Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 494/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_494/2007

Urteil vom 6. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren 1952, verfügt über eine abgeschlossene Lehre als
Feinmechaniker. Vom 14. April 1979 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch die Arbeitgeberin per 31. Januar 2001 war er bei der Firma X.________ AG
als Produktionsmitarbeiter angestellt. Am 13. September 2001 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung
auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit,
Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an.
Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden führte erwerbliche Abklärungen
durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei,
welche in Zusammenhang mit einem Sportunfall vom 29. November 1986 Leistungen
erbracht hatte, und bat den behandelnden Dr. med. G.________, FMH für
Allgemeine Medizin, um einen Bericht vom 25./27. Februar 2002 (welchem weitere
medizinische Einschätzungen beilagen). Vom 2. bis 19. September 2002 fand eine
Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.________ statt
(Schlussbericht vom 1. November 2002). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002
sprach die IV-Stelle P.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche
zu. Hiegegen liess P.________ Beschwerde erheben und die Aufhebung der
Verfügung sowie die Gewährung einer Umschulung beantragen. Die IV-Stelle
veranlasste eine Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten durch ihren
Berufsberater (Bericht vom 22. Mai 2003) und holte bei Dr. med. H.________, FMH
für Orthopädie, einen Bericht vom 11. Juni 2003 sowie eine ergänzende
Stellungnahme vom 24. September 2003 ein. Das Verwaltungsgericht Appenzell
Ausserrhoden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2004 ab.

In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht bei Dr. med. G.________
vom 24. April 2004 ein (dem wiederum zusätzliche medizinische Unterlagen
beilagen) und veranlasste eine Begutachtung in der Medas, Medizinische
Abklärungsstelle, Y.________ (im Folgenden: Medas). Die SUVA sprach P.________
für die Folgen des am 29. November 1986 erlittenen Unfalles mit Verfügung vom
13. Juli 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und
eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Am 6.
Februar 2005 erlitt P.________ einen (selbstverschuldeten) Verkehrsunfall, bei
welchem er sich eine subkapitale Humerusfraktur rechts, eine Unterarmfraktur
rechts und eine Kopfplatzwunde occipito-temporal zuzog. Die SUVA erbrachte
wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am 25. Januar 2006 erging das Gutachten
der Medas. Die IV-Stelle verfügte am 7. März 2006 den Abschluss der
Arbeitsvermittlung. Hiegegen liess P.________ Einsprache erheben und die
Zusprechung beruflicher Massnahmen beantragen.

Mit Verfügung vom 5. April 2006 sprach die IV-Stelle P.________ eine
Viertelsrente ab 1. November 2001, eine ganze Rente ab 1. Februar 2005 (unter
Berücksichtigung der Folgen des Verkehrsunfalles) und ab 1. September 2005
wiederum eine Viertelsrente zu. In der Folge bat die IV-Stelle den behandelnden
Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um Zustellung
seiner Berichte vom 6. April 2005, 23. Februar 2004 und 13. Februar 2004. Gegen
die Verfügung vom 5. April 2006 liess P.________ (ebenfalls) Einsprache
erheben, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen und eine
konsiliarische Beurteilung des Dr. med. U.________, FMH für Innere Medizin,
speziell Rheumakrankheiten, vom 26. Juni 2006, einreichen. Mit zwei
Einspracheentscheiden vom 9. August 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre
Verfügungen vom 7. März 2006 (betreffend berufliche Massnahmen) und 5. April
2006 (betreffend IV-Rente).

B.
Gegen beide Einspracheentscheide liess P.________ je Beschwerde erheben, welche
das Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden, nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, mit einem Entscheid vom 25. April 2007 abwies.

C.
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Zusprechung
beruflicher Massnahmen, eventualiter einer ganzen Invalidenrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Indessen ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden
(vgl. Art. 106 BGG). Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_249/
2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140).

2.
Streitig ist zunächst, ob der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht
verstösst, soweit die Vorinstanz den Verzicht der IV-Stelle auf Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor Abschluss der Arbeitsvermittlung
geschützt hat.

2.1 Die Vorinstanz erwog, Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie,
habe im psychiatrischen Konsiliargutachten vom 19. Oktober 2005 festgehalten,
der Beschwerdeführer habe kein Interesse an einer an sich zumutbaren
Teilzeittätigkeit und könne sich eine Wiedereingliederung erst nach
vollständiger Genesung vorstellen. Unter diesen Voraussetzungen habe die
IV-Stelle Arbeitsvermittlungsbemühungen nicht aufnehmen können; andere
berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung deuteten auf ein
Umdenken hin, die subjektive Arbeitsbereitschaft habe jedoch zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides noch gefehlt, weshalb die IV-Stelle zu Recht ohne
Durchführung eines Mahnverfahrens die Einstellung der Arbeitsvermittlung
verfügt habe.

Demgegenüber rügt der Versicherte, der Verzicht auf ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren vor Abschluss der Arbeitsvermittlung verstosse gegen
Bundesrecht.
2.2
2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; die Rechtsprechung zu
den damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden aArt. 10 Abs. 2 und 31 IVG
bleibt weiterhin gültig [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I
462/05 vom 16. August 2006, E. 3.2 und insbesondere auch BGE 122 V 218 E. 4b S.
219]). Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet die anspruchsberechtigten Personen
zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten
gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur
Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern.
2.2.2 Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt
die Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der
Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein entsprechender Anspruch besteht
grundsätzlich - sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE
116 V 80 E. 6a S. 81; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I
421/01 vom 15. Juli 2002, E. 2c und d, publiziert in: AHI 2003 S. 269 f.)
erfüllt sind - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Vorbehalten bleibt das
Prinzip der Verhältnismässigkeit: Die Arbeitsvermittlung muss nur solange
erbracht werden, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 265/05 vom 3. Oktober
2005, E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach
Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art.
18 Abs. 1 IVG - setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft
des Versicherten voraus (vgl. das soeben zitierte Urteil I 265/05, E. 3.2).
Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei
offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person
keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf
die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss. Sinn und
Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, den Versicherten nicht
Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen er sich
möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb
der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige
Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der
Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern,
darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das
Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn
diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und
Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist,
welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (Urteil des
Bundesgerichtes I 928/06 vom 28. April 2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Das gilt
auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen angeblich
fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft (Urteil I 776/04 vom 29. März
2005, E. 4.2).

2.3 Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers hat der
Berufsberater diverse (erfolglose) Vermittlungsbemühungen unternommen, so dass
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen berufliche Massnahmen durchaus an die
Hand genommen worden waren. Soweit das kantonale Gericht die Durchführung eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor deren Einstellung (einzig) mit Blick auf die
fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit als überflüssig erachtet hat,
verstösst es nach dem Gesagten (E. 2.2 hievor) gegen Bundesrecht. Der
angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchführt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen neu verfügt.

3.
Die Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der
Rentenfrage Bundesrecht verletzt. Zunächst habe sie sich über den
Rentenanspruch ausgesprochen, obwohl die notwendigen und möglichen
Eingliederungsmassnahmen nicht durchgeführt worden seien. Damit habe sie gegen
den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verstossen. Weiter sei das Gutachten
der Medas ungenügend, indem die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
nachvollzogen werden könne und nicht gesagt werde, auf welche
Verweisungstätigkeiten sich die Restarbeitsfähigkeit beziehe.

3.1 Die gleichzeitige Zusprechung beruflicher Massnahmen und einer Rente ist
nicht von vornherein ausgeschlossen (BGE 122 V 77 E. 3b/bb S. 79 mit
Hinweisen). Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ist insbesondere dann nicht
aktuell, wenn sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad durch (nicht von
Taggeld begleitete) Eingliederungsmassnahmen nicht beeinflussen lässt (Ulrich
Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in:
Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen
2000, S. 21 und 24). So verhält es sich hier.

3.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Sie entziehen sich nach der
in E. 1 dargelegten Kognitionsregelung einer Überprüfung durch das
Bundesgericht weitgehend. Wenn das kantonale Gericht in pflichtgemässer
Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangte, der Versicherte sei
gestützt auf das Medas-Gutachten trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen
in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 60 % arbeitsfähig, beruht dies
weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsermittlung noch
verstösst die dieser Einschätzung zu Grunde liegende Beweiswürdigung gegen
Bundesrecht. Zunächst erfüllt das Gutachten vom 25. Januar 2006 die
bundesrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und vermag in
seinen Schlussfolgerungen durchaus zu überzeugen. Die Kritik an der Beurteilung
des Psychiaters Dr. med. S.________ ist unbegründet. Dieser stellte entgegen
den Vorbringen des Versicherten keine Depression fest, sondern (lediglich) eine
anhaltende depressive Verstimmung. Was die Persönlichkeits- und Angststörungen
betrifft, fielen Dr. med. S.________ anamnestisch nur entsprechende
Anhaltspunkte auf, was erklärt, warum sich diese Störungen nicht in den
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit niederschlugen (hingegen
figuriert eine passiv-aggressive, neurotische Persönlichkeit [ICD-10 F60.8]
unter den erhobenen Diagnosen). Fehl geht der weitere Einwand, im
orthopädischen Konsilium des Dr. med. A.________, FMH für Orthopädie, vom 17.
November 2005 sei die Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter nicht
erwähnt. Die Rotatorenmanschette umfasst eine ganze Gruppe von Muskeln,
darunter auch den Musculus supraspinatus (vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 261. A., Berlin 2007, S. 1680); die Verletzung im
Supraspinatusbereich hat Dr. med. A.________ explizit unter den erhobenen
Diagnosen angeführt. Schliesslich ist auch die polydisziplinäre Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden, zumal Einschränkungen aus psychischer
und physischer Sicht nicht einfach zu addieren sind, sondern eine
Gesamtbeurteilung zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichtes I 514/06 vom 25.
Mai 2007, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Nach Einschätzung der Medas-Gutachter sind dem Versicherten Tätigkeiten mit
Belastungen, wie sie auch die zuletzt ausgeübte Arbeit beinhaltete (Bedienen
von Maschinen, Heben von kleineren Werkstücken unter 3 kg, keine
Überkopfarbeiten, kein repetitives Heben von Lasten über 3 kg [ohne Dauerstress
und Schichtwechsel]) mit einer Einschränkung von 40 % weiterhin zumutbar. Nach
wie vor gültig ist nach Ansicht der Medas-Ärzte auch die Beurteilung der
Mediziner am Spital V.________, welche im Rahmen der orthopädischen
Nachkontrolle eine sitzende Tätigkeit oder die Bedienung von gewissen Maschinen
als möglich erachtet hatten (Bericht vom 23. August 2005). Entgegen den
Einwendungen des Versicherten genügt das Gutachten vom 25. Januar 2006 den -
praxisgemäss nicht übermässigen - Anforderungen an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten (AHI 1998 S. 290 E. 3b; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 332/06 vom 23. Juni 2006, E. 4.2
mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als bereits in der BEFAS-Abklärung vom 1.
November 2002 mögliche Verweisungstätigkeiten explizit genannt wurden
(Kontroll- und Überwachungsaufgaben, diverse Maschinenbedienungen und
-überwachungen oder angepasste Staplerfahrerarbeiten).

4.
4.1 Das kantonale Gericht ermittelte den Invaliditätsgrad anhand eines
Einkommensvergleichs und setzte das Valideneinkommen sowohl für die Zeit ab 1.
November 2001 als auch ab 20. August 2005 gestützt auf den (angepassten) bei
der Firma X.________ AG zuletzt erzielten Lohn fest. Beim Invalideneinkommen
ist die Vorinstanz vom Valideneinkommen ausgegangen und hat dieses entsprechend
der medizinisch festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit um 40 %
gekürzt sowie einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt.

4.2 Das massgebende Invalideneinkommen bestimmt sich nach dem, was die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Aufgrund der verbindlichen Feststellung im
angefochtenen Entscheid beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit 60 % (E. 3.2 hievor). Unter Berücksichtigung, dass der Versicherte
seit der Kündigung per 31. Januar 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm, hat
die Bestimmung des Invalideneinkommens - entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen - für den Rentenanspruch ab 1. November 2001 bzw. 1. September 2005
praxisgemäss anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu
erfolgen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b S. 76 f. mit
Hinweisen). Indessen ändert die Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt
auf die Tabellenlöhne im Ergebnis nichts. Für das Jahr 2001 ergibt sich ein
Invalideneinkommen von Fr. 4'741.21, für das Jahr 2005 ein solches von Fr.
4'819.23 (LSE 2000 und 2005 Tabellen TA1 S. 31 und 53, Totalwert,
Anforderungsniveau 4, Männer, angepasst an die Verhältnisse in den Jahren 2001
und 2005 [hiezu: Die Volkswirtschaft 12/2007 Tabelle B9.2 S. 98]). Unter
Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und Gewährung eines
leidensbedingten Abzuges von je 10 % beträgt der Invaliditätsgrad für das Jahr
2001 46,3 %, für das Jahr 2005 48 %. Damit hat die Vorinstanz den Entscheid der
IV-Stelle, wonach der Versicherte sowohl vom 1. November 2001 bis 31. Januar
2005 als auch ab 1. September 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, im
Ergebnis zu Recht bestätigt.

5.
Die Kosten sind anteilmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 25. April 2007 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9.
August 2006 (betreffend berufliche Massnahmen) werden aufgehoben, soweit der
Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wird und die Sache wird an die
IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden im Umfang von Fr. 300.- dem
Beschwerdeführer, im Umfang von Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und
Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle