Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 540/2007
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9C_540/2007

Urteil vom 28. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

D. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat
Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach D.________, geboren 1957, der an
multiplen Beschwerden leidet, am 18. Januar 2000 ab Juli 1996 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002
gewährte sie ihm zudem eine Hilflosenentschädigung, zunächst ab 1. Dezember
2001 leichten und ab 1. März 2002 mittleren Grades. Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt einen
Verlaufsbericht (31. Januar 2006) ein und liess die Verhältnisse vor Ort
abklären (Abklärungsbericht vom 21. April 2006). Gestützt darauf hob die
IV-Stelle die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 5. Mai
2006 auf Ende Juni 2006 revisionsweise auf, woran sie mit Einspracheentscheid
vom 11. Oktober 2006 festhielt.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Sache sei zwecks korrekter Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades habe.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art.
95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch nach Juni 2006 noch in
anspruchsbegründendem Ausmass hilflos ist.

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 IVG), deren Revision
(Art. 35 Abs. 2 erster Satz und Art. 87-88bis IVV), die für die Höhe der
Hilflosenentschädigung wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade
(Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 IVV) und die bei deren Bestimmung
massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c S.
97, 125 V 297 E. 4a S. 303) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den
Anforderungen und zur Bedeutung des Abklärungsberichts an Ort und Stelle als
des massgeblichen Beweismittels für die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit
(BGE 130 V 61). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung des Abklärungsberichtes für
Hilflosenentschädigung vom 21. April 2006 und unter Berücksichtigung des in
den wesentlichen Punkten damit übereinstimmenden Erhebungsbogens der Spitex
vom 22. Dezember 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer höchstens noch
in einer der sechs relevanten Lebensverrichtungen, nämlich der Körperpflege,
hilflos ist, wobei die Eigenständigkeit auch in diesem Bereich durch die
Abgabe eines Duschsitzes als Hilfsmittel erhalten werden könnte. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:
4.1.1 Soweit er im Verfahren vor dem Bundesgericht die bereits vom kantonalen
Gericht entkräfteten Einwendungen - fast wörtlich - wiederholt, kann wiederum
auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden, zumal er sich mit diesen nicht auseinandersetzt. Dies
trifft insbesondere auch auf die ausführliche Stellungnahme der Vorinstanz
zur Kritik an den einzelnen Positionen des Abklärungsberichtes zu. Da die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann und
gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde die Begehren und deren
Begründung zu enthalten hat, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, liesse sich fragen, ob
auf die Beschwerde vom 22. August 2007, die in der Begründung abgesehen von
der Vorgeschichte und Ziff. B 6 wortwörtlich der Eingabe bei der Vorinstanz
entspricht, überhaupt eingetreten werden kann (siehe Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Allein, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist, kann diese Frage
offen bleiben.

4.1.2 Ergänzend zu den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist darauf
hinzuweisen, dass die insgesamt als rein appellatorisch zu bezeichnende
Kritik am Abklärungsbericht jeglicher Grundlage entbehrt. Die Einschätzungen
der Abklärungsperson decken sich nicht nur mit denjenigen der Spitex, sondern
im Ergebnis auch mit denjenigen des behandelnden Arztes im Verlaufsbericht
vom 31. Januar 2006, wonach der Beschwerdeführer noch knapp selbstständig den
Haushalt machen könne, jedoch enorm Mühe habe und enormen Zeitaufwand
brauche, um sich einigermassen zu pflegen und den Haushalt zu erledigen.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 im
Revisionsfragebogen selbst angekreuzt, bei keiner der relevanten
Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen zu sein. Im
detaillierteren Formular gab er nur an, bei der Körperpflege (Baden/Duschen
und Haare waschen) auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Zwar kreuzte er hier
auch eine solche bei der speziellen Nahrung und der unüblichen Verrichtung
der Notdurft an, was indessen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zutreffend entkräftet hat.

4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die neue Wohnsituation
hinweist, übersieht er, dass der Umzug ins Tessin nach dem
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 erfolgte und damit ausserhalb des
für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu
BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).

4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei noch in
höchstens einer der sechs relevanten Lebensverrichtungen hilfbedürftig, ist
als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder
offensichtlich unrichtig, noch unvollständig noch unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1). Damit steht fest, dass jeglicher
Anspruch auf Hilflosenentschädigung, welcher selbst bei leichten Grades eine
regelmässige erhebliche Dritthilfe in mindestens zwei Lebensverrichtungen
voraussetzt (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), weggefallen ist.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard