Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 49/2007
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9C_49/2007

Verfügung vom 30. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

S. ________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, Löwenstrasse 59,
8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. Januar 2007.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom
25. Januar 2007 das Gesuch des 1964 geborenen S.________ um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des von ihm und der
Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens
abwies,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen liess mit dem Antrag, unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sei das Verfahren bis zum Eingang des Gutachtens zu sistieren,
dass die Rechtsvertreterin von S.________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom
10. April 2007 mitteilte, das interdisziplinäre Gutachten sei in der
Zwischenzeit zugestellt und dem kantonalen Gericht als Beweismittel
eingereicht worden,
dass die Beschwerde vom 1. März 2007 damit als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist,
dass das Bundesgericht mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet, wenn ein
Rechtsstreit gegenstandslos wird oder mangels rechtlichen Interesses
dahinfällt (vgl. Art. 72 BZP; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K 139/03 vom 2. Dezember 2004),
dass somit für die Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in
erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es
bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale
Verfügungen betreffend Sistierung des Verfahrens oder deren Ablehnung gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG u.a. zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann,
dass in der Beschwerde vom 1. März 2007 mit keinem Wort dargetan wird, dass
die Ablehnung der Sistierung zu einem irreparablen Nachteil führen würde,
dass auf eine Beschwerde, in der nicht geltend gemacht wird, inwiefern diese
Eintretensvoraussetzung erfüllt sein soll, nicht eingetreten werden kann,
muss doch eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 42 Abs. 1 BGG hinreichend begründet sein, andernfalls darauf nicht
eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil G. vom 8. Juni
2007, 4A_92/2007; zur Rechtsprechung unter dem Geltungsbereich des OG siehe
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November
2006),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre, die
Gerichtskosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und dieser keinen Anspruch auf
Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle hat,
dass demzufolge der Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.
Luzern, 30. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: