Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 489/2007
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9C_489/2007

Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

C. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für
Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Juni 2007.

In Erwägung,
dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute
Bundesgericht) mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Aargau vom 26. Januar 2001 bestätigte, mit der das von C.________,
geboren 1969, am 9. September 1997 erstmals gestellte Rentenbegehren
abgewiesen wurde,
dass die IV-Stelle mit Verfügungen vom 9. und 10. November 2005 (bestätigt
durch Einspracheentscheid vom 16. August 2006) das erneuerte
Leistungsbegehren (Umschulung und Rente) von C.________ mangels
Eingliederungsfähigkeit und rentenbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen die Ablehnung der
Rente eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2007 abwies,
dass C.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen sowie um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 30. August 2007 abgewiesen hat,
dass das EVG in seinem Urteil vom 26. Juni 2002 festgestellt hat, dass die
Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen Beschwerden in einer leichten
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 15 kg zu 80 %
arbeitsfähig ist und der gestützt darauf aufgrund eines Einkommensvergleiches
ermittelte Invaliditätsgrad rentenausschliessende 36,1 % beträgt,
dass sich in den Akten kein Hinweis findet, wonach sich der
Gesundheitszustand seither aus somatischer Sicht verändert hätte,
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf
die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erwogen hat, dass auch
keine die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkende psychiatrische Krankheit
vorliegt,
dass insbesondere die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen,
unter denen bei einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann (siehe dazu BGE
131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), nicht erfüllt sind, bei
der Beschwerdeführerin vielmehr invaliditätsfremde Gründe im Vordergrund
stehen,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in appellatorischer
Kritik am Bericht des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) X.________ vom 31.
Oktober 2005 erschöpfen, der indessen die von der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen an den vollen Be-weiswert (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a S. 352) erfüllt,
dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet
sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: