Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 513/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_513/2007

Urteil vom 9. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

D. ________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, 5734 Reinach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene D.________ ist Krankenpflegerin von Beruf. Sie arbeitete
von 1984 bis 1997 im Alterszentrum Q.________, zuletzt als Leiterin einer
Pflegeabteilung. Nachdem sie sich im Oktober 1996 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, traf diese verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. In
der Folge übernahm die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 16. August 1997 die
Umschulung der Versicherten zur kaufmännischen Angestellten an der Schule
A.________, welche D.________ mit dem Erwerb des Handelsdiploms am 30. Juni
2000 abschloss. Die anschliessende Tätigkeit im Arztsekretariat der
Medizinischen Klinik X.________ musste sie nach drei Monaten wegen
Rückenbeschwerden aufgeben. Seit Januar 2001 arbeitet D.________ in einem
Pensum von 90 %, seit 1. August 2004 von 50 %, in der Rehaklinik Y.________.
Am 28. November 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Nach Beizug eines Berichts des Dr. med. S.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Dezember 2005, welchem ein Bericht der
Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Spital Z.________, vom 20. August 2004 beigelegt war, gelangte die IV-Stelle
zum Schluss, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit als
Krankenpflegerin nur noch zu 50 % zumutbar sei. Hingegen könnte sie eine
rückenschonende, wechselbelastende Arbeit mit regelmässigem Bewegen und ohne
Heben von schweren Lasten mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand
vollzeitlich verrichten. Aus dem Vergleich des hypothetischen Einkommens als
Krankenschwester mit dem erzielbaren Lohn als kaufmännische Angestellte
ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb sie das
Rentengesuch am 10. April 2006 verfügungsweise ablehnte. Auf Einsprache hin
hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. Juni 2006 an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die von D.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die
Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt hatte, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 5. Juni 2007).

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine halbe Invalidenrente ab November 2005
zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Das kantonale
Versicherungsgericht äussert sich in ablehnendem Sinne zur Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 f. E. 2,
114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158; siehe auch BGE 125 V 256 E. 4
S. 261) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung des Berichts des Dr. med. S.________
vom 13. Dezember 2005, des von ihm eingereichen Berichts des Spitals
Z.________ vom 20. August 2004 sowie eines am Röntgeninstitut B.________
erstellten Computertomogramms der LWS (Bericht des Dr. R.________ vom
21. April 2004) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf
ihren Gesundheitszustand in der Lage wäre, eine leidensangepasste Tätigkeit
in einem Vollzeitpensum auszuüben; hingegen stehe ausser Frage, dass die von
der Versicherten verrichtete Tätigkeit im Pflegebereich (derzeit als
Patientenbetreuerin) aus gesundheitlichen Gründen nur in reduziertem Ausmass
in Betracht fällt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren
Anstellungsvertrag im Pflegebereich im Jahre 2004 auf ein 50 %-Pensum
reduzierte, lasse nicht auf eine Verschlimmerung der Rückensituation
schliessen.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das kantonale Gericht
habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es die
Tätigkeit als Patientenbetreuerin in einer Rehaklinik fälschlicherweise als
körperlich belastend und deshalb ungeeignet eingeschätzt habe. Die
entsprechende Arbeit sei aber eher mit derjenigen einer Sozialarbeiterin
vergleichbar. Ihr Aufgabenbereich sei in der Beschwerde an die Vorinstanz
eingehend geschildert worden. Obwohl es sich um eine körperlich leichte
Arbeit handle, vermöge die Beschwerdeführerin diese nur im Umfang von 50 % zu
verrichten.

4.
Das Versicherungsgericht hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt
richtig festgestellt, indem es entsprechend den klaren Angaben im Bericht der
Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Spital Z.________, vom 20. August 2004 und des Dr. med. S.________ vom
13. Dezember 2005 zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin wäre in
einer leidensangepassen Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Die
Vorinstanz hat ferner entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
angenommen, im Pflegebereich bestehe volle Arbeitsfähigkeit, sondern hat
ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherte auch als Patientenbetreuerin
nicht voll einsatzfähig ist. Als mögliche, vollzeitlich zu verrichtende
Tätigkeiten hat die Vorinstanz folgerichtig nicht solche aus dem
Pflegebereich erwähnt, sondern Bürotätigkeiten, die keine sitzende
Dauerposition erfordern, sondern dem ärztlicherseits umschriebenen
Tätigkeitsprofil (Arbeit ohne repetitives Tragen über 12 kg, ohne
Dauerpositionen im Stehen und Sitzen, ohne repetitive Zwangspositionen und
Überkopfarbeiten) entsprechen.

5.
Der vom kantonalen Gericht ermittelte Invaliditätsgrad von 30 %, dessen
Bemessung von der Versicherten nicht gerügt wird, gibt, soweit im Rahmen der
dem Bundesgericht zustehenden Kognition (E. 1 hievor) zu prüfen, zu keinen
Bemerkungen Anlass.

6.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich
in letzter Zeit stark verschlimmert, so dass sie nicht mehr in der Lage sei,
zu mehr als 50 % eine körperlich leichte Arbeit auszuführen, ist sie auf
Art. 87 Abs. 4 IVV hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist es ihr unbenommen,
sich mit einem neuen Rentengesuch an die Invalidenversicherung zu wenden,
wobei sie glaubhaft zu machen hätte, dass sich der Invaliditätsgrad in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: