Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 492/2007
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9C_492/2007

Urteil vom 17. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Wey.

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 13. Juni 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von M.________ vom 24. Juli 2007 (Datum des Poststempels)
gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
13. Juni 2007 (betreffend Invalidenrente),
in den Beschluss vom 30. August 2007, mit dem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
und nicht "aus formalen Gründen", wie der Beschwerdeführer in seiner
Zuschrift vom 17. September 2007 annimmt, zumal seine erneuten Vorbringen an
der Aussagekraft der dem kantonalen Gerichtsurteil zugrundeliegenden
echtzeitlichen Arztberichte nichts zu ändern vermögen und allenfalls Anlass
zu einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 87 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 IVV) sind,
in die Verfügung vom 25. September 2007, mit der M.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Oktober 2007
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Basel-Stadt
zugestellt.

Luzern, 17. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey