Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 526/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_526/2007

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom
29. Juni 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die von B.________ am 17. August 2007 erhobene Beschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2007
betreffend Eingaben vom 4. und 10. Mai 2007,
in Erwägung
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung B.________ mit
Verfügung vom 20. August 2007 aufgefordert hat, spätestens am 3. September
2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen,
dass die Verfügung B.________ nicht innert der postalischen Abholfrist von 7
Tagen bis am 28. August 2007 ausgehändigt werden konnte und der
Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung B.________ mit
Verfügung vom 12. September 2007 Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24.
September 2007 angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass mangels
Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die Verfügung B.________ erneut nicht innert der postalischen Abholfrist
bis am 20. September 2007 ausgehändigt werden konnte und der Vorschuss auch
innert der erstreckten Frist nicht geleistet worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten unter den gegebenen Umständen
abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG
erkannt :

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für
Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: