Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 496/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Urteil vom 25. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, instruierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Wey.

K. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Mai 2007.

Das instruierende Mitglied der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach
Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Juli 2007 gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007 betreffend
Rente der Invalidenversicherung,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die
Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
erster Satz BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2007 den inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden
kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) Bundesrecht verletzen sollte
(Art. 95 lit. a BGG),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: