art. 70 ZGB). Einzig dieser
einseitige Austritt wird in Art. 11 der Statuten des SBV geregelt. Anstatt
durch einseitige Austrittserklärung kann aber die Mitgliedschaft auch durch
einvernehmliche vertragliche Regelung zwischen Mitglied und Verein aufgelöst
werden (Art. 1 Abs. 1 OR), namentlich auch mit dem Ziel, eine statutarische
Austrittsordnung zu erleichtern (Riemer, a.a.O., N 296 zu Art. 70 ZGB). Denn da
der Erwerb der Mitgliedschaft durch Vertrag zwischen dem Verein und dem
Mitglied zustande kommt (Brückner, a.a.O., S. 377 N 1254; Heini/Portmann, Das
Schweizerische Vereinsrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/5, 3. Aufl.,
Basel 2005, S. 106 Rz. 226; Pedrazzini/ Oberholzer, a.a.O., S. 234; Riemer,
a.a.O., N 42 ff. zu Art. 70 ZGB; vgl. Urteil K 119/94 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 5. Januar 1995, E. 1b), ist auch eine Beendigung der
Mitgliedschaft durch Vertrag möglich (BGE 118 V 264 E. 6b/bb S. 272). Eine
solche vertragliche Einigung ist aufgrund der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR)
auch dann zulässig, wenn sie in den Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen ist
(vgl. auch Art. 115 OR; SVR 2002 KV Nr. 2 S. 5 E. 2c/aa). Es verhält sich
gleich wie bei einem Dauervertragsverhältnis, welches eine einseitige Kündigung
nur unter Einhaltung bestimmter Fristen vorsieht, nichtsdestoweniger aber durch
übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien jederzeit aufgehoben
werden kann, solange dadurch nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes umgangen
werden (vgl. etwa zum Arbeitsvertrag: BGE 119 II 449 E. 2a S. 450, 118 II 58 E.
2a S. 60; Urteil 4C.230/2005 vom 1. März 2005, E. 2 mit weiteren Hinweisen;
Portmann, Basler Kommentar, 4. Aufl., N 27 ff. zu Art. 335 OR; Staehelin,
Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 334 OR, N 3 zu Art. 336c OR; zur freiwilligen
Taggeldversicherung nach KVG: SVR 2002 KV Nr. 2 S. 5 E. 2c/bb).
3.5.3 Der an der Generalversammlung vom 26. März 2003 beschlossene Art. 11.3
der SBV-Statuten ergänzte bzw. änderte das in Art. 11.1 vorgesehene
Austrittsrecht. Wie Letzterer bezog sich auch diese Ergänzung einzig auf den
einseitigen Austritt. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der
Bestimmung, welche den betroffenen Mitgliedern das Recht einräumt, abweichend
von Art. 11.1 der Statuten auszutreten. Die ohnehin bestehende Möglichkeit
eines vertraglich vereinbarten Ausscheidens wird durch diese Bestimmung weder
begründet noch eingeschränkt. Die Zulässigkeit eines vertraglichen Austritts
aus dem als Verein organisierten Verband kann deshalb auch nicht dadurch
tangiert werden, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 26. März 2003
schliesslich wegen formeller Mängel bei der Beschlussfassung gerichtlich
aufgehoben wurde. Dass sich die Beteiligten - wie erwähnt - offenbar der
rechtlichen Zulässigkeit einer konsensualen Aufhebung der Mitgliedschaft nicht
bewusst waren und daher eine - letztlich in der konkreten Situation unnötige -
Statutenänderung initiierten, ändert daran nichts.

3.6 Die Vorinstanz hat sodann erwogen, einer vertraglichen
Austrittsvereinbarung würde von vornherein Art. 34.1 der Statuten
entgegenstehen, wonach es dem Zentralvorstand untersagt sei, bei der
Beschlussfassung auf spartenbezogene Interessen Rücksicht zu nehmen. Auch dem
kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz gibt Art. 34.1 der Statuten
unvollständig wieder: Nach dieser Bestimmung haben die Mitglieder des
Zentralvorstandes die Gesamtinteressen des Bauhauptgewerbes bzw. der
Verbandsmitglieder zu verfolgen und bei der Beschlussfassung nicht in erster
Linie auf regionale oder spartenbezogene Interessen Rücksicht zu nehmen. Daraus
folgt umgekehrt, dass regionale oder spartenbezogene Interessen in zweiter
Linie durchaus berücksichtigt werden dürfen, zumindest soweit sie den
Gesamtinteressen des Gewerbes und der Verbandsmitglieder nicht zuwiderlaufen.
Dabei hat der Verein aufgrund seiner Autonomie einen erheblichen
Ermessensspielraum in der Gewichtung dieser Interessen. Nach den Akten steht
fest, dass der Zentralvorstand zwar den von Holzbau Schweiz eingeschlagenen Weg
bedauerte, weil dadurch die anzustrebende starke Position der
Arbeitgeberverbände geschwächt werde, zugleich aber zur Kenntnis nahm, dass
eine grosse Mehrheit der Mitgliederbetriebe von Holzbau Schweiz die neue
Ausrichtung befürwortete; er kam daher zum Schluss, dass der Wille der
Fachgruppe Holzbau Schweiz zu respektieren sei. Nebst den allgemeinen
verbandspolitischen Überlegungen werden keine konkreten Interessen des
Baugewerbes oder der Verbandsmitglieder geltend gemacht, welche dem Austritt
von Holzbau Schweiz entgegenstehen. Wenn der Zentralvorstand in dieser Lage dem
klaren Willen einer grossen Gruppe seiner Mitglieder Rechnung trug, kann ihm
nicht vorgeworfen werden, gegen Art. 34.1 der Statuten verstossen zu haben.
Schliesslich wurde auch der Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003
einzig wegen der Missachtung formeller Vorschriften über die Statutenänderung
aufgehoben, nicht deswegen, weil er inhaltlich den Statuten widersprochen
hätte.

3.7 Unbegründet ist schliesslich die Auffassung des Beschwerdeführers, eine
vertragliche Aufhebung der Mitgliedschaft sei unzulässig, weil die Statuten dem
Schutz (auch) des einzelnen Mitglieds dienten. Dieses Anliegen rechtfertigt
Bestimmungen, welche das Mitglied gegen einseitige Anordnungen seitens des
Vereins schützen, kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn das Mitglied selber
aus freien Stücken einvernehmlich mit dem Verein auf seine Mitgliedschaft
verzichtet. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ausscheiden auf Ende
März 2003 einem Schutzbedürfnis der B.________ SA widersprochen haben könnte.

3.8 Insgesamt ergibt sich, dass die B.________ SA per Ende März 2003 durch
vertragliche Vereinbarung aus dem SBV ausgeschieden ist. Der erst am 1. Juli
2003 in Kraft getretene GAV FAR war somit für die B.________ SA nie
verbindlich. Damit entfällt von vornherein die Frage, ob der GAV FAR bei einem
erst nach seinem Inkrafttreten erfolgten Austritt noch Nachwirkungen hätte. Ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Überbrückungsrente nach GAV FAR ist
somit zu verneinen.

4.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 65 Abs. 4 lit. a und
Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133, 126 V
143 E. 4a S. 150, je mit Hinweisen; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
BGG, Bern 2007, N 25 zu Art. 68).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger