Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 541/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_541/2007

Urteil vom 29. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19.
Juli 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
19. Juli 2007,
in die Verfügung vom 4. April 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlenden
Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 15. April 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses bis spätestens 30. April 2008 verpflichtet wurde,
in die Verfügung vom 8. Mai 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis 19. Mai 2008 verpflichtet wurde,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Gesuch um Ratenzahlung vom 27. Mai 2008 (Poststempel),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass das Gesuch um Zahlung des Kostenvorschusses in Raten nicht fristgerecht
gestellt worden ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Keel Baumann