Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 534/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_534/2007

Urteil vom 27. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8,
6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 29. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006
verneinte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch des 1962 geborenen E.________ auf
Leistungen der Invalidenversicherung mangels Invalidität.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 29. Mai 2007 ab.

C.
E.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids vom 29. Mai 2007 sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz respektive IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter eine
Invalidenrente zuzusprechen.

D.
Mit Verfügung vom 29. November 2007 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
dem Bundesgericht abgewiesen. Der in der Folge erhobene Kostenvorschuss von Fr.
500.- ist innert - bis 7. Februar 2008 erstreckter - Frist bezahlt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]), wozu namentlich
auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 [E. 1]; Urteil 9C_360/2007 vom
30. August 2007 [E. 3]; Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [BSK
BGG]) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift gehören (Urteile 8C_364/2007 vom 19. November 2007 [E.
3.3], I 839/06 vom 17. August 2007 [E. 3], I 828/06 vom 5. September 2007 [E.
3.2.3] und I 86/07 vom 29. März 2007 [E. 3]).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit
massgebenden ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung namentlich zum
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V
351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil I 362/99
vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28;
vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a
S. 211, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Nach den für das Bundesgericht - unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG -
verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts leidet der
Beschwerdeführer an einem chronischen zervikovertebralen, intermittierend
zervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, das ihn indessen
nicht hindere, seine bisherige, leichte bis höchstens mittelschwere oder eine
vergleichbare Tätigkeit (ohne Heben schwerer Lasten) uneingeschränkt ganztags
auszuüben. Letztinstanzlich wird - nach Lage der Akten zu Recht - nicht
behauptet, diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und anderen leidensangepassten Tätigkeiten
seien offensichtlich unrichtig. Soweit der Beschwerdeführer dem kantonalen
Gericht eine rechtsfehlerhafte (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG),
namentlich den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 Abs. 1 lit. c ATSG; vgl. Art. 43
ATSG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzende
Beweiswürdigung vorwirft, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Die
Vorinstanz hat in umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Würdigung der Aktenlage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und insbesondere in
rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden des
Versicherten einwandfrei dargelegt, weshalb die Stellungnahmen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. April 2005 und vom 21. April 2006 (Frau Dr.
med. B.________) formal als beweistauglich einzustufen sind und inhaltlich auf
die dortige medizinische Einschätzung abgestellt werden darf. Auf die
entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Dies gilt namentlich auch mit Bezug
auf den vorinstanzlich festgestellten nicht-gutachterlichen, sondern bloss
zusammenfassenden und würdigenden Charakter der erwähnten RAD-Stellungnahmen.
Ihrer Funktion nach interne Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, müssen
sie nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen
Anforderungen erfüllen; gleichwohl handelt es sich um entscheidrelevante
Aktenstücke, welche durchaus Beweiswirkung entfalten können (vgl. Urteil I 143/
07 vom 14. September 2007, E. 3.3). Offensichtlich unbegründet ist der Einwand
des Beschwerdeführers, ein schriftlicher RAD-Bericht sei ihm nie "vorgängig zur
Kenntnis und zur Stellungnahme gebracht worden". Aktenkundig ist, dass die
Verwaltung dem Rechtsvertreter die IV-Akten (samt schriftlichen
RAD-Stellungnahmen) am 31. Mai 2006, mithin vor Erlass des Einspracheentscheids
vom 28. Dezember 2006 und damit unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 42 Satz 2 ATSG; Urteil I 618/04 vom 20. September 2006, E. 4 [SZS
2007 S. 61]) zugestellt hat.

4.
Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen, im Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Beschwerdeeinreichung sei dem kantonalen Gericht - aufgrund seines Entscheids
305/05 vom 9. November 2005 - bekannt gewesen, dass beim Beschwerdeführer noch
Schwindelbeschwerden bestünden, welche im Rahmen des UVG-Verfahrens weiter
abzuklären seien. Letzteres trifft zwar zu, ist aber ohne Bedeutung für das
vorliegende Verfahren: Die vom Versicherungsgericht des Kantons Schwyz (gemäss
Urteil U 496/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2006
zu Recht) angeordneten Abklärungen des Unfallversicherers betreffen einzig die
hier unerhebliche Frage der Unfallkausalität der ab Mai 2004 zeitweise
aufgetretenen Schwindelgefühle, nicht aber die Frage einer daraus allenfalls
resultierenden, längerdauernden Arbeitsunfähigkeit, wie im Übrigen auch aus den
in den Akten liegenden Fragestellungen der SUVA an die zwischenzeitlich
beauftragten Gutachter vom 30. August 2007 hervorgeht. Anhaltspunkte für eine
andauernde, schwindelbedingte Leistungseinschränkung finden sich in den Akten
denn auch nirgends, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch das kantonale Gericht nicht die Rede sein kann. Aus dem gleichen Grund
besteht auch kein Anlass, dass Verfahren im Hinblick auf die Abklärungen der
SUVA zu sistieren.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz