Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 499/2007
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9C_499/2007

Urteil vom 6. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

T. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdgegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
14. Juni 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde von T.________ vom 26. Juli 2007 (Datum des Poststempels)
gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juni
2007 (betreffend Höhe der Altersrente und der Ergänzungsleistungen),

in Erwägung,

dass sich die 15 Anträge und 25 Seiten umfassende Rechtsschrift praktisch in
der Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen sowie
Verbalinjurien gegenüber verschiedenen Personen erschöpft und daher nur als
querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG
eingestuft werden kann,
dass darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten
ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung)
abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf
Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 1 BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer wie schon in früheren Verfahren (vgl. namentlich
die kürzlich ergangenen Urteile 5A_337/2007 vom 27. Juni 2007, 6B_245/2007
vom 19. Juni 2007 und 6B_173/2007 vom 1. Juni 2007) darauf hinzuweisen ist,
dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art
der bisherigen, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort
abzulegen,
erkannt :

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.