Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 495/2007
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9C_495/2007

Verfügung vom 5. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,
Neuarlesheimerstrasse 15,  4143 Dornach,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
14. Februar 2007.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14.
Februar 2007 eine Beschwerde des M.________ gegen einen rentenverneinenden
Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2006
abgewiesen hat,
dass M.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) an das Eidgenössische
Versicherungsgericht (recte: Bundesgericht) erhoben hat, worin er
insbesondere rügt, es sei im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt
worden, dass er beim Gehen auf eine Stockhilfe angewiesen sei,
dass dieser Aspekt bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz ein
wesentlicher Kritikpunkt war, die Vorinstanz indessen in der Begründung ihres
Urteils dazu nichts aussagt, womit sie die Anforderungen an die Begründung
(Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erfüllt,
dass das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Art. 112
Abs. 1 BGG nicht genügt, entweder zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben
kann (Art. 112 Abs. 3 BGG),
dass der festgestellte Mangel in der Begründung nicht derart schwer wiegt,
dass er nicht im Rahmen einer Zurückweisung verbessert werden könnte,
dass somit die Sache zur Verbesserung der Begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, was zur Folge hat, dass das Verfahren beim Bundesgericht
hängig bleibt und von der Vorinstanz nur in Bezug auf die mangelhafte
Eröffnung (Begründung) zu verbessern sein wird, aber nicht inhaltlich
abgeändert werden kann (Seiler/von Werdt/  Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern
2007, N 30 zu Art. 112), worauf das Bundesgericht dem Beschwerdeführer
Gelegenheit geben wird, sich zur ergänzten Begründung zu äussern,
dass dieser Entscheid eine Instruktionsmassnahme darstellt, die in der
Zuständigkeit des Instruktionsrichters liegt (Seiler/von Werdt/Güngerich,
a.a.O., N 32 zu Art. 112),

dass der Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt hat, welchem durch Entscheid des Instruktionsrichters (Art. 64 Abs.
3 Satz 3 BGG) entsprochen werden kann,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Die Akten werden dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgesandt, damit es
den angefochtenen Entscheid im Sinne der Erwägungen verbessere.

2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt, unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Dornach, als amtlicher Anwalt.

3.
Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer
Baselland, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 5. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: