Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 529/2007
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9C_529/2007

Urteil vom 3. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

K. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Juli 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von K.________ am 20. August 2007 (Posteingang) erhobene Beschwerde
gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6.
Juli 2007 betreffend Bezahlung von  Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung K.________ mit
Verfügung vom 20. August 2007 aufgefordert hat, spätestens am 3. September
2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen,
dass die Verfügung an K.________ am 21. August 2007 ausgehändigt, der
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist aber nicht bezahlt worden ist,
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung K.________ mit
Verfügung vom 11. September 2007 eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum
21. September 2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei
fehlendem Nachweis der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die Verfügung an K.________ gemäss Unterschrift auf der Gerichtsurkunde
am 11. September 2007 oder - gemäss Track & Trace-Auszug - am 12. September
2007 ausgehändigt worden ist, der Vorschuss jedoch auch innert der
erstreckten Frist nicht geleistet worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG zu verfahren ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen
abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (in Verbindung mit Art. 62 Abs.
3 Satz 3 BGG)

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: