Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 519/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_519/2007

Urteil vom 18. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

P. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280
Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
vom 5. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1953 geborenen P.________
mehrmals Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zugesprochen hatte
(Arbeitsvermittlung, zweimal Berufsberatung) verneinte sie mit Verfügung vom
13. September 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2007 einen Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen.

B.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (ab 1. Januar 2008:
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) hiess die dagegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2007 insofern teilweise gut, als sie
P.________ Arbeitsvermittlung zusprach; im Übrigen wies sie die Beschwerde
ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf
Zusprechung von Umschulungsmassnahmen, eventuell Berufsberatung; subeventuell
sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an
die Verwaltung zurückzuweisen. Überdies lässt er um unentgeltliche
Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung)
ersuchen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit
Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid
in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze über die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit
(Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 108) richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Versicherte, die infolge Invalidität in der
Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind,
Anspruch haben auf Berufsberatung (Art. 15 IVG).

3.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der zu über
20 % erwerbsunfähige, eingliederungswillige und über die erforderlichen
intellektuellen Fähigkeiten verfügende Beschwerdeführer grundsätzlich
Anspruch auf Umschulung hat. Die während Jahren (mit hinreichender
Intensität) unternommenen Eingliederungsbemühungen der IV-Organe
(Arbeitsvermittlung von Mai bis September 2003; Berufsberatung von August
2002 bis Februar 2003 sowie von Oktober 2003 bis August 2005) führten jedoch
das kantonale Gericht zum zutreffenden Schluss, dass weitere berufliche
Massnahmen (mit Ausnahme von Arbeitsvermittlung, welche durch den
vorinstanzlichen Entscheid zugesprochen wurde) wohl ebenso wenig wie die
bisherigen Aussicht auf Erfolg hätten. Die im Zuge der gemeinsamen Evaluation
von Berufsberater und Versichertem ins Auge gefassten Ausbildungen sprengten
entweder deutlich den Rahmen der annähernden Gleichwertigkeit (BGE 124 V 108
E. 3b S. 111; der über die slowakische Maturität verfügende Beschwerdeführer
übte in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität ausschliesslich
Hilfsarbeitertätigkeiten aus) oder versprachen keine wesentliche Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG. Unter
den geschilderten Umständen muss ein Anspruch auf Umschulung oder
(neuerliche) Berufsberatung verneint werden. Ergänzende Abklärungen würden
nicht zu wesentlichen neuen Erkenntnissen führen, weshalb sie unterbleiben
können. An dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag, wenn in der
letzt- wie bereits in der erstinstanzlichen Beschwerde eine berufliche
Abklärung in einer Institution wie dem "Brüggli", Romanshorn, verlangt wird,
nachdem der Versicherte just einen solchen Vorschlag im September 2002
abgelehnt und in der Folge während des gesamten Verwaltungsverfahrens nie
mehr aufgegriffen hat.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind indessen, weil der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung) erfüllt (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je
mit Hinweisen), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird jedoch
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Dieter Studer, Kreuzlingen, wird als unentgeltlicher
Rechtsbeitstand des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 1500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger