Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 542/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_542/2007

Urteil vom 3. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Pensionskasse der Stadt X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann,
Schweizerhofquai 2, 6004 Luzern,

gegen

W.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 20. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1946 geborene W.________ war mit einem Pensum von 80 % als
Berufsschullehrerin im Bildungszentrum X.________ tätig und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Stadt X.________
berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem sie sich am 3. November 2000 (sowie
im Februar 2002) bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) zugezogen hat, leidet sie an einem zervikozephalen Beschwerdekomplex (mit
mittelschwerer neuropsychologischer Funktionsstörung) und an einer
multifaktoriell bedingten dysphorischen Verstimmung (Gutachten der MEDAS
Y.________ vom 27. Oktober 2003). Abgesehen von misslungenen Arbeitsversuchen
nahm sie nach dem Verkehrsunfall von Anfang November 2000 keine
Erwerbstätigkeit mehr auf. Mit Verfügung vom 11. März 2003 bzw.
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 sprach ihr die IV-Stelle Schwyz ab 1.
November 2001 unter Zugrundelegung eines - nach der gemischten Methode
ermittelten - Gesamtinvaliditätsgrades von 57 % eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Die auf den Teilbereich der Erwerbstätigkeit
entfallende Invalidität wurde dabei auf 63 % veranschlagt. Der
Unfallversicherer, AXA Versicherungen, sprach W.________ mit Verfügung vom 29.
Juni 2005 eine 63%ige Invalidenrente sowie eine auf einer Einbusse von 30 %
beruhende Integritätsentschädigung zu. Mit Schreiben vom 6. September 2005
anerkannte auch die Pensionskasse der Stadt X.________ mit Wirkung ab 1.
November 2002 den Anspruch der Versicherten auf eine reglementarische
Invalidenrente (einschliesslich Zusatzrente) von 60 % in der Höhe von Fr.
1517.80 pro Monat. Dieser Betrag gelange indessen nur für den Zeitraum bis 31.
Dezember 2004 zur Auszahlung. Auf den 1. Januar 2005 sei eine bundesrechtliche
Verordnungsänderung in Kraft gesetzt worden, welche nunmehr vorschreibe, dass
im Rahmen der Überentschädigungsberechnung auch ein "zumutbarerweise noch
erzielbares" Erwerbseinkommen mit zu berücksichtigen sei. W.________ werde
diesbezüglich ein Betrag von Fr. 32'900.- angerechnet, was mit Blick auf die
Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung ab 1. Januar 2005 zur Kürzung
der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente auf Fr. 0.- führe.

B.
Die am 7. Oktober 2005 gegen die Pensionskasse eingereichte Klage, mit welcher
W.________ die Weiterausrichtung der Invalidenrente von Fr. 1517.80 pro Monat
über den 31. Dezember 2004 hinaus beantragt hatte, wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. Juli 2007 vollumfänglich gutgeheissen;
die Pensionskasse wurde überdies verpflichtet, der Klägerin einen Verzugszins
von 5 % seit 7. Oktober 2005 zu entrichten.

C.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht verlangt die Pensionskasse die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Klage.

Während W.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 3. September 2007 erteilte der Instruktionsrichter der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar
2005 bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 20. Juli 2007 (BGE 126 V
468 E. 3 in fine S. 470; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress). Dabei stellt sich
einzig die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Masse im Rahmen der
Überentschädigungsermittlung ein hypothetisches Erwerbseinkommen mit zu
berücksichtigen ist.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die ab 1. Januar 2005 anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten
oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (mit
Gültigkeit ab 1. Januar 2003 eingefügter Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 24 BVV 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen, namentlich auf Art.
24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wonach
Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur
das weiterhin effektiv erzielte, sondern - im Gegensatz zur unter der
Herrschaft der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung entwickelten
Rechtsprechung (BGE 123 V 88 E. 4 S. 94) - auch das "zumutbarerweise noch
erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist.

2.2 Das Reglement der Pensionskasse der Stadt X.________ vom 27. November 1997
sieht (und sah bereits vor dem 1. Januar 2005) in Art. 13 Abs. 1 vor, dass u.a.
die Invalidenleistungen gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den nach
Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen
Verdienstes übersteigen. Die hievor angeführte bundesrechtliche
Verordnungsänderung wirkt sich demnach mit deren Inkrafttreten in jedem Fall
auf die Überentschädigungsberechnungen der Beschwerde führenden Pensionskasse
unmittelbar aus (insbesondere auch etwa im Bereich der weitergehenden
Vorsorge). Intertemporalrechtlich sind neue gesetzliche (und analog dazu auch
neue reglementarische) Überentschädigungsregelungen rechtsprechungsgemäss auch
auf - wie hier am 1. Januar 2005 - laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E.
2.3.1 S. 67, 122 V 316 E. 3c S. 319).

3.
In BGE 134 V 64 E. 4 S. 69 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage
befasst, was unter dem gemäss Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 seit 1. Januar
2005 in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehenden "zumutbarerweise
noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" zu verstehen ist:

3.1 Den Zweck dieser Bestimmung hat es unter Bezugnahme auf die vom BSV in
seiner Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004
kundgegebenen Erläuterungen dahingehend umschrieben, dass damit diejenigen
teilinvaliden Versicherten, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit
nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichgestellt werden sollen, die das
ihnen zumutbare Invalideneinkommen - in Erfüllung ihrer
Schadenminderungspflicht - tatsächlich erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.1.1 S. 69).

3.2 In systematischer Hinsicht hat das Bundesgericht sodann auf den in den Art.
23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankerten funktionalen
Zusammenhang zwischen erster (Invalidenversicherung) und zweiter Säule
(berufliche Vorsorge) abgestellt, womit einerseits eine weitgehende
materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule erreicht
werden soll, anderseits die Organe der beruflichen Vorsorge von aufwändigen
Abklärungen betreffend die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn der
berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen möglichst entbunden werden sollen
(BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Daraus hat das
Bundesgericht - gleich wie für Valideneinkommen und mutmasslich entgangenen
Verdienst (in SZS 2005 S. 321 zusammengefasstes Urteil B 17/03 des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. September 2004) - den Grundsatz
der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem
Erwerbseinkommen im Sinne des revidierten Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2
abgeleitet. Verfahrensrechtlich stellt der Kongruenzgrundsatz eine Vermutung
dahingehend dar, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem
zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 zweiter
Satz BVV 2 entspricht (BGE 134 V 64 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 70).

3.3 Dabei hat das Bundesgericht nicht ausser Acht gelassen, dass das von den
Organen der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen auf der
Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) und nicht nach
Massgabe der den Teilinvaliden - unter Umständen in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten - tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellenangebote ermittelt wird.
Indessen kann nach dem in Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2 mit dem Adverb
"zumutbarerweise" verbalisierten Zumutbarkeitsgrundsatz in arbeitsmarktlicher
Hinsicht nicht einfach auf die subjektive Meinung des Versicherten über das ihm
erwerblich noch Zumutbare abgestellt werden. Vielmehr ist auch bei der
Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten, die einer bestimmten
versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich offenstehen, ein
objektiver Massstab anzulegen. Daraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung, die
eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem
teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener
arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die
Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des von der
Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommens erschweren oder
verunmöglichen. Diesem Gehörsanspruch steht freilich auf Seiten des
Versicherten eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Er hat im
Überentschädigungsverfahren alle im konkreten Einzelfall massgebenden
persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der
Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens
entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich
Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener
Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 71 f.).

4.
4.1 Aufgrund der Einschätzung der MEDAS-Ärzte in ihrer polydisziplinären
Expertise vom 27. Oktober 2003, wonach die Beschwerdegegnerin (namentlich wegen
der neurologischen bzw. neuropsychologischen Befunde) zwar nicht mehr die
bisherigen Stellen als Berufsschullehrerin/kaufmännische Mitarbeiterin
versehen, hingegen einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit (einplanbare
Pausen; Arbeitsrhythmus gemäss aktueller Belastbarkeit) nach wie vor im Umfange
eines halben Pensums nachgehen könnte, schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf
die Stellungnahme der BEFAS R.________ vom 28. April 2003 auf ein weiterhin
offen stehendes breites Tätigkeitsfeld (u.a. Teilzeitpensen und Kurse in
verschiedenen [Privat-]Schulen). Sie ging vom Tabellenwert (T A1) für das
Unterrichtswesen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE;
Anforderungsniveau 1+2) aus und ermittelte für das Jahr 2003 ein
Invalideneinkommen von Fr. 33'891.- (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005).
Die Beschwerde führende Pensionskasse berücksichtigte in der
Überentschädigungsberechnung für das Jahr 2005 ein zumutbarerweise noch
erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 32'900.- und macht insbesondere geltend,
dass die Versicherte nie eine Arbeitsstelle gesucht und so von vornherein auf
die Verwertung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit verzichtet habe.

4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie habe keineswegs "die
Hände in den Schoss gelegt", sondern Arbeitsversuche im bisherigen
Tätigkeitsbereich unternommen und bereits anlässlich der IV-Anmeldung die
Abklärung beruflicher Alternativen im Zentrum für berufliche Abklärung
N.________ verlangt. In Frage stehe nicht ihr Eingliederungswille, sondern
einzig ihre Chance für eine Verwertung der verbliebenen Resterwerbsfähigkeit,
habe doch auch die Spezialärztin Dr. V._______ als Verfasserin des
neurologischen MEDAS-Konsiliarberichtes vom 25. Juli 2003 ausgeführt, eine
"Lehrertätigkeit [sei] allenfalls [lediglich] für eine Kleinstklasse oder
[Nachhilfe-]Einzelunterricht" vorstellbar. Derartige Möglichkeiten böten sich
beim früheren Arbeitgeber nicht (Verweis auf dessen Antwortschreiben vom 28.
September 2007).

4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass auf
die Schlussfolgerung des BEFAS-Leiters vom 28. April 2003, wonach die
erworbenen beruflichen Qualifikationen einerseits und der entsprechende
Arbeitsmarkt andererseits aktuell die Verwertung "einer allfälligen
Arbeitsfähigkeit" zulassen würden, ohne dass berufliche
Eingliederungsmassnahmen notwendig wären, im hier relevanten Zusammenhang der
Überentschädigungsfrage nur schon deshalb nicht abgestellt werden kann, weil
der Berufsberater seine damalige Stellungnahme verfasste, bevor die
verschiedenen konsiliarischen Berichte der MEDAS-Spezialärzte überhaupt
vorlagen. Er konnte somit weder von der ärztlich attestierten hälftigen
medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit
noch von den diesbezüglich zu beachtenden spezifischen Anforderungen an den
Arbeitsplatz Kenntnis haben. Weiter stellte das kantonale Gericht aufgrund der
gegebenen Aktenlage fest, es lasse sich für den hier zu beurteilenden Zeitraum
nicht eruieren, ob die am 1. Januar 2005 bereits 58-jährige Beschwerdegegnerin
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (etwa mit Blick auf die für die
obligatorische Berufsvorsorgeversicherung erforderlichen hohen
Arbeitgeberbeiträge sowie die im Alter regelmässig abnehmende
Anpassungsfähigkeit) überhaupt einen Arbeitgeber finden und ein
Resterwerbseinkommen erzielen könnte.

5.
Letztere Feststellung des kantonalen Gerichts in tatsächlicher Hinsicht ist
nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Frage, ob die
arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände der Beschwerdegegnerin die
Erzielung eines Resterwerbseinkommens in Höhe des von der IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommens (Fr. 33'891.- im Jahre 2003) erlauben oder nicht, ist
indessen nach dem unter E. 3 hievor Gesagten (vgl. namentlich E. 3.3)
entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen. Die Vorinstanz hätte sich daher
nicht mit der angeführten Feststellung begnügen (und ohne weitere Abklärungen
die Anrechnung eines zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens
verweigern) dürfen. Vielmehr hat das erstinstanzliche Berufsvorsorgegericht im
Lichte von Untersuchungsgrundsatz und Offizialmaxime im Rahmen des von der
klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 73 Abs. 2 BVG) und darauf jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden ansieht (SZS 2001 S. 561 E. 1a und b). Das kantonale Gericht
wird daher auf der Grundlage (allenfalls unter Mitwirkung der Parteien)
ergänzter Akten und mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung zu Art. 24 Abs.
2 zweiter Satz BVV 2 die eingehende Prüfung nachzuholen haben, ob die im
konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen
Arbeitsmarktchancen der Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten
Resterwerbseinkommens entgegenstehen. Kein solcher einkommenshindernder Grund
ist im Umstand als solchen zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin Anfang
2005 seit vier Jahren nicht mehr gearbeitet hatte. Im Rahmen der
Überentschädigungsermittlung wird die Vorinstanz auch zu beachten haben, dass
eine Rente der Invalidenversicherung, welche - wie hier - auch eine
Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung ausgleicht, nur insoweit in
die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist, als damit die
Erwerbsunfähigkeit entschädigt wird (BGE 124 V 279; in SZS 2003 S. 437
zusammengefasstes Urteil B 10/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
18. Juli 2002). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht
beurteilen, ob die IV-Rente von der Beschwerde führenden Pensionskasse im
zutreffenden, d.h. reduzierten Ausmass angerechnet wurde.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht
erfüllt: Während der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin als
unterliegender Partei keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG), wird
der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung keine Parteientschädigung zugesprochen,
weil sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem
amtlichen Wirkungskreis handelte (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b
S. 133, 126 V 143 E. 4a S. 150, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Juli 2007 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage vom 7. Oktober 2005 neu
entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger