Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 539/2007
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9C_539/2007

Urteil vom 31. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

B. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der
zuletzt vom 1. Januar 1999 bis Ende 2004 als Prüferin in der Firma D.________
AG angestellt gewesenen, gemäss ärztlicher Diagnose an einem generalisierten
Schmerzsyndrom (Fibromyalgie/ somatoforme Schmerzstörung) leidenden
B.________ (geb. 1962) aufgrund einer begleitenden psychischen Erkrankung mit
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit rückwirkend ab 1. August 2004 bis
Ende Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 50 %); ab Juli
2005 sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zufolge Wegfalls der
psychischen Komorbidität (Depression mit Panikattacken) zu verneinen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid 19. Juni 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. Juli
2005 weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer multidisziplinären
Begutachtung und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
[Art. 105 Abs. 3 BGG]). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG
gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1;
Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Ulrich Meyer, N 25, 36 und
58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [nachfolgend: BSK BGG]) und die Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift
(Urteile 8C_364/2007 vom 19. November 2007, [E. 3.3], I 839/06 vom 17. August
2003 [E. 3], I 828/06 vom 5. September 2007 [E. 3.2.3] und I 86/07 vom
29. März 2007 [E. 3]; BSK BGG-Meyer, N 60 zu Art. 105; vgl. auch Markus
Schott, N 17 zu Art. 97, in: BSK BGG).

2.
2.1 Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen, einschliesslich die Rechtsprechung zur nur
ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und
- auch als "Weichteilrheuma" bezeichneten - Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4
S. 70 ff. [mit Hinweisen], 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f., 130 V 352 ff. und 396
ff.) sowie zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1 S. 158 f., je mit Hinweisen) und zu deren
Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) werden im vorinstanzlichen
Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden
(Spezial-)Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Verschiedenheit von
Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits
(vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. etwa auch Urteile 8C_286/2007 vom
3. Januar 2008 [E. 4], I 844/06 vom 24. September 2007 [E. 2.3.2], I 828/06
vom 5. September 2007 [E. 4.3], I 701/05 vom 5. Januar 2007 [E. 2 in fine,
mit zahlreichen Hinweisen]) nicht als medizinische Administrativgutachten
gelten können. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle und im Streitfall das
Gericht in jedem Fall von Amtes wegen ein internes versicherungsärztliches
oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätten. Mit Blick auf den
das Administrativverfahren und den Sozialversicherungsprozess beherrschenden
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) ist jedoch der
Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen)
nur zulässig, wenn sich daraus im Rahmen freier, pflichtgemässer Würdigung
der Beweise (Art. 61 lit. c in fine ATSG; vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396
und E. 4.1 S. 400; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts I 86/07 vom 29. März 2007, E. 3) ein stimmiges und
vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergibt, mithin nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360,
125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt
besteht (vgl. Urteile I 86/07 vom 29. März 2007 [E. 4.3] und I 828/06 vom
5. September 2007 [E. 4.3]); namentlich muss aufgrund antizipierter
Beweiswürdigung davon ausgegangen werden dürfen, dass weitere
Beweismassnahmen an der gewonnenen Überzeugung der Verwaltung oder des
Gerichts nichts mehr ändern könnten, andernfalls der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR 2001 IV Nr. 10
S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124
I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).

2.2.2 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen wie auch die antizipierte
Beweiswürdigung (als Teil derselben; s. in BGE 133 III 638 nicht publizierte
E. 3 des Urteils 5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007) - betreffen Tatfragen
(Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007, E. 4; BSK BGG-Meyer, N 34 zu Art. 105
und BSK BGG-Schott, N 29 zu Art. 95, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht
lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu
überprüfen befugt ist  (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor). Unter diesem
Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren
aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die
Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. etwa BGE 124
II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publizierte E. 4c/bb des
Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche
Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des
notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im
Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (vgl. etwa BGE 132 III 83 E. 3.5
S. 88; vgl. auch Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3 und 3.4 [publ. in:
SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132]). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der
Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren
Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die - unter
Herrschaft des BGG weiterhin geltende - Rechtsprechung gemäss BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44; in BGE 126 II 514 nicht publizierte E. 2 des Urteils
2A.245/1999 vom 31. Oktober 2000; BGE 100 V 202 E. 1 S. 203 f.; Urteil
2P.308/2006 vom 4. Dezember 2007 [E. 3.2]; so auch BSK BGG-Meyer, N 57 zu
Art. 105 und BSK BGG-Schott, N 9 zu Art. 97; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/ Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 14 zu
Art. 97).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über Ende Juni 2005
hinaus Anspruch auf eine (mindestens) halbe Invalidenrente hat.

3.1 Nach den - im Lichte der Akten und der Parteivorbringen weder
offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaft getroffenen - Feststellungen
des kantonalen Gerichts ist die Beschwerdeführerin aus rein
körperlich-organischer Sicht sowohl vor wie auch nach dem 1. Juli 2005 in
leichten, die Wirbelsäule schonenden respektive behinderungsangepassten
Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG
ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt die vorinstanzliche
Feststellung, im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Rentenbeginns am 1. August
2004 habe zusätzlich zur unstrittig bestehenden somatoformen Schmerzstörung
respektive zum generalisierenden Fibromyalgiesyndrom eine psychische
Komorbidität in Form einer mittelschweren Depression und von Panikattacken
bestanden, welche die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten um
50 % eingeschränkt und - so der rechtliche Schluss der Vorinstanz (vgl.
Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 [E. 2.2]) - eine entsprechende Berentung
gerechtfertigt habe. Hier einzig umstrittener und zu prüfender Streitpunkt
bleibt, ob über Juni 2005 hinaus psychische Leiden vorlagen, welche die
Verwertbarkeit der aus rein körperlicher Sicht vollen Arbeitsfähigkeit (s.
oben) als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz
fest, gemäss den "klaren und verständlichen" Berichten des (seit Oktober
2003) behandelnden Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. September 2005 und vom 6. Februar 2006 seien die
depressiven Symptome und Panikattacken seit 17. Juni 2005 nicht mehr
vorhanden. Mangels einer psychischen Komorbidität sei daher ab jenem
Zeitpunkt - im Lichte der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen -
davon auszugehen, dass psychische Ressourcen der Versicherten zur Verwertung
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit (mit
rentenausschliessendem Einkommen) ausreichten.

3.2
3.2.1 Nach den zutreffenden Einwänden der Beschwerdeführerin sind die
vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten Stellungnahmen des Dr. med.
A.________ zur Tatfrage (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007, E. 2.2), ob das
Schmerzsyndrom der Versicherten über Juni 2005 hinaus von einer psychischen
Komorbidität mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit begleitet war oder
nicht, widersprüchlich: Nachdem Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom
10. November 2004 zunächst eine - die Arbeitsfähigkeit einschränkende -
"rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode kombiniert mit
Panikattacken und somatischen Beschwerden ICD-10: F33.11" diagnostiziert
hatte, gab er im Verlaufsbericht vom 5. September 2005 an, unter Behandlung
mit niederdosierten Neuroleptika und Antidepressiva seien die depressiven
Symptome und Panikattacken aktuell nicht mehr vorhanden. Gleichzeitig aber
verneinte er auf ausdrückliche Frage hin eine Änderung seiner früher
gestellten Diagnose. Die soeben erwähnten Aussagen schliessen sich
gegenseitig offensichtlich aus. Den Widerspruch nicht aufzulösen vermag die -
auf Verlangen der IV-Stelle abgegebene - Stellungnahme des Dr. med.
A.________ vom 6. Februar 2006: Darin datierte dieser den Stichtag, ab
welchem die depressiven Symptome und Panikattacken objektiv nicht mehr
nachweisbar gewesen seien (17. Juni 2005). Eine Anpassung/Erneuerung der
früheren fachärztlichen Diagnosestellung findet sich aber auch in jenem
Schreiben nicht; vielmehr sprach der Arzt darin nach wie vor von einer
"depressiven Stimmungslage", welche durch die Schmerzen aufgrund des
generalisierten weichteilrheumatischen tendomyotischen Schmerzsyndroms
beeinflusst sein könnte.

3.2.2 Die erwähnten Kurzberichte des Dr. med. A.________ vom 5. September
2005 und vom 6. Februar 2006 entbehren ferner auch konkreter, verlässlicher
Angaben zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (im bisherigen wie auch in einem
anderen Tätigkeitsfeld) seit November 2004 (damals: "ca. 6 Stunden pro Tag"
in leichteren Tätigkeiten wie Büroarbeit, Telefonistin...) sowie zu den -
zusätzlich oder anstelle einer eigentlichen Komorbidität bestehenden -
psychischen Faktoren, welche der Schmerzbewältigung und Umsetzung des
Leistungsvermögens rechtsprechungsgemäss entgegenstehen könnten (vgl. E. 2.1
hievor). Im Bericht vom 5. September 2005 führte Dr. med. A.________
lediglich aus, Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten vor allem die
"Schmerzen im linken Bein (Hauptbefund Fibromyalgie)", weshalb es ihm aus
psychiatrischer Sicht nicht möglich sei, "die somatischen Befunde zu
beurteilen"; dieser sichtlichen Unsicherheit in der abschliessenden
fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wiederum steht die Tatsache
gegenüber, dass der Psychiater die Versicherte gegenüber der Krankenkasse ab
August 2003 bis mindestens August 2005 (Ende des Krankentaggeldanspruchs)
ohne weiteres als 100 % arbeitsunfähig bezeichnete. Der Bericht vom
6. Februar 2006 schweigt sich zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit gänzlich aus.

3.2.3 Die dargelegten Aussagen des Dr. med. A.________ lassen sich zu keinem
widerspruchsfreien, schlüssigen Bild zusammenfügen, weshalb die
vorinstanzliche Feststellung, dessen Berichte seien "klar und verständlich"
(kantonaler Entscheid, S. 10, E. 3.5.2), offensichtlich unrichtig ist und
sich das alleinige Abstellen auf die genannten Arztberichte unter dem
Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht halten lässt. Dies gilt umso mehr,
als Dr. med. A.________ seine rudimentär begründeten Stellungnahmen vom
5. September 2005 und 6. Februar 2006 selbst nie als abschliessende
fachärztliche Beurteilung verstanden, sondern im September 2005 klar und
unmissverständlich eine multidisziplinäre Untersuchung empfohlen und sich
auch im Februar gegenüber der IV-Stelle ausdrücklich für eine ergänzende
fachärztliche Begutachtung der Versicherten ausgesprochen hat.

3.3 Augenscheinlich sind auch die übrigen medizinischen Akten - wie die
Berichte des Dr. med. A.________ (E. 3.2 hievor) - nicht geeignet, den
Wegfall einer psychischen Komorbidität und eine körperlich wie psychisch
100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten am 17. Juni 2005
rechtsgenüglich zu belegen. Keine taugliche Beweisgrundlage bieten zum einen
die (nebst den Stellungnahmen des Dr. med. A.________) einzigen
psychiatrischen Berichte des seit 22. Juli 2006 behandelnden Dr. med.
S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie: Dieser diagnostizierte am 20. Januar 2007 - u.a. gestützt auf
einen nach Behandlungsbeginn durchgeführten ICD-10-Diagnosehilfetest - eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10), welche durch einen
weiteren fachärztlichen Test "für Aufdeckung, Differenzierung und Kontrolle
des Verlaufs von Angst und Depression nach Snaith und Zigmond" bestätigt
werde; Letzterer habe namentlich auch ein Angstniveau nahezu auf dem
Maximalwert zutage gefördert. Mit Blick darauf, dass dieser Befund gemäss Dr.
med. S.________ unverändert (jedenfalls) seit Behandlungsbeginn im Juli 2006
besteht und der Arzt ausdrücklich eine "psychiatrische Begutachtung"
unterstützt, kann sich die Feststellung einer seit 17. Juni 2005
weggefallenen psychischen Komorbidität offensichtlich nicht auf den Bericht
vom 20. Januar 2007 stützen. Entsprechendes gilt für den Konsiliarbericht des
Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie,
vom 12. April 2005: Dieser spricht sich klar für das Vorliegen einer
somatoformen Schmerzstörung (zusätzlich zum diagnostizierten
generalisierenden, weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom) aus, hält aber
hinsichtlich Diagnose der psychischen Leiden und der daraus resultierenden
Arbeitsfähigkeit explizit - und zu Recht (BGE 132 V 65 E. 4.3 S. 72, 130 V
396 E. 5.3.2 S. 399, 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 [mit Hinweisen]) - die
Fachärzte/-innen der Psychiatrie für zuständig. Dabei erachtete er zunächst
eine Rücksprache mit dem betreuenden Psychiater als genügend. Am 6. März 2006
bezeichnete er alsdann - nach Feststellung eines stationären
Gesundheitszustands und einer aus rheumatologischer Sicht (nach wie vor)
bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten - eine
"MEDAS-Begutachtung" als "notwendig". Die vorinstanzliche Annahme, dass die
Beschwerdeführerin ab Juli 2005 nicht mehr an Depressionen mit eigenständigem
Krankheitswert litt, wird schliesslich auch durch die Angaben der Hausärztin
Dr. med. M.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, in keiner Weise
gestützt; so teilte diese der IV-Stelle am 13. Juni 2005 gegenteils eine
"eindeutige Verschlechterung" des Gesundheitszustands und namentlich auch
eine Verschlimmerung der depressiven Störung mit, was sie im Verlaufsbericht
vom 27. Juni 2005 unter Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in
sämtlichen Tätigkeiten bestätigte ("zunehmend schwere Depression").

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die hier wesentlichen
Sachverhaltsfeststellungen allein gestützt auf die Angaben des Dr. med.
A.________ getroffen hat, deren Widersprüche oder Ungereimtheiten sich auch
im Lichte der übrigen, ihrerseits unvollständigen medizinischen Akten nicht
beheben lassen. Sodann hat sie unverkennbar die Tatsache ausgeblendet, dass
sowohl die beiden behandelnden Psychiater Dr. med. A.________ und Dr. med.
S.________ als auch der Rheumatologie Dr. med. J.________ unmissverständlich
eine Begutachtung durch unabhängige Fachärzte/-innen empfohlen haben. Damit
hat das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich
unrichtig und - in Verkennung der Rechtsprechung zur Unterscheidung von
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und des Untersuchungsgrundsatzes (je
E. 2.2 hievor) - rechtsverletzend festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
etwa auch Urteil I 839/06 vom 17. August 2007 [E. 4.2.3]). Die Sache ist
daher zwecks Einholung eines unabhängigen fachärztlichen Gutachtens zum
psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit - allenfalls veranlasst im Rahmen einer interdisziplinären
medizinischen Abklärung - und erneutem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 BGG) zu tragen und der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2007 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz