Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 515/2007
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9C_515/2007

Urteil vom 18. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

S. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Juli 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Gesuch der 1948
geborenen S.________ abwies, mit welchem sie Dr. med. C.________ im Verfahren
betreffend ihren Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente als Gutachter
ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die von S.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2007 nicht eintrat,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt,
mit welcher sie an der Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter
festhält,
dass der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der
Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt (Art. 44 Satz 1 ATSG),
dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und
Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 Satz 2 ATSG),
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Versicherte lehne Dr. med.
C.________ in ihrer Beschwerde offenbar nicht mehr als Gutachter ab, weshalb
sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verwaltungsverfügung habe, was zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führe,
dass Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens somit einzig die Frage
bildet, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde
eingetreten ist, wogegen die namhaft gemachten Umstände, die gemäss Ansicht
der Versicherten für die Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter
sprechen sollen, nicht zu überprüfen sind,
dass damit offen bleiben kann, ob es sich bei der nunmehr eindeutig erklärten
Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. C.________ um ein im Rahmen von Art.
99 BGG unzulässiges Novum handelt mit der Folge, dass die Frage der Ablehnung
auch aus diesem Grund nicht beurteilt werden könnte,
dass in der Beschwerde ans Bundesgericht richtigerweise nicht geltend gemacht
wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Nichteintreten erkannt, weil die
Versicherte schon in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. März
2007 ihren Willen, Dr. med. C.________ abzulehnen, kundgetan habe,
dass die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2
Satz 1 BGG) aufweist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 4 zu Art. 42
BGG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann,
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Lustenberger Widmer