Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 497/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_497/2007

Urteil vom 23. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

R. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
8045 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Juni 2007.

Nach Einsicht
in die von der R.________ AG erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2007
(Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Juni 2007 (betreffend BVG-Beitragsforderung),
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. Juli 2007 an die R.________ AG,
wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag
und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt,
dass die (nicht verbesserte) Eingabe der Beschwerdeführerin diesen
gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung
offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz
zur Beitragsforderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66
Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger